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Keine Einkommensstrafe für Personen, die wegen Covid-19 arbeitslos sind – zum Wohl aller

20.3333 · Motion · 2020-05-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Bestimmungen zu erlassen, um das Einkommen von arbeitslosen oder von Kurzarbeit betroffenen Personen zu 100 Prozent zu garantieren, und zwar bis zum 1,5-fachen des Medianeinkommens, also bis 9750 Franken brutto pro Monat. Selbstständigerwerbende mit kleinem Einkommen sollen ebenfalls von einer solchen Massnahme profitieren können. Diese Massnahmen sollen so rasch wie möglich in Kraft treten und so lange gelten, wie die durch Covid-19 verursachte Gesellschafts- und Wirtschaftskrise dauert.

Begründung

Die Zahl der arbeitslosen und von Kurzarbeit betroffenen Personen ist in den vergangenen Monaten rasant gestiegen. Unter diesen gibt es zahlreiche in den vergangenen Monaten arbeitslos gewordene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich sowieso schon in einer schwierigen Lage befanden. Sie erhalten nun nur noch 70 bis 80 Prozent ihres Einkommens in Form von Taggeldern. Dasselbe gilt für Personen, die Kurzarbeit leisten. In diesen Fällen ist nur 80 Prozent des Einkommens gedeckt. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich schon in einer schwierigen Lage befanden, stehen heute einer noch schwierigeren Situation gegenüber. Um Abhilfe zu schaffen und um den Aufschwung über die Nachfrage zu fördern, sollte das Taggeld von arbeitslosen Personen während der Gesellschafts- und Wirtschaftskrise vorübergehend 100 Prozent des versicherten Verdiensts betragen, und zwar bis zum 1,5-fachen des Medianeinkommens, also 9750 Franken brutto pro Monat. Bei der Kurzarbeit sollte das Einkommen mit derselben Obergrenze ebenfalls zu 100 Prozent gedeckt sein.

Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende mit kleinem Einkommen. Darunter fallen viele Personen, die keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben. Es handelt sich dabei insbesondere um Personen, die in der Hauswirtschaft, im Kulturbereich oder in der Prostitution tätig sind, oder um Personen ohne Aufenthaltstitel.

Diese Massnahmen werden dazu beitragen, dass sich die Gesellschafts- und Wirtschaftskrise nicht langfristig niederschlägt. Zudem handelt es sich um eine wirksame Massnahme zur Armutsbekämpfung.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Ziel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und der Arbeitslosenentschädigung (ALE) ist nicht die Existenzsicherung der Arbeitnehmenden bzw. der Versicherten. Mit der KAE soll die Ganzarbeitslosigkeit der Arbeitnehmenden, deren Arbeit vorübergehend reduziert oder suspendiert ist, verhindert werden; die Betriebe können so ihre Arbeitskräfte behalten. Mit der ALE wiederum soll der Erwerbsausfall angemessen entschädigt werden. Dies unterscheidet die KAE bzw. die ALE von der Sozialhilfe, die nach dem Bedarfsprinzip funktioniert und dafür sorgt, dass in jedem Fall ein Existenzminimum gewährleistet ist. Für Arbeitnehmende und Stellensuchende mit besonders tiefem Einkommen sollen sich die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und diejenigen der Sozialhilfe gegenseitig ergänzen.

Aufgrund der Pandemie und der zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angeordneten Massnahmen mussten Schweizer Unternehmen in sehr grossem Umfang auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen, um Entlassungen zu vermeiden. Der Bundesrat hat der ausserordentlichen Situation Rechnung getragen, indem er bis zum 31. August 2020 den Anspruch auf KAE ausgeweitet und bis zum 31. Dezember 2020 die Beantragung vereinfacht hat. Unter anderem hat der Bundesrat beschlossen, dass die Einkünfte aus Zwischenbeschäftigungen während dem KAE-Bezug bei der KAE nicht abgezogen werden. Es steht somit allen Bezügerinnen und Bezügern die Möglichkeit offen, durch entsprechende Beschäftigungen ihr Einkommen markant - sogar über ihren bisherigen Lohn hinaus - zu erhöhen. Würden die Forderungen der Motion erfüllt, käme dies einer Bevorzugung gewisser Einkommensklassen und einer Ungleichbehandlung innerhalb der Anspruchsgruppen der KAE gleich.

Für von Arbeitslosigkeit betroffene versicherte Personen hat der Bundesrat insbesondere eine spezifische Regelung für all jene erlassen, deren Anspruch auf ALE per 1. März 2020 noch nicht ausgelaufen war. Die normalen Taggelder wurden während dieser Zeit nicht beansprucht, stattdessen erhielten diese Personen zusätzlich höchstens 120 Taggelder bis zum 31. August 2020 (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033).

Durch die Verabschiedung der in der Motion vorgeschlagenen Massnahme würden die zentralen Anreize zur Wiederaufnahme der Arbeit in der Arbeitslosenversicherung massiv geschwächt. Zudem wäre sowohl bei der Arbeitslosen- als auch bei der Kurzarbeitsentschädigung mit sehr hohen Mehrkosten zu rechnen. Bei der Arbeitslosenentschädigung wäre aufgrund der höheren Auszahlungen mit einer Kostenzunahme von über 25 Prozent zu rechnen. Allfällige Zusatzkosten für Selbstständigerwerbende sind dabei nicht eingerechnet. Bei der Kurzarbeit wäre mit um rund 20 Prozent höheren Ausgaben zu rechnen. Nicht berücksichtigt ist in diesen Schätzungen, dass bei einer vollen Entschädigung des früheren Erwerbseinkommens jeder Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Abbau von Kurzarbeitsentschädigung verloren geht.

Die Erhöhung der Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken gemäss Artikel 8 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) reicht nicht aus, um die gesamten Zusatzkosten der ALV zu decken. Um die Aktivierung der Schuldenbremse (gemäss Art. 90c Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AVIG; SR 837.0) zu vermeiden, unterbreitet der Bundesrat den beiden Räten eine Revision des AVIG, die eine Zusatzfinanzierung der ALV zur Deckung der Kosten der KAE vorsieht. Die Botschaft wird durch ein dringliches Verfahren in der Herbstsession 2020 behandelt.

Damit werden die durch die hohe Nachfrage nach KAE und deren Ausweitung auf weitere Anspruchsgruppen im Jahr 2020 entstandenen Kosten gedeckt. Was die Selbstständigerwerbenden betrifft verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Motion Dandrès 20.3257.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.