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20.3350 · Interpellation · 2020-05-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Bei welchen weiteren Produkten und Rohstoffen (neben Holz- und Holzprodukten) sieht der Bundesrat Handlungsbedarf?

2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass solche freiwilligen Massnahmen und Vereinbarungen umgesetzt und eingehalten werden?

3. Häufig gehen massive Umweltzerstörungen Hand in Hand mit Menschenrechtsverletzungen (Übergriffe auf Umwelt- und Menschenrechtsaktivisten, indigene AnführerInnen etc.). Wie gedenkt der Bundesrat die Inverkehrbringung von Produkten zu handhaben, deren Anbau, Abbau oder Herstellung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen stehen?

4. Auch offiziell als "legal" deklarierte Produkte können in Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelastungen stehen. Die Kategorisierung legal/illegal ("nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes") greift damit insbesondere in Ländern zu kurz, die ihre Umweltgesetze systematisch schwächen oder untergraben. Wie gedenkt der Bundesrat dieses Risiko zu minimieren?

5. Welche Anforderungen stellt der Bundesrat auf der Basis von Artikel 35e an Güter wie Fleisch, Soja oder Gold, die auf illegal abgeholztem Regenwald produziert oder gefördert werden?

Begründung

Am 7. Dezember hat die Bundesversammlung Änderungen des Umweltschutzgesetzes zum Artikel 35e bezüglich Holz und Holzerzeugnissen sowie weiteren Rohstoffen und Produkten gutgeheissen.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1) und 2) Im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) werden Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen gestellt. Der Bundesrat wird diese in einer Verordnung zum Holzhandel konkretisieren und voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft setzen. Bezüglich der Regelung des Inverkehrbringens von weiteren Rohstoffen und Produkten, wie sie im Artikel 35e Absatz 3 USG vorgesehen ist, sind im Parlament Palmöl, Torf, Kakao, Kaffee, Soja, Baumwolle, sowie Meeresfrüchte und Fisch genannt worden. Diese Beispiele sind ebenfalls in einer Studie von 2015 im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) "Analyse zu in der Schweiz verarbeiteten Rohstoffen" aufgeführt. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten können die Marktakteure mittels eigenverantwortlichen Standards und Initiativen festlegen. Beispiele von solchen privaten Initiativen, die vom Bund mitgetragen werden, sind das Soja-Netzwerk und die Kakaoplattform. Weiter kann der Bund gemäss Artikel 41a USG Branchenvereinbarungen fördern. Ein Beispiel ist das Torfausstiegskonzept des Bundesrats. Zentral dabei ist, dass die Wirkung des Engagements anhand klarer Ziele gemessen und der Fortschritt beurteilt wird, d. h., dass Ziele und Fortschrittsmessung auch Gegenstand der Vereinbarung sind. Schliesslich kann der Bundesrat über Artikel 35e Absatz 3 USG Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Verordnungsweg festlegen.

Zu 3) Gemäss dem Aktionsplan zu Corporate Social Responsibility, dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte sowie dem Rohstoffbericht 2018 erwartet der Bundesrat von Schweizer Unternehmen, dass sie ihre gesellschaftliche Verantwortung (einschliesslich Achtung der Menschenrechte und Umweltschutz) wahrnehmen. Der Bund unterstützt Unternehmen in ihrem Lieferkettenmanagement und sensibilisiert sie bezüglich Verfahren zur Sorgfaltsprüfung. Ende 2018 hat der Bund einen Leitfaden zur menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung spezifisch für Rohstoffhandelsunternehmen veröffentlicht. Der Bund unterstützt ferner branchenspezifische Instrumente (insbesondere betreffend Kakao und Gold). Zudem steht der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen als Schlichtungsstelle zur Verfügung.

Zu 4) Die Vorgabe in Artikel 35e Absatz 1 USG, dass die Vorschriften des Ursprungslands einzuhalten sind, bezieht sich nur auf das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen. Diese Bestimmung ermöglicht die Durchsetzung der Gesetze im Land der Holzernte, die nicht nur Umweltaspekte, sondern bspw. auch die Rechte Dritter (u. a. indigener Völker) beinhalten. Anforderungen an das Inverkehrbringen weiterer Rohstoffe und Produkte können gemäss Artikel 35e Absatz 3 USG unabhängig von den Vorschriften des Ursprungslands gestellt werden. Solche Anforderungen müssen im Einklang mit internationalen Standards sein. Im Kontext der öffentlichen Beschaffung (Gesetzesrevision) hat der Bundesrat Anforderungen an die Einhaltung internationaler Übereinkommen zum Schutz der Umwelt aufgenommen und die zu berücksichtigenden sozialen Kriterien erweitert.

Zu 5) Die illegale Abholzung von Regenwald hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Bislang stellt der Bundesrat auf der Basis von Artikel 35e USG keine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Fleisch, Soja oder Gold. Ein Beispiel für mögliche soziale und ökologische Anforderungen mit Wirkung auf den Schutz des Regenwalds gibt es im Rahmen der Steuererleichterung für biogene Treibstoffe in der Mineralölsteuerverordnung (Art. 19c Abs. 1 Bst. c und Art. 19d Abs. 1 Bst. a MinöStV; SR 641.611).

Antwort des Bundesrates.