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20.3365 · Motion · 2020-05-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf vorzulegen, mit dem das Recht auf Barzahlung in der Bundesverfassung verankert und auf Gesetzesstufe verbindlicher ausgestaltet werden soll.

Begründung

Der technologische Fortschritt hat die Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlens erheblich erweitert, sei dies durch Kreditkarte, auf elektronischem Weg oder auch mittels Apps via Smartphone.

Das virtuelle Geld bietet unbestreitbar praktische Vorteile.

Aber es bringt auch beträchtliche Risiken mit sich, besonders unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre: Alle diese Transaktionen werden nämlich aufgezeichnet und die Daten werden unter zumindest undurchsichtigen Umständen gespeichert, ohne dass die Privatpersonen und Unternehmen, die die Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlens nutzen, diese Vorgänge wirklich kontrollieren können. Deshalb wecken die mehr oder weniger ausdrücklichen Bestrebungen verschiedener Kreise, uns in eine bargeldlose Welt zu führen, die Befürchtung, dass die Bürgerinnen und Bürger einer immer umfassenderen Kontrolle des Staates ausgesetzt sind, ganz zu schweigen von den offensichtlichen Risiken einer unbegrenzten Rückverfolgung und Profilerstellung.

Diese Befürchtung wurde zu Recht noch weiter genährt durch die Empfehlungen namentlich der WHO und des Bundesamts für Gesundheit, die das bargeldlose Zahlen als eines der Mittel zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie einstufen.

Nicht zu vergessen ist bei der Beurteilung der Situation, dass es sich bei der nach geltendem schweizerischen Recht bestehenden Verpflichtung, Bargeld an Zahlung zu nehmen (Art. 3 WZG), nur um dispositives Recht handelt (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Ip. 18.3961 Birrer-Heimo).

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in unserem Nachbarland Österreich eine Absicht besteht, das Recht auf Barzahlung in die Verfassung aufzunehmen. So hat Bundeskanzler Sebastian Kurz im Wahlkampf einmal erklärt, es sei eine Grundvoraussetzung eines selbstbestimmten Daseins, Bargeld verwenden zu dürfen.

Zum Wohle der Konsumentinnen und Konsumenten, die weiterhin Bargeld als Zahlungsmittel bevorzugen, aber auch zum Schutze unseres Landes vor den Risiken, die eine bargeldlose Welt für unsere Freiheiten und unsere Privatsphäre birgt, ist es angezeigt, das Recht auf Barzahlung in der Bundesverfassung zu verankern und auf Gesetzesstufe verbindlicher auszugestalten. Das ist eine der Lehren, die man schon jetzt aus der Coronavirus-Krise ziehen kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In den Stellungnahmen des Bundesrats zur Interpellation 18.3961 sowie zum Postulat 18.4399 wurde dargelegt, dass in der Schweiz der Bargeldumlauf über die vergangenen Jahre stets zugenommen hat und bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie keine grösseren Tendenzen für eine deutliche Verdrängung des Bargelds auszumachen waren. Die Erhebungen zum Notenumlauf legen nahe, dass Corona-bedingt die Nachfrage nach Bargeld im Bereich der kleinen Stückelungen abgenommen hat. Zurzeit ist es jedoch noch verfrüht zu sagen, ob dies nur ein vorübergehender oder dauerhafter Effekt ist. Ferner wird das Bargeld von der Bevölkerung nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch als Wertaufbewahrungsmittel verwendet. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass die Nachfrage nach Bargeld in Krisenzeiten tendenziell steigt.

Grundsätzlich hat der Bundesrat keine Präferenzen im Hinblick auf die Wahl der Zahlungsmittel (Bargeld, Kartenzahlungen oder weitere digitale Zahlungsmittel). Er erachtet es als zweckmässig und ökonomisch effizient, die Wahl der Zahlungsmittel der freien Entscheidung der privaten Haushalte und Unternehmen zu überlassen.

Entsprechend ist der gesetzliche Auftrag an die SNB formuliert. Gemäss Artikel 5 des Nationalbankgesetzes (NBG, SR 951.11), hat die SNB die Aufgabe, sowohl die Bargeldversorgung zu gewährleisten als auch das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme zu erleichtern und zu sichern. Massgebend für die Ausgabe der Banknoten sind einzig die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs (Art. 7 Abs. 1 WZG). Für das Bargeld (Münzen und Banknoten) besteht im gesetzlich umschriebenen Umfang eine Annahmepflicht (Art. 3 WZG). Dabei handelt es sich um dispositives Recht, d. h. bei Einverständnis beider Vertragsparteien kann von dieser Regelung abgewichen werden und z.B. Kartenzahlung vereinbart werden. Der Bundesrat ist unverändert der Ansicht (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zur Interpellation 18.3961 sowie zum Postulat 18.4399), dass es keine überzeugenden Gründe gibt, diese Vertragsfreiheit einzuschränken.

Aufgrund dieser Erwägungen erachtet es der Bundesrat zurzeit nicht als sinnvoll, das Recht auf Barzahlung auf Verfassungsstufe zu verankern bzw. auf Gesetzesstufe in zwingendes Recht zu überführen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.