20.3393 · Motion · 2020-05-06
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Änderung der Mehrwertsteuergesetzgebung vorzulegen. Diese soll beinhalten, dass die vom Bundesrat durch die Corona-Pandemie geschlossenen Betriebe 12 Monate nach Wiederaufnahme des Betriebes einen Erlass oder eine Reduktion der Mehrwertsteuer auf ihre Umsätze erhalten.
Begründung
Die vom Bundesrat geschlossenen Betriebe sind von der Corona-Pandemie überdurchschnittlich hart getroffen, weil sie ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend nicht mehr ausüben können oder konnten, diese wurde ihnen vom Staat untersagt. Löhne werden bis auf die Arbeitgeberbeiträge über die Kurzarbeit abgegolten. Daneben fallen bei den Unternehmen weitere laufende Kosten, an, die aber nicht oder allenfalls über die Covid-Kredite kompensiert werden. Seit Ende April können die Betriebe nur unter Einhaltung strenger Schutzkonzepte ihre Arbeit wieder aufnehmen. Dies bedeutet, sie werden mehr Aufwände und weniger Umsätze haben.
Anstatt die Unternehmen mit finanziellen Mitteln aus dem Staatshaushalt zu unterstützen, sollte man besser die Unternehmen finanziell entlasten. Damit bleibt in den Unternehmen mehr Liquidität, Arbeitsplätze werden erhalten, Investitionen getätigt und Wertschöpfung generiert. Die Bundesverfassung sieht in Bezug auf die Mehrwertsteuer in Artikel 130 eine "Kann-Formulierung" vor. Daher sollen die vom Bundesrat geschlossenen Betriebe 12 Monate seit der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit (ab 27. April 2020 oder später) keinen oder einen tieferen Mehrwertsteuersatz entrichten müssen. Das Geld bleibt so in den Betrieben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Motion müssten die betroffenen Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Mehrwertsteuer, die sie der Kundschaft in Rechnung gestellt haben, für 12 Monate nicht oder nur zum Teil entrichten. Sie würde also bei den Unternehmen bleiben und nicht in die Bundeskasse fliessen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass bedürfte einer Gesetzesänderung, welche rückwirkend in Kraft zu setzen wäre. Dies wäre verfassungsrechtlich problematisch.
Es wäre kaum erklärbar, warum nur ein Teil der Unternehmen begünstigt würden, andere von den COVID-19-Massnahmen ebenfalls betroffene Unternehmen hingegen nicht. Unternehmen, die vom Bundesrat nicht geschlossen wurden, die jedoch ihre Tätigkeit trotzdem einstellen oder reduzieren mussten, weil keine Nachfrage mehr bestand, würden nicht profitieren. Beispiele hierfür sind: Hotels, Taxifahrer und -fahrerinnen, Carunternehmen und öffentliche Verkehrsbetriebe. Fraglich wäre, wie die Regelung auf Teilbetroffene angewendet würde, also beispielsweise auf Grossverteiler, die nur einen Teil ihres Sortiments anbieten durften oder auf Restaurants, die Take-away anbieten konnten.
Unternehmen, die Leistungen zum Normalsatz abrechnen, würden stärker profitieren als solche, die Leistungen zum reduzierten Satz oder zum Sondersatz für Beherbergung anbieten. Gar nicht profitieren würden zum einen Unternehmen, die nicht steuerpflichtig sind, wie beispielsweise in der Sport- und Kulturbranche, obwohl sie ebenfalls - und in der Regel deutlich länger als die Detailhandelsgeschäfte - vom Lockdown betroffen sind. Keine Vorteile ergäben sich zum anderen für Unternehmen, die ausschliesslich steuerbefreite Leistungen erbringen, wie dies insbesondere bei Exportunternehmen der Fall ist.
Mit der in der Motion geforderten Entlastung wäre zudem der Vorsteuerabzug weiterhin möglich. Das heisst, die zum Vorsteuerabzug berechtigten steuerpflichtigen Unternehmen könnten weiterhin die ihnen auf den eingekauften Leistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die ESTV müsste somit praktisch allen betroffenen steuerpflichtigen Unternehmen Vorsteuern ausbezahlen, obwohl sie von diesen Unternehmen keine oder nur eine reduzierte Mehrwertsteuer erhalten hätte. Es ergäbe sich ein grosses Steuerplanungspotenzial, denn es wäre von Vorteil, die Wertschöpfungskette zu verlängern. Je mehr Unternehmen in einer Leistungskette sind, umso höher sind die Auszahlungen der Vorsteuern.
Die finanziellen Mindereinnahmen für den Bund werden auf mehrere Milliarden Franken geschätzt. Diese würden sich - infolge der Zweckbindungen - auch auf den AHV-Fonds und den Bahninfrastrukturfond auswirken. Es handelt sich um eine sehr grobe Schätzung, da die finanziellen Auswirkungen stark von der Umsetzung der Motion und der betrieblichen Struktur der Unternehmen abhängen und weil zudem offen ist, wie hoch die in diesen zwölf Monaten erzielten Umsätze im Vergleich zum Vorjahr wären. Die Höhe hängt weiter davon ab, wie stark die Unternehmen die oben angesprochenen Steuerplanungsmassnahmen umsetzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.