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20.3400 · Motion · 2020-05-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) dahingehend zu ändern, dass kulturelle Veranstaltungen, welche die jeweils geltenden Schutzmassnahmen einhalten und ein Schutzkonzept vorlegen, im Sinne einer Ausnahme erlaubt sind.

Begründung

Der Bereich Kultur hat in der Zeit seit der Einführung der Notverordnung des Bundesrates enorm gelitten. Sei es, dass die Kulturbedürfnisse der Bevölkerung kaum mehr erfüllt werden konnten, sei es dass die meisten Kulturbetriebe und Kulturschaffende in ihrer Existenz bedroht sind. Mittlerweile hat der Bundesrat über zahlreiche Lockerungen in vielen Lebensbereichen verfügt. Im Kulturbereich können etwa Museen unter Auflagen wieder geöffnet werden. Dies trifft jedoch für Kinos, Theater oder andere Bereiche nicht zu. Ob diese allenfalls ab 8. Juni 2020 wieder öffnen können, ist völlig offen.

Sollte der Bundesrat nicht eine generelle rasche Öffnung des Kulturbereiches vorsehen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden einzelne Veranstaltungen mit Sonderbewilligungen durchzuführen. Dies unter Einhaltung der geltenden Corona-Regeln (Social Distancing) oder weiteren Massnahme.

Die neusten Weisungen für Restaurants, welche am 11. Mai in Kraft treten, können mühelos auf den Kulturbereich übertragen werden.

Es ist wichtig, im Sinne der Kulturförderung und Freizeitgestaltung vielfältige kulturelle Angebote während der Coronakrise unter Auflagen zu bewilligen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2020 beschlossen, die Einschränkungen unter anderem bei kulturellen Veranstaltungen per 6. Juni 2020 weitgehend zu lockern. Seit dem 6. Juni sind private und öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt. Dazu gehören auch Konzerte, Theatervorstellungen oder Filmvorführungen. Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat die Beschränkung der Anzahl Personen für Veranstaltungen ab dem 22. Juni 2020 von 300 auf 1000 angehoben.

Bedingung ist, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind. Die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Können weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, müssen Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Eine gleichzeitige Lockerung vieler oder gar aller Massnahmen birgt ein grosses Risiko, dass durch einen erhöhten Publikumsverkehr die Ansteckungen wieder deutlich zunehmen könnten und eine erneute Verschärfung der Massnahmen wohl unausweichlich wäre, um die Epidemie wieder unter Kontrolle zu bringen. Dies gilt es - sowohl zum Schutz der Gesundheit wie auch zum Schutz der Wirtschaft - zu verhindern.

Die Umsetzung der Transitionsstrategie erfolgt deshalb in Etappen. Ausnahmeregelungen für einzelne Bereiche, wie die Motion dies fordert, erachtet der Bundesrat als nicht angezeigt. An den vorgeschlagenen Lockerungsschritten soll festgehalten werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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