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20.3406 · Motion · 2020-05-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch mit geeigneten Massnahmen wie Gesetzesanpassungen und Weisungen dafür zu sorgen, dass Covid-19 begründete Verschuldung oder Sozialhilfeabhängigkeiten kein Hinderungsgrund sein dürfen bezüglich Familiennachzug, Einbürgerung oder Aufenthaltsstatus. Dazu gehört insbesondere die Aussetzung des Kriteriums der "wirtschaftlichen Integration".

Begründung

Bei Entscheiden zum Aufenthaltsstatus, der Einbürgerung oder beim Familiennachzug spielt das Kriterium "wirtschaftliche Integration" eine massgebliche Rolle. Die Corona-Pandemie ist auch deswegen für viele ausländische Menschen bei uns eine existenzielle Bedrohung. Diese Situation betrifft rund ein Viertel unserer Mitmenschen, die kein Schweizer Bürgerrecht haben, aber das Land tagtäglich mittragen und mitgestalten. Wer in Zeiten von Covid 19 in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, darf nicht noch zusätzlich bestraft werden, indem Aufenthaltstitel erschwert oder Einbürgerungen verweigert werden. Sozialhilfeabhängigkeit, die durch die Corona-Krise bedingt ist, soll nicht als Integrationsdefizit gewertet werden und daher keine rechtsbeschränkende Massnahme rechtfertigen.

Geeignete Massnahmen sind auch für die Sans-Papiers zu treffen. Ihre besondere Situation darf sich aufgrund der Coronakrise nicht verschärfen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In ausländerrechtlichen Verfahren sind die Gründe, welche zum Bezug von Sozialhilfe oder zu einer Verschuldung führen, im Einzelfall abzuklären. Besteht eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage, wird dies zu Gunsten der betroffenen Personen berücksichtigt. Dies gilt auch bezüglich der Folgen eines Verlustes des Einkommens aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Massgebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Anordnungen, der sich sowohl aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; Art. 96 AIG) als auch aus der Bundesverfassung (BV, SR 101; Art. 5 BV) ergibt.

Dieser Grundsatz kommt zum Beispiel bei Entscheiden über die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, bei Härtefallgesuchen von Sans-Papiers, beim Familiennachzug, bei Wegweisungen und auch bei Einbürgerungsentscheiden zur Anwendung.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat in den Weisungen zur Umsetzung der COVID-19-Verordnung 2 die Kantone aufgefordert, bei ausländerrechtlichen Entscheiden den Ermessensspielraum auszuschöpfen, damit für die Betroffenen wegen der Pandemiesituation keine zusätzlichen Nachteile entstehen. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie beim Nachweis der notwendigen Sprachkompetenzen.

Die Migrationsbehörden des Bundes und auch der Kantone sind bereit, bei ihren Entscheiden der ausserordentlichen Lage umfassend Rechnung zu tragen. Besondere Massnahmen sind derzeit nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.