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20.3505 · Interpellation · 2020-06-03

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz werden jeden Monat durchschnittlich zwei Frauen im familiären Umfeld getötet. Gemäss den Daten des Bundesamtes für Statistik registrierte die Polizei "zwischen 2009 und 2016 [...] pro Jahr durchschnittlich 50 Opfer von Tötungsdelikten (inkl. Versuche) in Partnerschaften, 15 davon starben. [...]. Frauen werden deutlich häufiger Opfer von Tötungsdelikten in Partnerschaften als Männer. Im Zeitraum 2009-2016 registrierte die Polizei jährlich 11 männliche und 39 weibliche Opfer. [...] Werden ausschliesslich die Todesopfer berücksichtigt, ist das Ungleichgewicht noch frappanter: Auf 15 Männer kommen 108 Frauen. Der Anteil getöteter Frauen ist somit siebenmal höher."

Angesichts dieser dramatischen Zahlen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welche Massnahmen wurden bisher ergriffen, um Frauenmorde zu bekämpfen und welche zusätzlichen Massnahmen sind plant, um diese grässlichen Taten zu stoppen?

2. Beabsichtigt der Bundesrat die Verwendung des Terminus "Femizid" in der Diplomatie und im Umgang mit den Medien zu fördern, um zu verhindern, dass Frauenmorde verharmlost oder als Tötung oder Verbrechen "aus Leidenschaft" abgetan werden? Falls ja, wie gedenkt er vorzugehen?

3. In der Istanbul-Konvention, die in der Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten ist, heisst es in Artikel 46, dass es als erschwerender Umstand zu berücksichtigen ist, wenn "die Straftat [...] gegen eine frühere oder derzeitige Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise gegen einen früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner im Sinne des internen Rechts oder von einem Familienmitglied, einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen" wurde. Wird dieser erschwerende Umstand in das Schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommen? Falls ja, in welcher Form?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Graf 19.3618 "Stopp der Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld. Bericht zu Ursachenforschung und Massnahmenkatalog gegen Femizide in der Schweiz" darlegt, führt das Bundesamt für Statistik (BFS) aktuell mit Unterstützung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung für Frau und Mann bei sämtlichen Tötungsdelikten der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) eine Zusatzerhebung durch. Mit dieser Zusatzerhebung werden noch detailliertere Informationen zu den Lebensumständen von Opfern und Tatverdächtigen sowie über die näheren Tatumstände, Motive und Ursachen von Tötungsdelikten vorliegen. Diese Arbeiten werden mit der derzeit laufenden Umsetzung zum Postulat Arslan 19.4369 "Prüfung wirksamerer Massnahmen zum Opferschutz bei Hochrisikofällen bei Häuslicher Gewalt" koordiniert. Ein Bericht des Bundesrates ist für Herbst 2021 geplant.

Der Bundesrat hat im November 2019 eine Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verabschiedet und im Rahmen des Budgets 2021 einen Kredit von 3 Millionen Franken beantragt, über den das Parlament in der Wintersession 2020 entscheiden wird. Ein positiver Entscheid des Parlaments vorausgesetzt, verfügt die Schweiz ab 2021 über zusätzliche Mittel, um die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen zu verbessern.

2. Das Strafgesetzbuch ist grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet. Die Tötungsdelikte werden entsprechend der Schwere der Straftat in die Tatbestände vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112) und Totschlag (Art. 113) unterteilt. Der Begriff "Femizid" erscheint weder im Strafgesetzbuch noch im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35). Das BFS hingegen weist in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bei Gewaltstraftaten das Geschlecht der geschädigten Personen sowie die Beziehung zwischen geschädigten und beschuldigten Personen aus, so dass Tötungsdelikte an Frauen in der Statistik sichtbar werden.

Pläne zur Verwendung des Begriffs "Femizid" bestehen derzeit nicht. Was den Begriff "Verbrechen aus Leidenschaft" anbelangt, so äussert sich der Bundesrat hierzu ausführlich in seinen Stellungnahmen zu den beiden Motionen Gysin 20.3500 "Totschlag. Anpassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs" und Carobbio Guscetti 20.3503 "Totschlag. Artikel 113 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs muss korrigiert werden", auf die hier verwiesen wird.

3. Gemäss Artikel 46 der Istanbul-Konvention sollen namentlich die von der Interpellantin aufgeführten Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses erschwerend berücksichtigt werden können, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen. Alle in Artikel 46 der Istanbul-Konvention aufgeführten Tatumstände können nach schweizerischem Strafrecht grundsätzlich vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB).

Antwort des Bundesrates.