20.3518 · Postulat · 2020-06-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, einen Bericht zu folgenden Punkten vorzulegen:
1. Stand im Bereich der Telemedizin, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Leistungen, auf Möglichkeiten der Tarifierung, auf den Datenschutz sowie auf die Koordination und die Nachbetreuung bei den Behandlungen;
2. Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten und der Leistungserbringer in Bezug auf die Telemedizin und Angemessenheit des gegenwärtigen Rechtsrahmens;
3. Wenn nötig, mögliche Massnahmen zur Verbesserungen des Rechtsrahmens.
Begründung
In der Coronakrise haben Alternativen zu persönlichen Begegnungen eine grössere Bedeutung erhalten. Unsere Gewohnheiten haben sich durch die Krise vorübergehend verändert, einschliesslich im Umgang mit der eigenen Gesundheit. So war es zum Beispiel manchmal notwendig, eine Gesundheitsfachperson über eine Videokonferenz konsultieren zu können. Insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Leistungen, auf die Tarifierung, auf den Datenschutz sowie auf die Koordination und die Nachbetreuung bei den Behandlungen wirft das zahlreiche Fragen auf. Unter bestimmten Umständen scheinen diese Behandlungen den Patientinnen und Patienten auch nach der Krise echte Vorteile bieten zu können und sie entsprächen den Anforderungen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit und der freien Wahl des Leistungserbringers besser als eine Konsultation vor Ort.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgen ambulante Behandlungen grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Patientinnen und Patienten durch den Leistungserbringer. OKP-Leistungen können indessen auch fernmündlich erbracht werden, sofern dies wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (wzw) ist. Gesuche um Kostenübernahmen für neue telemedizinische Anwendungen werden über die üblichen Antragsprozesse durch die Eidgenössische Kommission für Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) oder die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) geprüft.
Die Möglichkeit zur Erbringung von fernmündlichen Leistungen kann in Tarifen zwischen Leistungserbringern und Versicherern vereinbart werden. Voraussetzungen sind auch hier die WZW-Anforderungen sowie eine Effizienz in der Leistungserbringung. Heute sind fernmündliche Behandlungen im Sinne von telefonischen Konsultationen lediglich für ambulante ärztliche Leistungen nach der Tarifstruktur TARMED vorgesehen. Im Rahmen der Tarifautonomie obliegt es den Tarifpartnern, solche Regelungen für weitere Bereiche vorzusehen.
Aus Sicht des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Rahmenbedingungen für die Telemedizin deshalb klar. Der Bundesrat sieht daher diesbezüglich keinen Bedarf für einen zusätzlichen Bericht im Sinne des vorliegenden Postulates. Hingegen sieht er vor, im Rahmen der Motion 20.3243 FDP-Liberale Fraktion "Covid-19. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen" die Thematik der Digitalisierung im Gesundheitswesen weiterzuverfolgen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.