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20.3522 · Interpellation · 2020-06-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Teilt der Bundesrat das Ziel, die vermehrte Nutzung des Homeoffice auch mittels steuerlicher Anreize zu fördern?

2. Falls ja, ist er bereit, die Berufskostenverordnung (SR 642.118.1), namentlich Artikel 7, so anzupassen, dass ein privates Arbeitszimmer als "Berufskosten" einfacher in Abzug gebracht werden kann?

Begründung

In Artikel 7 der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 1993 steht, dass ein "privates Arbeitszimmer" zu den Berufskosten zählt, die als Pauschale abgezogen werden können, es sei denn, die tatsächlichen Auslagen werden nachgewiesen. Das Bundesgericht ist in seiner Rechtsprechung betreffend die Gewährung einer solchen tatsächlichen Ausgabe allerdings eher restriktiv (Urteil IF 2C_681/2008 und 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008, Erwägung 3.5.1); das oberste Gericht hat Folgendes festgestellt: "Bezüglich der Kosten für die Benutzung des privaten Arbeitszimmers hat das Bundesgericht die Voraussetzungen umschrieben, die für die Gewährung eines Abzugs erfüllt sein müssen: Ein solcher Abzug kann dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient."

Unter anderem hat das Homeoffice durch die corona-bedingte Krise grossen Auftrieb erhalten; diese Arbeitsform wurde bis heute relativ selten genutzt, birgt aber ein grosses Potenzial und hat neben einigen kritischen Punkten zahlreiche Vorteile (beispielsweise die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die Verringerung des Individualverkehrs).

Angesichts dieser Entwicklungen bin ich der Ansicht, dass der Abzug eines privaten Arbeitszimmers von den Berufskosten erleichtert werden sollte, um so das Homeoffice stärker zu fördern. Die heutigen Bedingungen erweisen sich auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch eher als restriktiv, da das Recht, den Abzug zu tätigen, automatisch wegfällt, wenn der Arbeitgeber der angestellten Person ein Büro zur Verfügung stellt.

Stellungnahme des Bundesrates

1./2.Homeoffice hat im Zuge der Corona-Krise stark an Bedeutung gewonnen. Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass sich diese Arbeitsform wird behaupten können. In erster Linie wird die Weiterentwicklung des Homeoffice in Abhängigkeit der betrieblichen Bedürfnisse und in Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden erfolgen. Der Bundesrat steht dieser Entwicklung positiv gegenüber.

Bezüglich Steuern geht es beim Homeoffice um die Frage, ob Berufskosten, die im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit angefallen sind, vom Einkommen abgezogen werden können. Aus Sicht des Bundesrates sollte sich das Steuerrecht in diesem Punkt neutral gegenüber den verschiedenen Arbeitsformen verhalten. Der Entscheid, ob die Arbeitsleistung ganz oder teilweise im Homeoffice erbracht wird, sollte nicht durch das Steuerrecht beeinflusst werden. Der Bundesrat teilt daher die Zielsetzung nicht, Homeoffice steuerlich zu fördern.

Heute können folgende Berufskosten bei der direkten Bundessteuer (Art. 26 DBG) abgezogen werden:

- die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Fahrkostenabzug);

- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Abzug für auswärtige Verpflegung);

- die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (bspw. die Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt).

Die geltende Definition der Berufskosten führt im Ergebnis dazu, dass sich die Steuerbelastung der Arbeitnehmenden erhöht, wenn diese ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise im Homeoffice erbringen. Die Abzüge für Fahrkosten und für auswärtige Verpflegung können nämlich nicht geltend gemacht werden, soweit die Arbeit am Wohnsitz der Arbeitnehmenden erbracht wird. Gleichzeitig werden die Kosten der Infrastruktur, die im Homeoffice benötigt wird, von der Pauschale konsumiert. Nur wenn die weiteren Berufsauslagen nachgewiesen werden und die Pauschale übersteigen, können zusätzliche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Daraus entsteht ein negativer Anreiz, Homeoffice als Arbeitsform zu wählen. Sodann stellt sich die Frage, ob die heutigen Abzüge überhaupt noch sachgerecht sind. Auswärtige Verpflegung ist heutzutage nicht mehr zwingend mit Mehrkosten verbunden und der Fahrkostenabzug kann insbesondere aus ökologischen Überlegungen in Frage gestellt werden. Hinzu kommt schliesslich, dass die heutigen Abzüge in der Praxis einen relativ hohen Aufwand verursachen, der sich durch das vermehrte Homeoffice zusätzlich erhöht.

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass das geltende Recht zu den Berufskosten überprüft werden sollte. Eine mögliche neue Regelung mit einer Verlagerung in Richtung Pauschalabzüge sollte sich gegenüber verschiedenen Arbeitsformen möglichst neutral verhalten, eine Vereinfachung erzielen und möglichst aufkommensneutral ausfallen. Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Finanzdepartement einen entsprechenden Prüfauftrag erteilt, der in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfüllen ist. Eine Neuregelung der Abzüge bedürfte einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen; eine blosse Verordnungsänderung wäre nicht ausreichend.

Antwort des Bundesrates.