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NISV. Wo stehen wir zwanzig Jahre nach deren Einführung im Bereich der elektromagnetischen Strahlung grosser Stromleitungen und der Sanierung der Anlagen?

20.3579 · Interpellation · 2020-06-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

- Es ist gesichert, dass es im Tessin Orte mit empfindlicher Nutzung gibt, an denen der Grenzwert von 1 Mikrotesla bei Weitem überschritten wird.

- Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) hat dazu nie Messungen in Auftrag gegeben.

- Solche Messungen wurden aber 2018 vom Kanton Tessin gemeinsam mit den Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, durch die eine Stromleitung führt ("Proprietari di immobili attraversati da eletrodotti", PIAE) und 2019 von der Vereinigung Monte Scareuro zusammen mit der Stadt Bellinzona durchgeführt.

Angesichts dieser Sachlage frage ich den Bundesrat:

1. Wie viele Standortdatenblätter zu alten Anlagen, die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung enthalten, liegen dem ESTI vor?

2. Wie viele Orte mit empfindlicher Nutzung, an denen der Grenzwert von 1 Mikrotesla überschritten sein könnte, gibt es nach Kenntnis des ESTI in der Schweiz?

3. Wie viele Messungen hat das ESTI an Orten mit empfindlicher Nutzung seit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vorgenommen?

4. Wie hoch sind die durch diese Messungen verursachten Kosten?

5. Wie viele alte Anlagen sind nach Auffassung des ESTI saniert und wie viele sind noch zu sanieren?

6. Wurden für die alten Anlagen vor der Sanierung Messungen vorgenommen, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, um wie viel sich die Strahlung durch die Sanierung verringert hat?

Ich bitte soweit möglich um Tabellen zu allen Fragen, die Aufschluss geben nach Kanton.

Begründung

Die NISV trat am 1. Februar 2000 in Kraft. Sie regelt die Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz, die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung und die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen (Art. 2). Sie definiert alte und neue Anlagen und "Orte mit sensibler Nutzung". Der 3. Abschnitt legt "besondere Vorschriften für alte Anlagen" fest, nämlich eine Sanierungspflicht (Art. 7) und die Sanierungsfrist (Art. 8). Im 4. Abschnitt wird die Kontrolle (Art. 12) geregelt. In den Anhängen zur NISV wird der Anlagegrenzwert an Orten mit empfindlicher Nutzung auf 1 Mikrotesla festgesetzt.

In der Schweiz besteht das Hoch- und Höchstspannungsleitungsnetz weitgehend aus alten Anlagen. Es ist nun - 20 Jahre nach Inkrafttreten der NISV - an der Zeit, eine Bilanz über die tatsächliche Sanierung der alten Anlagen zu ziehen.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) verlangt bei Hochspannungsleitungen die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für die elektrische Feldstärke (gemessen in Volt pro Meter) und der magnetischen Flussdichte (gemessen in Mikrotesla). Deren Einhaltung garantiert, dass Menschen vor schädlichen oder lästigen gesundheitlichen Wirkungen der Strahlung von Hochspannungsleitungen geschützt sind.

Aus der Wissenschaft gibt es allerdings Hinweise, dass bei einer Langzeitexposition durch ein Magnetfeld mit Intensitäten unterhalb des Immissionsgrenzwertes für die magnetische Flussdichte gesundheitliche Folgen bestehen könnten. Deshalb verlangt die NISV, dass das von Hochspannungsleitungen verursachte Magnetfeld gegenüber Orten mit empfindlichen Nutzungen (OMEN) wie Wohnungen oder Schulen im Sinne der Vorsorge zusätzlich begrenzt wird. Werden Hochspannungsleitungen neu erstellt, müssen sie vorsorglich einen sogenannten Anlagegrenzwert (AGW) für die magnetische Flussdichte einhalten, der deutlich unter dem Immissionsgrenzwert liegt. Führt der Betrieb einer bereits erstellten Hochspannungsleitung zu Überschreitungen dieses AGW, muss die Phasenbelegung der Anlage soweit optimiert werden, als dies technisch und betrieblich möglich ist.

1) Der Betriebsinhaber einer Anlage muss der zuständigen Behörde im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, welches die Daten ausweist, die für die Erzeugung der Strahlung massgebend sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Anlage neu gebaut oder im Sinne der NISV geändert wird. Bei alten Anlagen wird eine Sanierungsabklärung durchgeführt, um festzustellen, inwieweit die Phasenbelegung optimiert werden kann. Die Anzahl der erhaltenen Standortdatenblätter erlaubt also keinen Rückschluss auf den Grad der Umsetzung von allfälligen Sanierungen alter Anlagen.

2) und 3) Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) erhebt die Anzahl der OMEN, bei denen der AGW überschritten ist, nicht systematisch für das gesamte Netz. Hingegen muss bei neuen Anlagen im Bewilligungsverfahren im Standortdatenblatt die Belastung durch das Magnetfeld an denjenigen OMEN ausgewiesen werden, die sich innerhalb des Untersuchungsperimeters befinden. Die Belastung an den einzelnen OMEN wird mittels einer Modellierung der magnetischen Flussdichte berechnet und darf den AGW nur mit einer Ausnahmebewilligung überschreiten. Eine Messung wird vom ESTI nur bei einer erteilten Ausnahme angeordnet (Art. 12 Abs. 3 NISV). In den letzten Jahren wurden keine Ausnahmen gewährt.

4) Die Kosten für eine korrekt durchgeführte Abnahmemessung belaufen sich je nach Aufwand auf wenige Tausend Schweizerfranken.

5) Weil der Sanierungsbedarf im Einzelfall abgeklärt werden muss, lässt sich keine genaue Anzahl nennen. Das ESTI hat in den Jahren 2004-2008 schweizweite Erhebungen zum Zustand von Freileitungen auf den Netzebenen (NE) 1, 3 und 5 gemacht. Daraus ergeht, dass schon zu jenem Zeitpunkt 36 Prozent aller Leitungen auf NE 5 als neue Anlagen die Grenzwerte nach NISV einhielten. Auf NE 1 und 3 trifft dies sogar bei 72 Prozent der Leitungen zu. Die Betriebsinhaber haben zudem zwischen 2000 und 2020 16 Prozent der Leitungen auf NE 5 und 44 Prozent der Leitungen auf NE 1 und 3 saniert.

6) Eine (messtechnische) Überprüfung durch das ESTI, ob eine sanierte alte Anlage nach erfolgter Sanierung weniger strahlt, ist nicht nötig. Die geforderte Optimierung der Phasenbelegung beruht auf physikalischen Gesetzmässigkeiten, welche immer zu weniger Emissionen führen.

Antwort des Bundesrates.

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