20.3608 · Interpellation · 2020-06-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Konsumentinnen und Konsumenten verlangen von der Schweizer Landwirtschaft, sie solle umwelt- und klimafreundlicher werden und tierfreundlichere Herstellungsmethoden entwickeln. Allerdings importiert die Schweiz die Hälfte ihrer Lebensmittel, und die Produktionsformen dieser Lebensmittel sind oft sehr bedenklich: kupierte Ferkelschwänze, verstümmelte Hühnerschnäbel, nicht überdeckte Fressplätze (Feedlots), in der Schweiz verbotene Pestizide. In seiner Antwort auf die Motion 19.4583 schrieb der Bundesrat, dass er die Produktedeklaration für den richtigen Weg halte und nicht ein Importverbot. Abgesehen von der obligatorischen Angabe einer möglichen Verwendung von Hormonen oder anderer leistungssteigernder Mittel, die in der Schweiz verboten sind, herrscht bezüglich der Produktionsmethoden leider sehr wenig Transparenz, und den Konsumentinnen und Konsumenten fehlt bei der Produktewahl das nötige Wissen. Damit sie gesunde und nachhaltige Produkte kaufen können, brauchen sie gut sichtbare Informationen über die Produktionsmethoden und die Herkunft der Lebensmittel.
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Wie gedenkt der Bundesrat, den Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um Lebensmittel kaufen zu können, die nachhaltig und verantwortungsvoll produziert werden? Wie gedenkt er dies bei den importierten Lebensmitteln, die 50 Prozent ausmachen, umzusetzen?
2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass den Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen über die Herkunft und die in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden gut sichtbar sowie klar und eindeutig zur Verfügung stehen?
3. Wie wird mit dem heutigen System sichergestellt, dass die Anforderungen an die Angaben korrekt eingehalten werden und dass sie für die Konsumentinnen und Konsumenten beim Einkauf jederzeit gut sichtbar sind? Gibt es ein einheitliches Sanktionssystem?
4. Wie kann der Bund das Kontrollsystem an der Grenze verbessern? Wie viel Personal würde benötigt, um die Wirksamkeit dieses Systems zu verbessern?
5. Wie beurteilt der Bundesart das Äquivalenzprinzip mit der EU, das dazu führt, dass die Schweiz Schlachtbetriebe und Tiertransporte akzeptieren muss, die von der EU in Drittstaaten kontrolliert werden, die einer Kontrolle durch die Schweiz jedoch nicht standhalten würden?
Begründung
Damit die Bevölkerung gesunde und nachhaltige Produkte kaufen kann, braucht sie gut sichtbare Informationen über die Produktionsmethoden und die Herkunft der Lebensmittel. Dies gilt auch für verarbeitetes Fleisch. Private Logos, die gut sichtbar vorne auf den Verpackungen angebracht sind, zeigen, dass es möglich ist, Informationen so anzubringen, dass man sie gut sieht. Konsumentinnen und Konsumenten erkennen die Logos und die Labels der verschiedenen Marken im Detailhandel sofort. Hingegen wird eine umstrittene Herkunft auf einem zusammengesetzten Lebensmittel weggelassen oder mit kleiner Schrift auf der Rückseite angebracht. Dies ist auch der Fall bei einer zweifelhaften Herstellungsmethode - sollte sie zu den seltenen Fällen gehören, in denen die Deklaration gemäss der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel obligatorisch ist. Aus diesem Grund braucht es, namentlich für tierische Produkte, eine Deklaration der Herkunft der Lebensmittel und der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden, die besser sichtbar ist und Wirkung zeigt. Die obligatorische Deklaration der Produktionsform bei Pelzen, die der Bundesrat diesen Frühling verabschiedet hat, zeigt, dass dies möglich ist.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln enthalten heute schon Deklarationspflichten, die sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten transparent über die Herstellungsmethode von Lebensmitteln informiert werden. Deklarationspflichten gelten beispielsweise für gentechnisch veränderte und bestrahlte Lebensmittel oder für Lebensmittel, die einem besonderen Behandlungsverfahren unterzogen wurden. Bei Importen gelangt zudem die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) zur Anwendung. Diese verlangt, dass gewisse ausländische Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, entsprechend gekennzeichnet werden. Betroffen sind Eier von Hühnern aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung, Fleisch von Kaninchen aus in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungsformen sowie Fleisch, das mit hormonellen und nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden ist. Schliesslich können nach aktuellem Recht nachhaltige Herstellungsmethoden von Lebensmitteln freiwillig ausgelobt werden (z.B. "ohne GVO", "Alp-", "Tierhaltung mit regelmässigem Auslauf im Freien gemäss dem 'RAUS'-Programm").
Das überwiesene Postulat 17.3967 der WBK-S vom 13. Oktober 2017 "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln" beauftragt den Bundesrat überdies, einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Pflicht zur Deklaration der nicht den Schweizer Normen entsprechenden Herstellungsmethoden von Lebensmitteln weiter verbessert werden könnte. Der Bericht wird voraussichtlich Ende Sommer vorliegen und Möglichkeiten für weitere Deklarationspflichten sowie deren Vor- und Nachteile aufzeigen, insbesondere in Bezug auf Handelshemmnisse sowie Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen.
2. Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass alle Angaben auf Lebensmitteln an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen sind. Für die nach der LDV erforderlichen Hinweise auf in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden verlangt die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), dass die Angaben im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Lebensmittels zu erfolgen haben (Art. 4 Abs. 5 Bst. b LIV).
3. Die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden prüfen, ob die Angaben auf den Produkten den rechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. oben Ziff. 2). Ist dies nicht der Fall, werden die Angaben beanstandet und es werden Massnahmen zur Behebung der Mängel angeordnet. In schwereren Fällen erfolgt zudem eine Strafanzeige.
4. Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen Lebensmittel noch nicht vollständig gekennzeichnet sein, sondern erst bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 3 Abs. 1 LIV). Die Kontrolle von Deklarationsvorschriften an der Grenze ist daher nur beschränkt zielführend und wird nur stichprobenweise durchgeführt. Handlungsbedarf sieht der Bundesrat daher nicht.
5. Aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) haben die Schweiz und die EU äquivalente gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf die Zulassung von Schlachtbetrieben, die Tierschutzbestimmungen in Schlachtbetrieben und die hygienischen Anforderungen an den Schlachtprozess. Basierend auf dieser Gleichwertigkeit der gesetzlichen Anforderungen sind die Kriterien und Anforderungen für die Zulassung von Betrieben in Drittstaaten dieselben.
Antwort des Bundesrates.