20.3648 · Motion · 2020-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Änderung von Artikel 44 der Tierschutzverordnung, die Beschäftigungspflicht dahingehend zu verschärfen, dass bei allen Schweine-Kategorien stets eingestreut werden muss.
Begründung
Eine Einstreupflicht hat folgende Vorteile:
1. Betonboden führt bei Schweinen nachweislich zu einer Verschlechterung der Klauen- und Gliedmassengesundheit. Trotzdem erlaubt es das Tierschutzgesetz, Schweine permanent auf nacktem Beton zu halten. Das vorgeschriebene Beschäftigungsmaterial muss nicht zwingend eingestreut werden, sondern kann bspw. auch in einer Raufe an der Wand angeboten werden. Eine Einstreupflicht würde die Gesundheit der Schweizer Schweine verbessern.
2. Seit dem Verbot des Vollspaltenbodens im Jahr 2018 müssen Schweine Zugang zu einem Liegebereich haben, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Kot und Urin aufweisen darf. Der ART-Bericht 758 "Perforierte Liegeflächen in der Mastschweinehaltung" zeigt, dass die Schweine im Vergleich zum Vollspaltenboden dreckiger sind. Eine Einstreupflicht verbessert die Sauberkeit und damit die Hygiene der Schweine im Liegebereich.
3. Der ART-Bericht 762 "Beschäftigungsmaterialien für Mastschweine" zeigt, dass Einstreu-Materialien das Interesse der Schweine viel stärker wecken als nicht eingestreute Massnahmen. Raufen eignen sich als angemessene Beschäftigung offensichtlich nicht. Um die Schweine bestmöglich zu beschäftigen, sollte also stets eingestreut werden.
4. Das Vorhandensein des Beschäftigungsmaterials ist schwierig zu kontrollieren. Beispielsweise ist oft unklar, ob tatsächlich alle Schweine Zugang zu einer Raufe haben und diese auch erreichen (siehe Bericht im SRF Kassensturz vom 2.6.20). Die Einstreupflicht wäre eine effektive, praktikable und auch überprüfbare Vorschrift, wodurch sich der Vollzug vereinfachen würde. Neu wäre die Beschäftigungspflicht erfüllt, wenn sich die Schweine ganztags durch Wühlen beschäftigen können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat Verständnis für die Forderung der Motionärin nach eingestreuten Liegeplätzen für alle Schweine. Heute werden zwei Drittel der Schweine in der Schweiz nach dem freiwilligen Tierwohlprogramm des Bundes für "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" BTS gehalten und haben damit schon dauerhaft Zugang zu einem eingestreuten Liegebereich. Eine generelle Einstreupflicht ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht praktikabel, weil sie zu einem Hygieneproblem führen würde. Grund ist die Beschaffenheit der Böden in Schweinehaltungen: Seit 2008 wurde der Perforationsanteil in den Liegenbereichen zur Verbesserung des Tierwohls verkleinert. Für Schweine in Gruppenhaltung muss ein grösserer Liegebereich vorhanden sein, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweist. Die Perforation ist aus hygienischer Sicht wichtig für den Ablauf der Ausscheidungen. Einstreu würde hier die Abläufe verstopfen und Flüssigkeiten könnten nicht mehr abfliessen. Boden und Einstreu würden nass und verkotet und es käme zu einer massiven, tierschutzrelevanten Verschmutzung der Tiere. Eine generelle Einstreupflicht wäre daher nur sinnvoll, wenn die Mindestanforderungen an die Schweinehaltung generell auf den BTS-Standard angehoben würden. Dies wäre jedoch mit einem erheblichen Investitionsbedarf für die betroffenen Schweinehalterinnen und Schweinehalter verbunden.
Die Tierschutzgesetzgebung verlangt heute schon, dass Schweinen jederzeit eine Beschäftigungsmöglichkeit geboten wird und enthält diesbezüglich präzise Vorgaben (Art. 44 Tierschutzverordnung [SR 455.1] sowie Art. 24 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1]). Es können Beschäftigungsmaterialien verwendet werden, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie beispielsweise Stroh, Chinaschilf, Heu und Gras. Ganzpflanzensilage kann in Raufen (Gestelle für Heu, Stroh oder Gras) oder etwa als Presswürfel angeboten werden. Je nach Beschaffenheit und Darreichungsform kann damit eine ebenso wirkungsvolle Beschäftigung der Schweine erreicht werden, wie mit der geforderten Einstreu. Da bereits klare und detaillierte Vorgaben bestehen, ist es vor allem wichtig, dass diese durch die Kantone konsequent vollzogen werden.
Um für Nutztiere den Tierschutz zusätzlich zu verbessern, hat der Bundesrat zudem am 29. Januar 2020 beschlossen, der Volksinitiative "Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)" einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen, welcher eine "tierfreundliche Unterbringung", "regelmässigen" Auslauf sowie eine "schonende Schlachtung" sicherstellen soll. Würde dieser Gegenentwurf in der Volksabstimmung angenommen, so würde dem Parlament eine Gesetzesvorlage unterbreitet, die unter anderem vorsähe, dass grundsätzlich alle Nutztiere regelmässigen Auslauf haben und die Haltungsbedingungen für Schweine verbessert werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.