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20.3677 · Interpellation · 2020-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, vor dem endgültigen Bericht in Beantwortung des Postulats Ruiz 17.4181, Adoptierte bei der Herkunftssuche besser und direkt zu unterstützen?

2. Wie stellen die kantonalen Auskunftsstellen die psychologische Begleitung der Herkunftssuchenden sicher? Können die Herkunftssuchenden nebst der administrativen Unterstützung bei der Suche durch die kantonalen Zentralbehörden für Adoption auf Wunsch auch eine unabhängige psychologische Begleitung in ihrem Wohnkanton durch entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Fachpersonal mit der notwendigen Erfahrung in der Behandlung von Entwicklungstraumata sichergestellt werden?

3. Anerkennt der Bundesrat das Anliegen von Adoptierten nach einer Behörden-unabhängigen Fachstelle für Betroffene (Psychologische Begleitung und Rechtsberatung analog der "Opferhilfestellen")?

4. Wer übernimmt die Kosten für die Suche im In- und Ausland, die Begleitung und allfällige Übersetzung von Dokumenten? Wie ist dabei eine Gleichbehandlung der Adoptierten sichergestellt?

5. Wie kann sichergestellt werden, dass Betroffene von Inlands- und Auslandsadoptionen ein Einsichtsrecht in sämtliche Akten des Adoptionsverfahren erhalten und somit Transparenz über die persönliche Adoptionsgeschichte hergestellt werden kann?

6. Wie können durch private Vermittlungsstellen aufbewahrte Dokumente in öffentliche Archive überführt werden, um spätere Herkunftssuchen zu unterstützen?

Begründung

Am 27. Februar 2020 wurde ein Bericht der ZHAW zu Adoptionen von Kindern aus Sri Lanka in der Schweiz von 1973-1997 veröffentlicht, welcher vom Bund in Auftrag gegeben wurde. Die Untersuchung zeigt, dass es bis in die jüngste Vergangenheit Versäumnisse und Verfehlungen in der Adoptionspraxis gegeben hat. Eine vollständige Aufarbeitung der Adoptionspraxis drängt sich auf und alle Adoptierte (Inlands- und Auslandsadoptionen) müssen bei der Herkunftssuche besser unterstützt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bereits an seiner Sitzung vom 31. Januar 2020 hat der Vorstand der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren (KKJPD) den Kantonen empfohlen, den Zugang zu Dokumenten und Informationen so weit wie möglich zu erleichtern, auf Gebühren für die Bearbeitung von Gesuchen zu verzichten und wenn möglich eine neutrale Anlaufstelle für adoptierte Personen zu bezeichnen.

Auf Schweizer Initiative hin hat sich zudem eine Gruppe europäischer Staaten mit Sri Lanka auf ein Zusammenarbeitsprotokoll zur Behandlung von Anträgen zur Herkunftssuche in Sri Lanka geeinigt. Adoptierte, welche ein solches Ersuchen nach Sri Lanka übermitteln möchten, können sich an die Auskunftsstelle ihres Wohnsitzkantons wenden.

Im Übrigen hat die KKJPD in Absprache mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) im März 2020 beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die Herkunftssuche für Betroffene wie beispielsweise den Zugang zu Dokumenten und Archiven in der Schweiz und im Ausland rasch und gezielt zu verbessern. Diese wird aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, adoptierten Personen sowie privaten Organisationen bestehen und bei ihrer Arbeit neben Sri Lanka auch andere Herkunftsländer von adoptierten Personen miteinbeziehen.

2./3. Die Kantone haben eine Stelle zu bezeichnen, welche auf Wunsch die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind beratend unterstützt (Art. 268d Abs. 4 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Psychologische Unterstützung ist dabei nicht vorgesehen. Im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz ist es den Kantonen jedoch unbenommen, darüber hinausgehende Dienstleistungen im Bereich der Herkunftssuche anzubieten.

4. Die Regelung der Kosten im Rahmen der Herkunftssuche in der Schweiz liegt in der Kompetenz der Kantone. Diese sind daher nicht einheitlich. Die meisten kantonalen Auskunftsstellen erheben keine Gebühren für ihre eigenen Dienstleistungen. In denjenigen Kantonen, die es anders handhaben, betragen die Gebühren grundsätzlich zwischen CHF 150.- und 2'000.-. Gebühren anderer kantonaler Behörden (z.B. Zivilstandsamt, siehe dazu das Kreisschreiben 20.18.10.01 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen, https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/weisungen.html) sowie allfällige Übersetzungskosten werden jedoch fast in jedem Kanton der antragsstellenden Person auferlegt.

5. Die adoptierte Person hat ein absolutes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie auf weitere Informationen über die leiblichen Eltern, die sich aus den Akten ergeben (Art. 268c Abs. 3 ZGB). Der Zugang zu den übrigen Informationen im Zusammenhang mit der Adoption ist im Rahmen der kantonalen Datenschutzbestimmungen gewährleistet. Der Zugang zu Informationen, die nur im Ausland verfügbar sind, untersteht dem nationalen Recht des betreffenden Landes.

6. Seit dem Inkrafttreten der alten Verordnung über die Adoptionsvermittlung vom 29. November 2002, deren Bestimmungen 2011 in die neue Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 (AdoV; SR 211.221.36) überführt und revidiert wurden, sind Vermittlungsstellen verpflichtet, die Adoptionsakten zwecks Archivierung an die kantonalen Behörden zu übermitteln (Art. 19 AdoV). Das BJ stellt in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde sicher, dass dies spätestens dann geschieht, wenn eine Vermittlungsstelle ihre Tätigkeit einstellt (Art. 19 Abs. 3 AdoV).

Antwort des Bundesrates.