20.3678 · Interpellation · 2020-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wer berät in der Schweiz Eltern, die eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes in Erwägung ziehen und wer bezahlt diese Beratung?
2. Wie läuft die Passung zwischen den betroffenen unbekannten Kindern und den Adoptiveltern ab und wie ist die Aufgaben- und Rollenverteilung und die Verantwortlichkeiten in der Vermittlung geregelt? Gibt es kantonale Unterschiede?
3. Nach welchen Kriterien wählen die Mandatspersonen die "richtigen" Adoptiveltern aus? Mit welchen Kriterien wird die Qualität der Vermittlung gewährleistet?
4. Gibt es Vorkehrung oder Mechanismen, die allfälligen Unregelmässigkeiten in der Vermittlung und möglichem Kinderhandel entgegenwirken?
5. Wie ist die Finanzierung bei einer Adoption im Inland generell geregelt? Wer übernimmt die Kosten für die Vermittlung? Mit welchen Kosten müssen künftige Adoptiveltern rechnen? Wer bezahlt die allfällige Übergangspflege?
Begründung
Am 27. Februar 2020 wurde ein Bericht der ZHAW zu Adoptionen von Kindern aus Sri Lanka in der Schweiz von 1973-1997 veröffentlicht, welcher vom Bund in Auftrag gegeben wurde. Die Untersuchung zeigt, dass es bis in die jüngste Vergangenheit Versäumnisse und Verfehlungen bei der Adoptionspraxis gegeben hat. Eine vollständige Aufarbeitung der Adoptionspraxis drängt sich auf und Adoptierte müssen bei der Herkunftssuche besser unterstützt werden. Obwohl es vergleichsweise wenige Adoptionen von unbekannten Kindern im Inland gibt, stellt sich auch hier die Frage, wie in der Schweiz sichergestellt wird, dass diese Inlandsadoptionen korrekt und im Interesse der betroffenen Kinder ablaufen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zuständig für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Freigabe eines Kindes zur Adoption ist die Kindesschutzbehörde des Wohnsitzkantons (Art. 265a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]; SR 210). Darüber hinaus liegen Umfang und Regelung von Beratungsangeboten in der Kompetenz der Kantone, welche je eine Zentralbehörde für Adoptionen eingesetzt haben. Beratende Funktion haben neben diesen kantonalen Zentralbehörden auch Spitäler, Sozialdienste sowie öffentliche und private Beratungsstellen (vgl. www.sexuelle-gesundheit.ch/).
2. Grundlage für den Ablauf der Passung zwischen einem Kind, das in der Schweiz zur Adoption freigegeben wird, und den zukünftigen Adoptiveltern bilden, neben den materiellen Adoptionsvoraussetzungen (Art. 264 ff. ZGB), die Verfahrensbestimmungen des Adoptionsrechts (Art. 268 ff. ZGB). Deren Anwendung liegt in der Kompetenz der Kantone. Informationen über die Mitwirkenden am Aufnahme- und Adoptionsverfahren und deren Aufgaben finden sich auf der Website des Verbandes der Kantonalen Zentralbehörden Adoption (VZBA; www.adoption-schweiz.ch). Während die Deutschschweizer Kantone kein gemeinsames Verfahren bei der Zuteilung eines zu adoptierenden Kindes kennen, richten sich die Kantone der lateinischen Schweiz nach der "Convention intercantonale relative au placement d'enfants en vue d'adoption nationale" vom 1. April 2016, welche die Vermittlung von Kindern zur Adoption regelt, die in einem der Unterzeichnerkantone geboren werden oder dort ihren Wohnsitz haben. Dabei arbeitet die zuständige kantonale Behörde bei der Zuteilung eines Kindes direkt mit einem aus den Unterzeichnerkantonen gebildeten Gremium und dem Vormund des Kindes zusammen. In der Deutschschweiz übernimmt die vom Bund akkreditierte Vermittlungsstelle PACH (https://pa-ch.ch/#) die Rolle dieses Gremiums. Der Vormund unterbreitet sodann der Zentralbehörde am Wohnsitz der zukünftigen Adoptiveltern einen Vorschlag (Art. 7 der Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 [AdoV]; SR 211.221.36).
3. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Adoption eines minderjährigen Kindes sind in Artikel 264 ff. ZGB geregelt. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Begründung eines Kindesverhältnisses zu den adoptionswilligen Personen dem Wohl des Kindes dient. Die Eignung der künftigen Adoptiveltern muss somit im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des konkret aufzunehmenden Kindes abgeklärt werden (Art. 5AdoV). Bei in der Schweiz geborenen Kindern entscheidet die kantonale Zentralbehörde Adoption vor deren Aufnahme durch die adoptionswilligen Personen über die Erteilung der entsprechenden Bewilligung (Art. 7 AdoV). An einem Adoptionsverfahren können generell nur private Vermittler beteiligt werden, die vom Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligt und beaufsichtigt werden. Zurzeit sind die "PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz" sowie "Emmanuel SOS Adoption" (nur für behinderte Kinder), die beiden einzigen Vermittlungsstellen für nationale Adoptionen.
4. Wie unter Ziffer 3 dargelegt, ist das Adoptionsverfahren klar geregelt. Die sehr geringe Zahl von Kindern, die in der Schweiz zur Adoption freigegeben werden (weniger als 30 Adoptionen eines fremden Kindes pro Jahr), ermöglicht zudem eine detaillierte Überwachung der einzelnen Fälle.
5. Das Bundesrecht regelt die Gebühren bei nationalen Adoptionen nicht. Deren Regelung liegt in der Kompetenz der Kantone. Gemäss Vereinbarung der Kantone der lateinischen Schweiz (vgl. Ziff. 2) kann der Herkunftskanton des Kindes den zukünftigen Adoptiveltern die Kosten im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes bis zu einem maximalen Rechnungsbetrag von CHF 10'000.- überbinden. Die Deutschschweizer Kantone kennen keine gemeinsame Kostenregelung.
Antwort des Bundesrates.