Lexipedia

Zwingend nötige Anpassung des Straftatbestands der sexuellen Belästigung von Kindern

20.3690 · Motion · 2020-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt eine Vorlage zu erarbeiten, die alle neue Formen von sexueller Belästigung mit Schriften und mittels moderner Informations- oder Kommunikationstechnologien gesetzlich erfasst. Wenn das Opfer unter 16 Jahren ist, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt und der Täter/die Täterin bestraft.

Begründung

Mit der stetig zunehmenden Nutzung von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien verbreitet sich auch sexuelle Belästigung online rasant. Gemäss der JAMES-Studie 2018 wurden 30 Prozent der Jugendlichen zwischen 12 und 19 Jahren in der Schweiz im Internet schon einmal sexuell belästigt. Die im Internet vorhandene virtuelle Distanz eignet sich, die Hemmschwelle zu senken: Leute tun oder schreiben im Internet Dinge, die sie im realen Leben nie tun oder sagen würden. In der Lehre ist es immer noch umstritten, ob die Belästigung in schriftlicher Form den Tatbestand vom Artikel 198 StGB erfüllt und laut Rechtsprechung ist es nicht gängige Praxis z. B. Internetchats als sexuelle Belästigung zu qualifizieren. Artikel 198 StGB muss deshalb so angepasst werden, dass alle Formen von sexueller Belästigung bestraft werden. Verhaltensweisen, die im realen Leben strafbar sind, dürfen im Onlinebereich nicht einfach unbestraft bleiben.

Zudem muss Artikel 198 StGB zum Offizialdelikt erhoben werden, wenn das Opfer unter 16 Jahren ist. Der Täter/die Täterin muss bspw. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die sexuelle Belästigung eines Kindes kann nicht als harmlose Bagatelle eingestuft werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die meisten Kinder und Jugendliche die Belästigung selber immer als solche wahrnehmen und als Straftat erkennen können. Oft sprechen Kinder nicht mit ihren Eltern oder Fachpersonen über das, was sie online erleben. Die mögliche schwere und nachhaltige psychische Verletzung, Scham oder das junge Alter halten sie davon ab, selber eine Strafanzeige zu erheben.

Nur mit diesen Anpassungen werden Kinder und Jugendliche ausreichend vor sexueller Belästigung auch online rechtlich geschützt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Ständerat hat am 9. Juni 2020 beschlossen, die Vorlage 18.043 "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht" auf Fragen im Zusammenhang mit der Höhe der Strafrahmen zu begrenzen. Die Frage eines materiellen Revisionsbedarfs im Sexualstrafrecht soll hingegen im Rahmen einer separaten Vorlage vertieft geprüft werden.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung von Revisionsvorschlägen, zu denen sie auch eine ordentliche Vernehmlassung durchführen will. Das Bundesamt für Justiz erarbeitet zurzeit unter Beizug von Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft einen Vorentwurf für eine (Teil-) Revision des Sexualstrafrechts.

Die Parlamentarische Initiative 18.434 (Amherd) Bregy "Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen" greift die Thematik der Motion ebenfalls auf. Ihr wurde Folge gegeben, und sie soll im Rahmen der oben beschriebenen Vorlage behandelt werden. Darin wird namentlich auch eine Revision von Artikel 198 StGB geprüft.

Dem Anliegen der Motion wird somit von Seiten des Parlaments bereits hinreichend Rechnung getragen. Von einer parallelen Umsetzung durch den Bundesrat sollte abgesehen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.