20.3697 · Interpellation · 2020-06-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
1. Nimmt die Stealth-Fähigkeit Schaden, falls eine F-35 während mehr als 10 Minuten einen (ziemlich langsamen Mach-1.2-) Überschallflug durchführt? Ist Schnelligkeit für den Bundesrat nicht so wichtig?
2. Die Hauptaufgaben der F-35 sind das unerkannte Eindringen weit in feindliche Lufträume, die mit hochentwickelten bodengestützten Luftverteidigungssystemen geschützt sind, sowie die Identifizierung und Zerstörung feindlicher Bedrohungen auf grosse Distanzen. Gestützt auf welche Militärdoktrin will der Bundesrat mit der F-35 fernliegende Hauptstädte von hochentwickelten Staaten bedrohen? Wie ist die Stealth-Eigenschaft mit dem Grundsatz vereinbar, auf besonders offensiv verwendbare Angriffswaffen zu verzichten? Wie beeinflusst dies den Ruf der Schweiz als friedliebendes Land?
3. Bleibt bei der Beschaffung der F-35 das 'Autonomic Logistics Information System' (ALIS) im Eigentum der Herstellerfirma Lockheed Martin bzw. der USA?
4. Bildet das ALIS ein komplexes Computersystem aus 65 Einzelprogrammen mit 16 Millionen Zeilen Softwarecode, das fortlaufend Flugzeugdaten der F-35 sammelt, analysiert und nach den USA übermittelt?
5. Müssen vor und nach dem Flug mit der F-35 die ALIS-Profile aktualisiert werden? Werden sie dafür ausgelesen, über das Internet an den ALIS Mainframe nach Texas geschickt, von dort an das US Reprogramming Laboratory und Lockheed Martin weitergeleitet und dann die aktualisierten Daten über den Mainframe zurück zur F-35 der Schweiz gesendet?
6. Was passiert, wenn die Internet-Verbindung zwischen F-35 in der Schweiz und dem ALIS Mainframe in den USA gestört ist?
7. Wie minimiert die Schweiz das Risiko, dass den USA irgendetwas nicht passt und via ALIS ein Schadprogramm in den F-35 der Schweiz einspeist?
8. Sind Schweizer Techniker befugt, ALIS und sämtliche anderen Teile des F-35 ohne Anwesenheit von Personal aus den USA auszubauen, zu öffnen und technisch zu überprüfen und zu untersuchen?
9. Wie beurteilt der Bundesrat den mit der Beschaffung des F-35 und damit des ALIS verbundenen Souveränitätsverlust der Schweiz?
10. Der Armeechef lässt sich in den Medien mit der Aussage zitieren: "Welcher der vier Typen, die zur Auswahl stehen ... am besten ist, diesen Entscheid sollten wir den Spezialisten überlassen." Ist die mit den USA geteilte Souveränität über den F-35 keine politische Frage, die politisch und demokratisch entschieden werden sollte?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verweist auf seine Antworten auf die Interpellation Mazzone 19.4277, die Frage Addor 19.5464 und auf die Frage Fivaz 20.5063. Die Fragen der Interpellantin können nicht alle vollständig beantwortet werden, weil der Beschaffungsprozess zurzeit noch im Gang ist und gewisse wettbewerbssensible Informationen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Diese militärischen und kommerziellen Geheimhaltungsinteressen sind gegenüber den Anbietern zu schützen. Der Bund kann deshalb selbst dann nicht detailliert Stellung zu gewissen technischen Aussagen nehmen, wenn diese gegenstandslos wären. Hinzu kommt, dass die armasuisse die zweiten Offerten für das neue Kampfflugzeug erst im November 2020 erwartet.
Im Übrigen wäre die Veröffentlichung einzelner Daten nicht zweckmässig, weil sie isoliert betrachtet (d.h. ohne Berücksichtigung weiterer Informationen) zu einer verzerrten Wahrnehmung der Anbieter führen könnte, mit möglichem schädlichem Einfluss auf den lauteren Wettbewerb. Die armasuisse ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) verpflichtet, den vertraulichen Charakter von Anbieterangaben zu wahren, insbesondere, wenn gemäss Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b BöB berechtigte wirtschaftliche Anbieterinteressen beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde.
In der Botschaft zum Planungsbeschluss über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge vom 26. Juni 2019 hat sich der Bundesrat zu den Abhängigkeiten geäussert und er hat diese in der Beantwortung der Frage Schlatter 20.5037 wiederholt: Der Betrieb technologisch hoch entwickelter, aus dem Ausland beschaffter Systeme hat Abhängigkeiten zur Folge. Solche Abhängigkeiten bestehen bei der Beschaffung nicht amerikanischer Kampfflugzeuge ebenfalls.
Die wichtigsten Etappen zum Beschaffungsprozess können öffentlich eingesehen werden: https://www.vbs.admin.ch/de/verteidigung/schutz-des-luftraumes.html#meilensteine-und-agenda
Die konkreten Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:
1. Die Flugleistungen sämtlicher sich in der Evaluation befindenden Flugzeugtypen werden sorgfältig analysiert. Überschallgeschwindigkeit, Steigleistung und Beschleunigungsvermögen sind wichtige Eigenschaften eines Kampfflugzeugs, auch im Hinblick auf dessen Einsatz im Luftpolizeidienst. Unter anderem aus diesem Grund genügen bewaffnete Trainingsflugzeuge nicht den operationellen Anforderungen der Schweiz, nicht für den täglichen Luftpolizeidienst, geschweige denn für Einsätze höherer Intensität.
Die Schweiz evaluiert die Version F-35A. In der Evaluation hat diese Version das gleiche Versuchsprogramm wie die anderen Kandidaten absolviert, darunter auch eine Luftpolizei-Mission im Überschallbereich. Die erwähnte Stealth-Eigenschaft des F-35A nimmt keinen Schaden; für die evaluierte Version F-35A gilt die in der Fragestellung erwähnte Einschränkung deshalb nicht.
2. Wie die anderen evaluierten Kampfflugzeuge ist die F-35A ein Mehrzweckkampfflugzeug. Es taugt für Luft-Luft-Einsätze genauso wie für Luft-Boden-Einsätze und ist nicht nur auf Letztere ausgelegt. Der Bundesrat hat dargelegt, dass neue Kampfflugzeuge in erster Linie für den Schutz und die Verteidigung der Bevölkerung sowie des eigenen Luftraums beschafft werden, aber auch die Bodentruppen unterstützen können müssen. Stealth-Eigenschaften sind für den Schutz und die Verteidigung des Luftraums nützlich, weil damit verteidigende Flugzeuge für einen Angreifer erst später und auf kürzere Distanz erkennbar und damit weniger verwundbar sind.
Die Wahl des Flugzeugtyps wird keinen Einfluss auf die sicherheitspolitische und militärische Grundausrichtung der Schweiz haben.
3. Bei allen Kandidaten bleiben die Missionsunterstützungssysteme im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Welche Daten mit den Anbietern ausgetauscht werden, entscheidet einzig die Schweiz. Die Missionsunterstützungssysteme werden im Rahmen der Evaluation detailliert analysiert.
4. Siehe Antwort 3.
5. Siehe Antwort 3.
6. Für alle Kandidaten wird die Folge eines gestörten Informationsaustausches analysiert und im Evaluationsbericht dokumentiert. Befürchtungen, dass Kampfflugzeuge in einem solchen Fall beispielsweise am Start gehindert, im Flug gestört oder gar ferngesteuert werden könnten, sind unbegründet. Eine Fernsteuerung durch Eingriffe in die Elektronik ist nicht möglich.
7. Siehe Antwort 6.
8. Der Betrieb und die Instandhaltung der Kampfflugzeuge und der Missionsunterstützungssysteme wird bei allen Kandidaten in der Schweiz erfolgen. Die entsprechenden Arbeiten werden durch Schweizer Personal und ohne Anwesenheit von Personal der Kandidaten durchgeführt.
9. Wie in der Einleitung dargelegt müssen bei jeder Beschaffung moderner High-Tech-Systeme gewisse Abhängigkeiten in Kauf genommen werden, unabhängig vom Herstellerland. Technologische Abhängigkeiten und gegebenenfalls daraus resultierende Risiken werden im Rahmen der Evaluation sorgfältig überprüft, ebenso Möglichkeiten, diese zu reduzieren.
Wie und wann die Kampfflugzeuge zur Wahrung der Lufthoheit und zum Schutz der Bevölkerung gegen Bedrohungen aus der Luft eingesetzt werden, bestimmt bei allen Kandidaten alleine die Schweiz. Der grösste Souveränitätsverlust entstünde allerdings aus einem Verzicht auf neue Kampfflugzeuge.
10. Die Typenwahl wird vom Bundesrat getroffen. Er stützt sich dabei auf die Grundlagen und Empfehlungen, die durch Spezialisten erarbeitet worden sind. Der Bundesrat ist frei, weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Die konkrete Beschaffung neuer Kampflugzeuge wird der Bundesrat voraussichtlich mit der Armeebotschaft 2022 dem Parlament vorlegen.
Antwort des Bundesrates.