Zugang zum Verteilnetz. Eine Möglichkeit, die Produktion inländischer Energie zu fördern
20.3730 · Motion · 2020-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einer Änderung der Gesetzgebung vorzulegen, mit dem den privaten Elektrizitätsproduzentinnen und -produzenten, deren Anlagen mehr Elektrizität erzeugen, als sie selber brauchen, Zugang zum Verteilnetz verschafft wird. Dazu sollten auch die Möglichkeiten neuer Stromproduktionsarten im Hinblick auf das Ziel 2050, nämlich den Ausstieg aus der Kernenergie, geprüft werden.
Begründung
Das Prinzip des Stromeigenverbrauchs von Elektrizität erweist sich als die wirksamste Art der nachhaltigen Stromerzeugung in kleinem Massstab. In diesem Fall erübrigt sich die Subventionierung des Stromweiterverkaufs, weil der Strom zur Hauptsache vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage verbraucht wird und zum in Rechnung gestellten Endverkaufspreis in der Region, in der sich die Anlage befindet, bewertet wird. Über solche Anlagen kann auch das direkt nebenan gelegene Haus des Nachbarn mit Strom gespeist werden. Für die Kosten für den Stromtransport müssen die beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer aufkommen. Eine allfällige Überschussproduktion wird zum durchschnittlichen Strompreis in das örtliche Verteilnetz eingespeist. Dieser Preis reicht aber nicht, um die private Anlage rentabel zu betreiben, da die Transportkosten den Löwenanteil der in Rechnung gestellten Endkosten ausmachen.
Es ist nicht möglich, eine Wohn- oder eine Geschäftsliegenschaft mit Strom zu versorgen, wenn die Grundstücke, auf denen sie stehen, nicht zusammenhängen und keines von ihnen an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt. Dies gilt auch, wenn nur wenige Meter dazwischenliegen. Nicht alle Dächer sind für die Stromerzeugung geeignet und nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer haben genügend Mittel für Investitionen in eine Anlage, die für den Eigengebrauch Strom produziert und noch weniger, um den erzeugten Strom an Dritte zu verteilen, wie dies beispielsweise bei einer Fernheizung möglich ist.
Mit dieser Motion verlange ich, dass der Zusammenschluss verschiedener Eigentümerinnen und Eigentümer in einem bestimmten Umkreis, beispielsweise in der Wohngemeinde oder im Wohnkanton, ermöglicht wird, ohne dass dafür Transportkosten, die mehr als die Hälfte der Gesamtstromkosten ausmachen, bezahlt werden müssen. Nur so lassen sich die privaten Anlagen rentabel betreiben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Ohne freien Marktzugang können die kleineren Endkunden ihre Elektrizität aktuell grundsätzlich nicht "beim Nachbarn" beziehen. Dies ist nur im Rahmen des Eigenverbrauchs möglich. Die Forderung der Motion, den Eigenerzeugern einen Marktzugang für die Vermarktung ihrer eigenen Stromproduktion zu schaffen, wird teilweise mit der vom Bundesrat geplanten vollständigen Marktöffnung im Rahmen der laufenden Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) erfüllt.
Zudem ist das Bundesamt für Energie (BFE) daran, das Anliegen des Motionärs einer Netzentgeltbefreiung oder eines geringen Entgelts für die Netznutzung für Endkunden beim Bezug von lokaler Elektrizität im Rahmen einer Studie anzugehen. Es lässt sich grundsätzlich festhalten, dass die Kosten des öffentlichen Elektrizitätsnetzes möglichst verursachergerecht von seinen Nutzern getragen werden sollen. Inwieweit eine Befreiung vom Netznutzungsentgelt für Bezüger von Quartierstrom und vergleichbaren Lösungen kostenmässig gerechtfertigt ist, wird in den laufenden Arbeiten untersucht. Eine umfassende Netzentgeltbefreiung erscheint vor dem Hintergrund, dass bei einer lokalen Versorgung zur Absicherung der Belieferung stets auf die überliegenden Netzebenen zugegriffen werden muss, als sehr weitgehend. Zudem wären auch die allfälligen Verteilungseffekte einer weitgehenden Befreiung zu bedenken. Eine solche Ausgestaltung kann implizieren, dass die Endverbraucher, welche keinen Quartierstrom beziehen, durch ein höheres Netznutzungsentgelt für die Kosten der Netznutzung durch andere Gruppen aufkommen müssen.
Aufgrund der bereits laufenden Arbeiten und der künftig vorliegenden grundsätzlichen Möglichkeit der Marktteilnahme, beantragt der Bundesrat die Motion abzulehnen. Sollte der Nationalrat die Motion dennoch annehmen, wird der Bundesrat im Ständerat die Änderung des Motionstexts zu einem Prüfauftrag beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.