20.3751 · Interpellation · 2020-06-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Fragen an den Bundesrat
1. Wie gedenkt der Bundesrat den offensichtlichen Missbrauch der Arbeitslosenkassen für Saisonarbeiter, welche dann in der Arbeitslosenkasse "überwintern" einzuschränken und ist dem Bundesrat bewusst, dass dies systematisch betrieben wird da beide Parteien davon profitieren?
2. Wie und wer kontrolliert, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem EU/EFTA Raum während dem Bezug von Arbeitslosenleistungen in der Schweiz oder in ihrer Heimat nicht einer anderen Arbeit nachgehen? Denn für die Arbeitslosen gilt ja keine Aufenthaltspflicht in der Schweiz.
3. Wie wird kontrolliert ob sich arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem EU/EFTA Raum ernsthaft um Arbeit bemühen? Denn sie wissen ja nur vorübergehend ohne Arbeit zu sein.
4. Ist es möglich, dass dieser Systemfehler mitverantwortlich für die überdurchschnittlich hohen Arbeitslosenzahlen von Personen mit Nationalitäten welche in Branchen mit starken saisonalen Schwankungen, wie Bau, Landwirtschaft, Gastronomie arbeiten ist?
5. Was unternimmt der Bundesrat, um diesen Systemfehler in den Verträgen mit der EU zu korrigieren? Wäre es hier nicht richtig vermehrt, nur zeitlich begrenzte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen auszusprechen, ähnlich wie früher dem Saisonnier-Status?
6. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass im Stundenlohn angestellte Mitarbeitende mit hohen Monatsarbeitsstunden während der Saison trotz Arbeitslosengeld im Winter nicht bessergestellt sind, als Personen mit einem Jahreslohn?
7. Wie ist der Begriff der Kettenarbeitsverträge zu verstehen, müssten da Arbeitsvermittlungsbüros und Arbeitgeber nicht besser kontrolliert werden um einen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung zu verhindern?
8. Wie viele Bezüger von Kurzarbeit haben eine B oder C Aufenthaltsbewilligung und profitieren momentan indirekt von der vereinfachten Möglichkeit Kurzarbeitsgeld zu beziehen?
Begründung
Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA regelt, dass alle Inhaber einer B- oder C-Bewilligung Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung haben, sofern sie in den letzten 24 Monaten ab Erstanmeldung mindestens 12 Monate gearbeitet und Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.
Leider nutzen diesen Anspruch einige Branchen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer willentlich zu ihren Gunsten aus. So werden im Frühling zahlreiche Mitarbeitende in verschieden Branchen, meist über Temporär Büros angestellt, um sie dann im Herbst nach der Saison wieder zu entlassen. Diese Mitarbeitenden überwintern dann in der Arbeitslosenkasse und kommen im Frühling zurück, häufig sogar zu den gleichen Arbeitgebern. In verschiedenen Branchen ist es von Anfang an klar, dass sie nicht das ganze Jahr Arbeit finden werden in der Schweiz. Zudem da diese Arbeitnehmenden meist im Stundenlohn angestellt sind und während der Saison viele Stunden arbeiten und wenig Ferien machen, kommen sie trotz der Wintermonate mit 70 Prozent Arbeitslosengeld oft auf einen höheren Jahreslohn wie Festangestellte, also eine Win win Situation für alle beteiligten auf Kosten der Arbeitslosenkasse.
Stellungnahme des Bundesrates
Ad 1) Saisonarbeitende sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Stellensuche auch auf unbefristete Stellen und ausserhalb ihres Berufes auszuweiten, um einen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen zu erhalten. Die Revisionsstelle der Arbeitslosenversicherung beim SECO und die internen Kontrollsysteme der kantonalen Durchführungsstellen stellen sicher, dass diese Vorgabe eingehalten wird.
Ad 2) Personen, die Arbeitslosenleistungen beziehen, sind verpflichtet, der Arbeitslosenkasse monatlich auszuweisen, ob sie ein Erwerbseinkommen erzielt haben. Sie müssen Zwischenverdienste offenlegen und die Lohnabrechnungen einreichen. Sie bestätigen unterschriftlich, alle Angaben korrekt gemacht zu haben, und nehmen zur Kenntnis, dass Falschangaben zu Leistungsentzug und Strafanzeige führen können.
Durch regelmässigen Datenabgleich der Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit der zentralen Ausgleichsstelle der AHV werden nicht gemeldete Einkommen festgestellt und sanktioniert. Dieser Datenabgleich ist mit im Ausland erzielten Verdiensten nicht möglich. Die RAV überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen in regelmässigen Beratungsgesprächen, Stellenzuweisungen und Anordnungen von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Damit kann auch überprüft und sanktioniert werden, wenn eine versicherte Person einer ungemeldeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder im Ausland nachgeht.
Für Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz oder den EU/EFTA-Staaten ist der Export ihrer Arbeitslosenleistungen in einen EU/EFTA-Staat während drei Monaten möglich. Die Arbeitslosigkeit wird in diesem Fall vor Ort durch die zuständigen Arbeitsvermittlungsbehörden kontrolliert. Diese melden dem RAV einmal pro Monat, wie die Stellensuche verläuft, und informieren die Schweizer Arbeitslosenkasse darüber, falls sich etwas auf den Leistungsanspruch auswirken könnte.
Ad 3) Personen, die Arbeitslosenleistungen beziehen, sind verpflichtet, den RAV monatlich Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Ungenügende Arbeitsbemühungen werden sanktioniert oder können im Wiederholungsfall zum Leistungsentzug infolge Vermittlungsunfähigkeit führen.
Ad 4) Personen, die in den letzten 18 Jahren in die Schweiz zugewandert sind, sind überdurchschnittlich häufig in befristeten Anstellungen tätig, wie der 16. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU zeigt. Dass sie häufiger saisonal befristete Stellen, etwa in der Landwirtschaft, im Baugewerbe oder im Gastgewerbe besetzen, ist ein Erklärungsfaktor für ihre höhere und saisonal stärker schwankende Arbeitslosenquote.
Ad 5) Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens ist die Dauer der Aufenthaltsbewilligung von Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA auf die Dauer des entsprechenden Arbeitsvertrags beschränkt. Das gilt gleichermassen für Saisonstellen wie auch für andere Tätigkeiten. Der 16. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU zeigt, dass dieses System einen positiven Beitrag zur Arbeitsmarktflexibilität leistet und eingewanderte Arbeitnehmende so die inländischen Arbeitskräfte effizient ergänzen können.
Ad 6) Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind (z.B. Baubranche), wird der versicherte Verdienst auf den jahresdurchschnittlichen Lohn gekürzt, sofern der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate das mögliche Einkommen aus der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überschreitet.
Ad 7) Als Kettenarbeitsverträge wird die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts bezeichnet. Solche Kettenarbeitsverträge gelten als rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch zwingende Gesetzesnormen wie zum Beispiel Kündigungsschutzbestimmungen und andere Arbeitnehmerrechte umgangen werden. Die Rechtsfolge einer solchen Gesetzesumgehung ist, dass die umgangenen Normen trotzdem zur Anwendung gelangen.
Die Arbeitslosenkasse hat ausstehende Lohn- oder Entschädigungsansprüche abzuklären und zu subrogieren, damit diese Ansprüche auf die Arbeitslosenkasse übergehen. Stellt die Arbeitslosenkasse ein rechtsmissbräuchliches Kettenarbeitsverhältnis fest, mit dem beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen worden ist, dann macht sie entsprechende Lohn- und Entschädigungsansprüche beim Arbeitgeber geltend.
Ad 8) Kurzarbeit wird nicht individuell für einzelne Arbeitnehmende, sondern auf der Ebene von Betrieben abgerechnet. Daher lässt sich nicht bestimmen, wie sich die Kurzarbeitsentschädigung auf Personen mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln verteilt.
Antwort des Bundesrates.