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20.3762 · Motion · 2020-06-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, auf die Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. Mai zu verzichten.

Begründung

Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie bleibt die Lage auf dem Arbeitsmarkt sehr angespannt. Darum müssen weiterhin Massnahmen ergriffen werden, um die Arbeitsplätze zu sichern und zu verhindern, dass die betroffenen Personen in grosse Schwierigkeiten geraten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1777) umfasst die Aufhebung des ausserordentlichen Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Lernende, Mitarbeitende in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen und die Wiedereinführung der Voranmeldefrist für KAE.

Die Aufhebung der Anspruchsberichtigungen für KAE bei Mitarbeitenden in arbeitgeberähnlicher Stellung und bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragenen Partnern oder Partnerinnen erfolgte in Abstimmung mit der dritten Lockerungsetappe (8. Juni 2020) zur wirtschaftlichen Öffnung. Der Zeitpunkt der Öffnung wird nicht mit einer vollständigen Arbeitsaufnahme der Unternehmen gleichgesetzt, da zahlreiche Faktoren das Tempo und den Umfang der Arbeitsaufnahme beeinflussen (Hygienevorschriften und Schutzkonzepte, Entwicklung der in- und ausländischen Nachfrage etc.). Eine Arbeitsaufnahme war aber ab dem 8. Juni 2020 grossmehrheitlich möglich. Gerade Führungspersonen können die Arbeit wiederaufnehmen, auch wenn das Unternehmen nicht im Vollbetrieb läuft.

Als Instrument der Arbeitslosenversicherung besteht der Sinn und Zweck der KAE nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen. Es soll verhindert werden, dass aufgrund eines vorübergehenden Rückgangs der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle kurzfristig Kündigungen ausgesprochen werden. Gerade für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, mitarbeitende Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen, die in der Regel Führungspositionen besetzen und über ihren eigenen Beschäftigungsgrad entscheiden, ist das Risiko eines Stellenverlusts gering.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung in einer Kapitalgesellschaft verfügen im Gegensatz zu Selbständigerwerbenden häufig über weitere Einkünfte in Form von Dividenden aus ihrer Kapitalbeteiligung. Ausserdem haben sie in der Regel Zugang zu anderen Liquiditätsquellen (Bürgschaften, Firmenkredite etc.), aus denen sie die Übergangsphase, während der weiterhin gewisse Einschränkungen gelten, überbrücken können.

Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass gewisse Branchen von den behördlichen Einschränkungen bezüglich Veranstaltungen unter Umständen immer noch besonders stark betroffen sind. Denn trotz der Aufhebung des Verbots von Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen wurden die meisten Veranstaltungen bereits abgesagt. Die KAE ist aber in erster Linie für Arbeitnehmende ohne arbeitgeberähnliche Stellung bestimmt, denen die Kündigung droht. Sie ist nicht das geeignete Instrument zur Unterstützung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die in den betreffenden Branchen arbeiten und einen Härtefall darstellen. Gemäss Schätzungen sind dies rund 2700 Personen. Sie sollen deshalb ab dem 1. Juni 2020 über die Corona-Erwerbsausfallentschädigung unterstützt werden.

Bei der frühzeitigen Aufhebung der Anspruchsberichtigungen für Lernende steht die Fortsetzung ihrer Ausbildung im Vordergrund, die so rasch wie möglich erfolgen soll. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden, die aber weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen, haben weiterhin Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung.

Die Voranmeldefrist für KAE wurde per 1. März 2020 aufgehoben, da die Kurzarbeit aufgrund plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände eingeführt werden musste. Eine rechtzeitige Voranmeldung war für die Unternehmen nicht möglich. Unterdessen kann den Unternehmen zugemutet werden, die Voranmeldung so vorzunehmen, dass Beginn oder Weiterführung der Kurzarbeit mit dem Entschädigungsbeginn zusammenfallen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.