20.3770 · Motion · 2020-06-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Rezepte für Heilmittel grundsätzlich elektronisch ausgestellt und digital übertragen werden müssen. In Anbetracht unterschiedlicher digitaler Kompetenzen von Patientinnen und Patienten ist eine angemessene Alternative zum digitalen Rezept in Papierform vorzusehen.
Begründung
Während der Corona-Krise konnte die Digitalisierung vielerorts vorangetrieben werden. Im Gesundheitswesen gibt es diesbezüglich noch Potential. Mit dem elektronischen Patientendossier wird zwar ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung gemacht. Damit aber Medienbrüche überwunden werden können, ist die flächendeckende Einführung eines elektronischen Rezepts zentral. Bisher gibt es in der Schweiz weder eine gesetzliche Verpflichtung noch Anreize für den Gebrauch von eRezepten. Daher sollen mit der vorliegenden Motion Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, Rezepte für Heilmittel grundsätzlich digital auszustellen. Wichtig ist dabei jedoch die Berücksichtigung der unterschiedlichen digitalen Kompetenzen der Patientinnen und Patienten. Es ist deshalb eine angemessene Alternative zum digitalen Rezept in Papierform vorzusehen. Diese ist insbesondere so auszugestalten, dass Medienbrüche so gering wie möglich gehalten werden.
Das digitale Rezept weist verschiedene Vorteile auf. Mit hohen Anforderungen an die Datensicherheit und die Identifikation/Authentifikation der Leistungserbringer und der Patientinnen und Patienten können Rezeptfälschungen und nicht erlaubte Mehrfacheinlösungen ausgeschlossen werden. Durch die erleichterte Lesbarkeit des eRezepts wird zudem das Risiko von Fehlmedikationen vermindert und damit verbundene Folgekosten reduziert sowie letztendlich die Patientensicherheit erhöht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt die Massnahmen zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Rahmen seiner Strategie "Gesundheit 2030". Dazu gehören auch die Verbesserung der Qualität der Medikation und der Patientensicherheit sowie die Förderung der Digitalisierung im Medikationsprozess.
Die Arzneimittelverordnung regelt bereits die Minimalanforderungen an eine elektronische Verschreibung in Bezug auf Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit (Art. 51 Abs. 2 VAM; SR 812.212.21). Unter Einhaltung dieser Anforderungen können elektronischen Rezepte in das elektronische Patientendossier (EPD) hochgeladen und von allen genehmigten Behandelnden und den Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Gegenwärtig werden im Kontext des EPD der Inhalt und das Austauschformat des elektronischen Rezepts definiert. Damit kann in Zukunft sichergestellt werden, dass die verschiedenen IT-Systeme der Gesundheitseinrichtungen diese Informationen korrekt einlesen und wiedergeben können. Das Austauschformat für das elektronische Rezept, das von allen IT-Systemen und den berechtigten Akteuren gelesen werden kann, wird in einem zweiten Schritt realisiert.
Wie dargelegt, sind die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des e-Rezepts bereits vorhanden. Durch die Einführung des EPD soll ab Ende 2020 bei Rezepten aber auch anderen Gesundheitsdaten eine medienbruchfreie Interaktion von Patientinnen und Patienten und Gesundheitsakteuren etabliert werden. Gerade der vereinfachte und sichere Datenaustausch von Medikationsinformationen wird von allen Akteuren als ein grosser Mehrwert gesehen. Von einer Verpflichtung der Gesundheitsakteure möchte der Bundesrat im aktuellen Zeitpunkt jedoch absehen. Wie er schon in seiner Stellungnahme zur Motion 19.3955 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR ausgeführt hat, ist der Bundesrat der Ansicht, dass zuerst Erfahrungen mit der Nutzung des EPD gesammelt werden sollen, bevor neue gesetzliche Verpflichtungen für die ambulanten Leistungserbringer eingeführt werden.
Angemessene Alternativen zur elektronischen Verschreibung in Papierform können heute schon umgesetzt werden und bedürfen keiner weiteren Regelung. Zum Beispiel kann ein Rezept in Papierform mit einem maschinenlesbaren QR-Code ausgestattet sein.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.