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20.3840 · Motion · 2020-06-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine obligatorische Epidemieversicherung mit folgenden Eckwerten vorzuschlagen:

1. Gesetzliche Grundlage im VAG;

2. Bindung der Epidemiedeckung an die Betriebsunterbruchsversicherung (analog Bindung der Elementarschadenversicherung an die Feuerversicherung nach Artikel 33 VAG), d.h. Versicherungsunternehmen dürfen Betriebsunterbruchsversicherungen nur anbieten, wenn das Epidemierisiko mitversichert ist;

3. Versichert sind die Kosten von Massnahmen, die von den zuständigen Behörden gestützt auf das Epidemiengesetz erlassen werden;

4. Verbindlicher und einheitlicher Prämientarif und Deckungsumfang, welche von der FINMA genehmigt werden müssen;

5. Katastrophenbremse analog Artikel 176 Absatz 2 AVO mit einer oberen Leistungsbegrenzung (z.B. 2 Mrd. Franken);

6. Verordnungskompetenz zur Regelung der Details, insbesondere: Leistungsauslösende Massnahmen, versicherte Interessen und Leistungen, allfällige Selbstbehalte, Behandlung von Serienschäden, statistische Erfassung der Risiken und Schäden.

Die Versicherungsunternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Risiken zu poolen. Der Bundesrat soll den Beitritt zu einem Pool verbindlich vorschreiben. Bei der Ausarbeitung der Regelung sollen auch die Versicherten einbezogen werden.

Begründung

In der Covid-19-Krise haben Betriebe aufgrund von Betriebsschliessungen grosse Schäden erlitten. Vielen KMU mit einer Betriebsunterbruchsversicherung wurden von den Versicherungsunternehmen jedoch die Versicherungsleistungen verweigert, z.B. mit der Begründung, in der Police sei nur das Risiko der Epidemie aufgeführt, der Fall der Pandemie sei nicht mitversichert. Rechtsgutachten kommen zum Schluss, dass der in den Bedingungen enthaltene Pandemieausschluss nicht trägt und Leistungen erbracht werden müssen. Es ist zu befürchten, dass die Versicherer angesichts dieses Umstandes die Epidemierisiken kündigen. Zudem ist offen, ob in Zukunft für Epidemierisiken noch Rückversicherungsschutz verfügbar sein wird.

Epidemien und Pandemien sind Extremereignisse, die nur bedingt versicherbar sind. Diese Problematik der begrenzten Versicherbarkeit trifft auch auf Naturkatastrophen zu. Hier hat die Schweiz mit der Elementarschadenversicherung eine herausragende Versicherungslösung geschaffen. Nach diesem Modell könnte auch eine Epidemieversicherung errichtet werden. Durch eine Plafonierung der Leistungen bleibt die Versicherbarkeit gewährleistet. Es braucht jedoch einen höheren Plafond, weil im Gegensatz zu den Feuerversicherungen ausschliesslich Privatversicherungen tätig sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Lehren aus der COVID-Pandemie sollten gezogen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die finanziellen Folgen für Unternehmen aufgrund einer globalen Epidemie bzw. einer Pandemie. Der Bundesrat hat deshalb Verständnis für das Anliegen der Motion, trotz der Schwierigkeiten bezüglich der Versicherbarkeit (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zu Postulat 20.3846 Birrer-Heimo) für Pandemierisiken inskünftig eine bessere Absicherung zu bieten. Verwaltungsintern und im Austausch mit der Branche sind im Finanzdepartement bereits Diskussionen über die Machbarkeit einer funktionierenden, praktikablen und kosteneffizienten Pandemieversicherungslösung im Gang. Bevor der Entscheid zur Ausarbeitung einer Vorlage getroffen wird, sollten die Ergebnisse dieser vertieften Abklärungen abgewartet werden. Der Bundesrat wird bis Anfang 2021 das weitere Vorgehen bestimmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.