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20.3849 · Interpellation · 2020-06-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In Zusammenhang mit dem neuen Tiergesundheitsrecht der EU hat das BLV am 9. Juli die betroffenen Kreise darüber informiert, dass ab dem 21. April 2021 der Export von verschiedenen Tierarten nur noch nach einer Gesundheitsüberwachung von mindestens einem Jahr erfolgen kann. Betroffen davon sind unter anderem Ziegen, Schweine, Pferde oder Kameliden. Dieser kurzfristige und einseitige Entscheid der EU Behörden hat zur Folge, dass für gewisse exportorientierte Tierhaltungen eine Umsetzung ohne eine zeitliche Lücke, verunmöglicht wird.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Seit wann hat er bzw. das BLV Kenntnis von der Absicht der EU diese Regelungen auch für die Schweiz einzuführen?

2. Wie gedenkt er Betriebe, welche von diesem einseitigen Entscheid der EU betroffen sind, zu unterstützen?

3. Sieht er noch Verhandlungsmöglichkeiten in Bezug auf den Einführungstermin, um damit eine zeitliche Lücke für Exporte zu vermeiden?

4. Sieht er noch Verhandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die beschlossenen Massnahmen und ist er gewillt diese gegenüber der EU wahr zu nehmen?

5. Gedenkt er adäquate Massnahmen bei vergleichbaren Importen aus dem Europäischen Raum zu prüfen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Absicht der Europäischen Union (EU), die geltenden Regelungen für den Tierverkehr zu überarbeiten, ist seit der Verabschiedung des neuen Tiergesundheitsrechts durch die EU im Jahr 2016 bekannt (Verordnung [EU] 2016/429). Die gestützt darauf ab dem 21. April 2021 geltenden neuen Tiergesundheitsanforderungenfür den Verkehr lebender Tiere zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden am 3. Juni 2020 im Amtsblatt der EU publiziert (delegierte Verordnung [EU] 2020/688). Sie sollen eine noch effizientere Bekämpfung von Krankheiten, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind, sicherstellen. Seit September 2019 hat das BLV eine Fachinformation "Neues Tiergesundheitsrecht der EU (Animal Health Law AHL)" veröffentlicht (www.blv.admin.ch > Import und Export > Export > Tiere und Tierprodukte > EU).

2./5. Die neuen Regeln für die Verbringung lebender Tiere zwischen den Mitgliedstaaten der EU verlangen, dass gewisse Tierhaltungen regelmässig auf spezifische Tierseuchen untersucht werden müssen. Mit Blick auf die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Veterinärraums gemäss Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81) sollen diese Regeln ab dem 21. April 2021 auch für den Verkehr zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Hierfür soll die Tierseuchenverordnung angepasst und anschliessend Anhang 11 durch einen Beschluss des gemischten Veterinärausschusses aktualisiert werden. Von der Exportregelung sind in der Schweiz nur bestimmte Tierhaltungen betroffen, weshalb auch situativ nach Lösungen gesucht werden muss. Das BLV ist diesbezüglich bereits in Gesprächen mit den betroffenen Tierhalter- und Zuchtorganisationen sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Veterinärämter.

3. Das neue Tiergesundheitsrecht der EU gilt gemäss Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021. Ausnahmen für einzelne Länder sind nicht vorgesehen.

4. Das BLV hat in den Beratungen zu den Entwürfen der neuen Regelungen mehrfach Stellung genommen. Der Entscheid und die Terminsetzung liegen jedoch in der Kompetenz der EU. Mit Blick auf den gemeinsamen Veterinärraum liegt nun es im Interesse der Schweiz, die entsprechenden Regeln zeitgleich wie die EU einzuführen.

Antwort des Bundesrates.

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