Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie für Unternehmen im Eventbereich
20.3935 · Motion · 2020-08-27
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, für die Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie die Unternehmen im Eventbereich, wie Eventtechnik-Unternehmen, Eventagenturen, Unternehmen im Bereich der temporären Bauten (Tribünenbauer, Zeltbauer) sowie Eventdienstleister im Bereich von Mobiliar und Geschirr, usw. mit finanziellen Beiträgen zu unterstützen.
Eine Minderheit der Kommission (Sauter, Dobler, Mäder, Mettler, Silberschmidt) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Pandemie sowie die ergriffenen Massnahmen zu deren Eindämmung haben Schweizer Unternehmen stark getroffen. Seit Beginn der Krise im März 2020 beschloss der Bundesrat daher umfangreiche Unterstützungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen. Dazu gehören insbesondere die Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung, die Corona-Erwerbsausfall-Entschädigung sowie die verbürgten COVID-Kredite. Sie waren auf eine breite und rasche Unterstützung ausgerichtet und haben ihre Wirkung erreicht. Bei seiner rückblickenden Betrachtung der "ausserordentlichen Lage" gemäss Epidemiengesetz konnte der Bundesrat keine Geschäftszweige identifizieren, die vollständig durch die Maschen der umfassenden Unterstützungsmassnahmen fielen. Alle Branchen konnten einen Anspruch geltend machen.
Am 26. September trat das dringliche Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) in Kraft. Mit der Weiterführung gezielter Massnahmen besteht für die überwiegende Mehrheit der Unternehmen eine gute Ausgangslage, um auch im Falle erneut einschneidender gesundheitspolizeilicher Massnahmen wirtschaftlich zu überleben und sich nach dem Abklingen der Pandemie zu erholen.
Der Bundesrat anerkennt, dass in gewissen Geschäftszweigen aufgrund gesundheitspolizeilicher Vorgaben oder der tiefen Mobilität weiterhin eine besondere Betroffenheit bestehen bleibt. So sieht Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes auch vor, dass der Bundesrat weiterhin die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.
Andererseits ging mit der Rückkehr in die "besondere Lage" vom 19. Juni 2020 die Hauptverantwortung für die Verhinderung eines Wiederanstiegs der Covid-19-Fälle an die Kantone über. Damit stehen in erster Linie regionale und erst in zweiter Linie nationale Massnahmen im Vordergrund. Der Bundesrat beschloss am 2. September, zusammen mit den Kantonen eine mögliche Lösung für besonders betroffene Fälle von kantonaler oder regionaler Bedeutung zu prüfen. Mit Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes wurde die gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung des Bundes an solchen Massnahmen zur Unterstützung von Härtefällen geschaffen.
Die konkreten Modalitäten einer Beteiligung des Bundes an der Finanzierung solcher Härtefallmassnahmen werden derzeit mit den Kantonen erarbeitet. Der Bundesrat ist bestrebt, die entsprechende Verordnung so rasch als möglich, spätestens jedoch auf den 1. Januar 2021, in Kraft zu setzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.