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Vermögenswerte des ehemaligen Königs von Spanien. Was hat der Bundesrat unternommen, um sicherzugehen, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten wird und dass möglicherweise unrechtmässig erworbene Vermögenswerte zurückgezahlt werden?

20.4026 · Interpellation · 2020-09-21

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

2018 erfuhr man aus den Medien, der ehemalige König von Spanien sei der wirtschaftliche Nutzniesser eines grossen, bei Schweizer Banken hinterlegten Vermögens. Laut den spanischen Medien war dieses Vermögen bei den spanischen Steuerbehörden nicht deklariert worden.

Konkret war Juan Carlos Borbón y Borbón der einzige wirtschaftliche Nutzniesser einer Stiftung mit Sitz in Panama, die ihrerseits Inhaberin eines Kontos ist, auf das 100 Millionen US-Dollar aus Saudi-Arabien überwiesen worden waren. Diese Vorgänge sind in Spanien und in Genf zum Gegenstand einer Untersuchung der Staatsanwaltschaften wegen Verdacht auf Korruption und Geldwäscherei geworden.

Am 1. Juli 2020 forderte die Nichtregierungsorganisation Omnium Cultural die Sperrung der Vermögenswerte des ehemaligen spanischen Königs unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Am 17. Juli lehnte die Direktion für Völkerrecht die Forderung ab, dies mit der Begründung, die durch dieses Gesetz vorgesehenen Massnahmen seien nur in aussergewöhnlichen Situationen anwendbar und eine solche liege in diesem Fall nicht vor.

Am 3. August 2020 hat der ehemalige König seinen Wohnsitz in die Vereinigten Arabischen Emirate verlegt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wird die Nutzung von undurchsichtigen Finanzstrukturen bei Schweizer Banken durch ein ausländisches amtierendes Staatsoberhaupt, das dadurch in den Besitz von Dutzenden Millionen Dollar wahrscheinlich unrechtmässiger Herkunft gelangt, als "gewöhnliche" Situation angesehen?

2. Falls nicht, welche Massnahmen haben die Bundesbehörden getroffen, um Gewissheit über die Herkunft der Vermögenswerte zu erlangen, die vom ehemaligen König von Spanien in der Schweiz hinterlegt wurden?

3. Der ehemalige spanische König hat kürzlich das Exil in einem Land angetreten, das kein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen mit der Schweiz hat. Gedenkt der Bundesrat, die Situation neu zu beurteilen und die Sperrung eventuell noch immer in der Schweiz befindlicher Vermögenswerte anzuordnen?

Sollte dies nicht der Fall sein: Genügt das SRVG als rechtliche Grundlage, um unrechtmässig erworbene Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen zu sperren?

4. Läuft ein Amtshilfeverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die spanische und/oder die schweizerische Steuergesetzgebung?

5. Ist die offensichtliche Untätigkeit der Bundesbehörden mit dem internationalen Engagement der Schweiz im Kampf gegen die Korruption vereinbar?

Stellungnahme des Bundesrates

Das schweizerische System zur Bekämpfung der Geldwäscherei sieht erhöhte Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre vor, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen oder wenn Sitzgesellschaften involviert sind. Darüber hinaus müssen Finanzintermediäre den wirtschaftlich Berechtigten der Geschäftsbeziehung kennen und verdächtige Geschäftsbeziehungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Gegebenenfalls eröffnen die schweizerischen Strafbehörden ein Strafverfahren. Bei der Sperrung, Einziehung und Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte stützt sich die Schweiz im Allgemeinen auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Rechtshilfe ist auch ohne einen Rechtshilfe- oder Auslieferungsvertrag möglich. Die Schweiz kann auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens handeln, wenn die Voraussetzungen gemäss IRSG erfüllt sind. Im vorliegenden Fall stellte Spanien Anfang 2020 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, welches zurzeit vollzogen wird. Es ist Sache der Strafbehörden, sich zu Fragen betreffend allfälliger Strafverfahren zu äussern.

Die Sperrung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) ist eine präventive Massnahme, die der Bundesrat anordnen kann, um die Aufnahme von Rechtshilfebeziehungen mit einem ausländischen Staat zu erleichtern. Solche Rechtshilfebeziehungen bestehen allerdings bereits mit Spanien.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist sowohl nach nationalem als auch internationalem Recht zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Bundesrat kann daher zur Frage, ob im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ein konkretes Amtshilfegesuch gestellt wurde, keine Angaben machen.

Die Schweiz ist im Rahmen des oben erwähnten Rechtshilfeverfahrens aktiv. Sie kommt ihren internationalen Verpflichtungen im Kampf gegen die Korruption nach.

Antwort des Bundesrates.

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