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20.4068 · Postulat · 2020-09-23

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht in Ergänzung zum Postulat 20.3874 aufzuzeigen, wie die Angebotslücken der Behindertenfahrdienste ergänzt werden müssen, damit das in der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) verankerte Recht von Menschen mit Behinderungen auf persönliche Mobilität mit grösstmöglicher Unabhängigkeit gesetzgeberisch umgesetzt und praktisch eingelöst werden kann. Dabei ist der Fokus auf Menschen zu richten, die öffentliche Verkehrsmittel behinderungsbedingt nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Bei der Erstellung des Berichtes sollen die Perspektiven und Erfahrungen von Menschen mit Behinderungen, die auf Behindertenfahrdienste angewiesen sind, berücksichtigt werden.

Begründung

Mobilität ist eine Grundvoraussetzung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel behinderungsbedingt nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, sind u.a. für Besorgungen des täglichen Lebens, für die Freizeitgestaltung, für die Arbeitstätigkeit und für die medizinische Versorgung auf Behindertentransportdienste angewiesen. Das Behindertengleichstellungsgesetz, das im Bereich des öffentlichen Verkehrs für Menschen mit Behinderungen zu grossen Fortschritten geführt hat, macht für die ÖV-ergänzende Mobilität keine Vorgaben. Mit der 4. IVG-Revision wurde die Situation von betroffenen Menschen noch verschlechtert, indem die Beiträge der IV an Freizeittransporte aufgehoben wurden. Das Angebot an Behindertenfahrdiensten ist in der Schweiz bis heute stark limitiert, kontingentiert, regional sehr unterschiedlich ausgestaltet und/oder für viele Nutzer/innen aufgrund der hohen Tarife schlicht nicht erschwinglich.

Mit der Ratifizierung der UNO-BRK hat sich die Schweiz verpflichtet, bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, so auch im Bereich der ÖV-ergänzenden Mobilität. Mit der verlangten Analyse soll gestützt auf vorhandenes Wissen und Praxiserfahrungen geklärt werden, wie in der Schweiz für Menschen, die den ÖV behinderungsbedingt nicht oder nur beschränkt nutzen können, flächendeckend ein dem ÖV entsprechendes und diesen ergänzenden Fahrdienstangebot geschaffen werden kann (mit freier Anzahl Fahrten sowie mit gleichen Preisen, gleicher Anbindung und gleicher Dienstleistungsfrequenz wie im ÖV).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Behindertenfahrdienste sind für Menschen mit Behinderungen eine wichtige Alternative zum bzw. Ergänzung des öffentlichen Verkehrs. Allerdings stellen sie keinen öffentlichen Verkehr im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1) dar. Die Zulassung und die (direkte) Finanzierung solcher Angebote sind daher kantonal geregelt. Der Bund trägt indirekt zur Finanzierung bei. Die Invalidenversicherung IV übernimmt in bestimmtem Umfang die Fahrkosten des im Einzelfall geeigneten Transportmittels, die den versicherten Personen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen entstehen; dem Bedarf an Freizeitfahrten wird im Rahmen der Hilflosenentschädigung Rechnung getragen, die auch aus diesem Grund im Rahmen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 21. März 2003 (in Kraft getreten am 1. Januar 2004) verdoppelt wurden.

Inwieweit die aktuelle Angebots- und Finanzierungssituation den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht, wird gegenwärtig und unter Einbezug von direkt betroffenen Personen durch die kantonalen Behindertenkonferenzen bzw. die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) abgeklärt; beide Studien werden vom Bund mit Finanzhilfen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen finanziell unterstützt. Die Ergebnisse dieser Abklärungen, die voraussichtlich Ende 2022 vorliegen, werden es den verschiedenen zuständigen Stellen ermöglichen, allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen und Optimierungen in die Wege zu leiten. Ein Bericht des Bundesrats zu diesen Fragen erübrigt sich daher.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.