20.4073 · Interpellation · 2020-09-23
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Tragen von Masken im öffentlichen Verkehr, in Geschäften und anderen Situationen, in denen die Abstandsempfehlungen nicht eingehalten werden können, wird zunehmend Teil des Alltags der Bevölkerung. Umso mehr ist unerlässlich, dass sich auch Laien unkompliziert informieren können, ob im Verkauf erhältliche Masken gegen eine Verbreitung des Corona-Virus schützen und die jeweiligen Normen erfüllen.
Eine Recherche des "Kassensturz" vom 1. September und 22. September 2020 zeigt jedoch, dass zahlreiche untaugliche oder falsch gekennzeichnete Modelle im Detailhandel angeboten werden. Das kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Masken schädigen und sich negativ auf die Disziplin beim Umsetzen der BAG-Empfehlungen auswirken.
Um dies zu verhindern, muss sichergestellt werden, dass Anbieter die Eigenschaften und Normen von Masken korrekt und gut erkennbar deklarieren und nur geeignete Masken in den Verkauf gelangen. Dazu könnte der Bund ein Label definieren, welches die Eignung einer Maske zur Pandemiebekämpfung kennzeichnet und vom Detailhandel nur verwendet werden darf, wenn die entsprechenden Normen erfüllt sind. Dies würde den Maskenkauf stark erleichtern und das Vertrauen in der Bevölkerung stärken.
Zudem muss der Bund eindeutig und für Laien verständlich informieren, woran geeignete Masken erkennbar sind und verhindern, dass ungeeignete oder falsch deklarierte Masken im Umlauf sind. Solche Produkte müssen umgehend zurückgerufen oder korrekt deklariert werden.
Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu medizinischen Masken, Hygienemasken und "Community"-Masken zu beantworten:
1. Welche Kennzeichnungen oder Normen schaffen Klarheit über die Eignung von Masken für die aktuelle Pandemiebekämpfung gemäss den BAG-Empfehlungen?
2. Wie werden Konsument*innen die nötigen Informationen zur Verfügung gestellt, damit sich auch Laien über die Qualität und Eignung von im Detailhandel angebotenen Masken informieren können?
3. Ist der Bund bereit, ein einheitliches Label zu definieren, das die Eignung einer Maske zur Pandemiebekämpfung bestätigt?
4. Wie wird sichergestellt, dass ungeeignete oder falsch gekennzeichnete Masken umgehend zurückgerufen oder korrekt deklariert werden?
5. An welche Stelle können sich Konsument*innen wenden, wenn sie Fragen zur Eignung und Qualität von Masken haben bzw. wenn sie feststellen, dass ungeeignete oder falsch deklarierte Masken angeboten werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die im Kontext der aktuellen Pandemiebekämpfung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) empfohlenen Gesichtsmasken haben unterschiedliche Schutzwirkungen bzw. Verwendungszwecke. Es gibt drei Gesichtsmaskentypen zu unterschieden: die Atemschutzmasken, die medizinischen Gesichtsmasken und die Community Masken/Textilmasken.
Die Atemschutzmasken (wie FFP2-Masken) schützen vor der Einatmung von gefährlichen Substanzen und dienen vor allem dem Eigenschutz. Die grundlegenden rechtlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sind in der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung PSAV, SR 930.115) festgehalten. Sie weisen eine CE-Kennzeichnung mit 4-stelliger Kennnummer der europäisch und schweizerisch anerkannten Konformitätsbewertungsstelle auf. Auf der Verpackung sollte ebenfalls die CE-Kennzeichnung mit derselben Kennnummer wie auf der Maske stehen, zudem die Normenbezeichnung "EN 149:2001+A1:2009" sowie die Adresse eines Inverkehrbringers in der EU oder in der Schweiz.
Medizinische Gesichtsmasken schützen das Umfeld vor durch den Träger ausgeatmeten Tröpfchen und Aerosolen, dienen hauptsächlich dem Fremdschutz und weisen zudem einen guten Eigenschutz auf. Medizinische Gesichtsmasken werden als Medizinprodukte über die Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213) geregelt. Sie tragen eine CE-Markierung (ohne Kennnummer). Auf der Verpackung sollte ebenfalls die CE-Kennzeichnung stehen, zudem die Normenbezeichnung "EN 14683" und der Maskentyp (I, II, IIR) sowie die Adresse eines Inverkehrbringers in der EU oder in der Schweiz.
Die Community-Masken dienen primär dem Fremdschutz. Diese Community-Masken oder Textilmasken haben kein geschütztes Konformitätszeichen.
2. Auf den Webseiten von Swissmedic, des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) finden sich ausführliche Informationen über die Anforderungen und die Verwendung von Gesichtsmasken ihrer Zweckbestimmung entsprechend. Die Verantwortung für die Konformität der Produkte liegt gemäss der nationalen Gesetzgebung beim Inverkehrbringer, also beim Hersteller, bzw. beim Importeur der Gesichtsmasken.
3. Wie unter Frage 1 erläutert haben die verschiedenen Arten von Gesichtsmasken unterschiedliche Zweckbestimmungen und technische Anforderungen. Diese werden bereits über existierende gesetzliche Vorgaben geregelt. Im Falle der Textilmasken gelten aktuell die Empfehlungen der Swiss National COVID-19 Science Task Force.
4. Wie in der Antwort auf die Interpellation Amaudruz 20.4197 dargelegt, haben die zuständigen Marktüberwachungsberhörden für Atemschutzmasken resp. für medizinische Gesichtsmasken wiederholt Überwachungsmassnahmen durchgeführt. Alle haben bereits früh vor der hohen Anzahl an mangelhaften Produkten gewarnt und die Wirtschaftsakteure sowie Konsumentinnen und Konsumenten zu erhöhter Vorsicht beim Kauf von Gesichtsmasken aufgerufen. Bei Meldungen zu mangelhaften Produkten haben sie rasch Massnahmen getroffen, indem sie die Auslieferung untersagt oder Rückrufe und Verkaufsverbote verhängt haben.
5. Die Konsumentinnen und Konsumenten können sich bei allen Arten von Gesichtsmasken vorgängig an die Hersteller bzw. die für den Verkauf zuständigen Stellen wenden sowie sich über die Homepage des Büros für Konsumentenfragen über Rückrufe informieren. Zudem haben Marktbeobachter, zu denen auch Konsumentinnen und Konsumenten zählen, über das online Meldesystem "Meldung gefährlicher Produkte" auf der Homepage des SECO die Möglichkeit, eine Meldung an die Marktüberwachungsbehörden (Swissmedic, Suva, BFU) abzusetzen.
Antwort des Bundesrates.