Parlamentarische Covid-19-Verordnung. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten auf den Spitalabteilungen
20.416 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-04
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf eine parlamentarischer COVID-19 Verordnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten unverändert in der Version vom 19. März 2020.
Begründung
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 mittels Artikel 10a Absatz 5 COVID-19- Verordnung 2 des Bundesrates die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 betreffend Arbeits- und Ruhezeiten mit folgendem Wortlaut sistiert: "In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Die Arbeitgeber sind aber weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichend Ruhezeiten gewährt werden."
Gerade das Personal in den Spitalabteilungen ist besonders exponiert, arbeitet in Schichten und ist dem Stress des Berufsalltages noch stärker als in der normalen Lage ausgesetzt. Dazu kann auf die Unterlagen der Pflegeinitiative und die Debatte rund um die Pflegeinitiative (18.079) und den Gegenvorschlag (19.401) verwiesen werden. Bekanntlich verfügte die Schweiz bereits vor der Corona-Pandemie über zu wenig ausgebildetes Pflegepersonal. Während der Pandemie müssen wir demzufolge alles unternehmen, damit keine Person aufgrund Erschöpfung, Krankheit usw. ausfällt. Wir dürfen nicht vergessen, dass diese Personen auch Familie haben sowie zu Hause ebenfalls gefordert sind. Das Einhalten der Arbeits- und Ruhezeiten ist unabdingbar. Bereits ohne Sistierung des Arbeitsgesetzes kann das Personal zu 60 Stunden Arbeit pro Woche verpflichtet werden. Das Risiko für unsere Patientinnen und Patienten dürfen wir nicht noch weiter erhöhen, indem das Personal noch mehr als 60 Stunden pro Woche arbeiten muss. Zudem scheint es, dass es Spitäler und Pflegeheime gibt, welche die Sistierung des Bundesrates nutzen, um auch in Abteilungen ohne COVID-19 Erkrankungen und ohne massive Zunahme der Arbeit die Arbeits- und Ruhezeitenregelungen ausser Kraft setzen.