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20.4346 · Motion · 2020-11-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, auf die Erteilung von Asyl an Flüchtlingsgruppen (Art. 56 AsylG) zu verzichten, sofern sich darunter Personen befinden:

- deren Identität nicht nachweislich geklärt ist oder;

- deren tatsächliche oder vermutete Herkunft in einem Gebiet mit starker Präsenz von terroristischen, gewalttätigen, extremistischen Gruppierungen oder radikalen Strömungen liegt oder die sich in solchen Gebieten aufgehalten haben bzw. ein solcher Aufenthalt vermutet werden kann.

Sofern notwendig unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.

Begründung

Für die Jahre 2020 und 2021 beschloss der Bundesrat die Aufnahme von bis zu 1600 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen: Mindestens 80 Prozent des Kontingents sind für Personengruppen aus den Krisenregionen des Nahen Ostens und entlang der Migrationsroute über das zentrale Mittelmeer vorgesehen, und die restlichen maximal 20 Prozent für kurzfristige humanitäre Notsituationen.

Es gilt unbedingt zu vermeiden, dass über diesen Kanal radikalisierte Personen oder Gefährder ihren Weg in die Schweiz finden. Entsprechend wird der Bundesrat aufgefordert, auf die Erteilung von Asyl an Flüchtlingsgruppen zu verzichten, wenn sich darunter Personen befinden, die aus Risikogebieten stammen oder sich dort aufgehalten haben, bzw. eine entsprechende Herkunft oder ein Aufenthalt angenommen werden kann. Darunter sollen Gebiete fallen, in denen terroristische, gewalttätige oder extremistische Gruppierung stark präsent sind oder Personen für solche Gruppierungen rekrutiert bzw. radikalisiert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Schweizer Resettlementprogramm trägt den Sicherheitsinteressen der Schweiz umfassend Rechnung (vgl. Antwort des Bundesrates zur Interpellation von Luzi Stamm 17.4319 vom 15.12.2017 "Eindeutige Feststellung der Identität im Falle von Resettlement"). Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) unterbreitet der Schweiz Dossiers von für ein Resettlement geeigneten Personen. Vor der Übermittlung überprüft das UNHCR alle Personen und stellt ihre Identität fest. Das SEM unterzieht die vorgeschlagenen Personen sodann einer vertieften Identitätsprüfung sowie einer eingehenden Befragung. Anlässlich dieser Befragung werden u.a. die Herkunft, die Fluchtgründe und die Bereitschaft zur Integration in die Schweizer Gesellschaft überprüft. Im Rahmen der Identitätsprüfung werden die Gesichtsbilder und Fingerabdrücke der Personen erfasst und die Fingerabdrücke sowie die Personalien in den relevanten (Fahndungs-)Datenbanken überprüft. Weiter werden Identitäts- und Reisedokumente auf deren Echtheit überprüft und in den internationalen Sachfahndungsdatenbanken abgeglichen. Zudem werden die Personendossiers u.a. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für eine zusätzliche Überprüfung unterbreitet.

Personen, deren Identität ungeklärt bleibt und/oder die für die Schweiz ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, werden nicht aufgenommen.

Das Schweizer Resettlementprogramm ist auf vulnerable Personen ausgerichtet, welche ihre Heimat aufgrund von Krieg oder persönlicher Verfolgung verlassen mussten. Dass in kriegerischen oder kriegsähnlichen Situationen auch potentiell radikale Gruppierungen präsent sind, ist in der heutigen Konfliktlandschaft eine unvermeidbare Tatsache. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Personen, die aus Gebieten mit Präsenz radikaler Gruppierungen stammen bzw. vor ebendiesen geflohen sind, widerspräche dem humanitären Gedanken des Resettlements. Stammt eine Person aus einem spezifischen Risikogebiet, wird dies bereits heute im Prüfverfahren berücksichtigt und eine Aufnahme wird nur bewilligt, wenn sich keinerlei Sicherheitsbedenken ergeben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.