20.4392 · Interpellation · 2020-12-02
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Es ist auffällig, mit welcher Kadenz das UVEK derzeit Vernehmlassungen mit grosser Tragweite durchführen lässt. Angefangen bei der "Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030" bis hin zum Projekt "Mobilität und Raum 2050". Es soll, oft behördenverbindlich, inklusive Kantons- und Gemeindeebene in fast sämtliche Politikebereiche strategisch und operativ eingegriffen werden.
Noch bis zum 15. Dezember läuft die Anhörung des UVEK zum überarbeiteten Programmteil Sachplan Verkehr. Unter dem Titel "Mobilität und Raum 2050" formuliert der Bund darin sein Zielbild für eine koordinierte Verkehrs- und Raumpolitik. Dieses Zielbild wird mit umfangreichen behördenverbindlichen Vorgaben für Kantone und Gemeinden ergänzt. Inhaltlich führt der überarbeitete Programmteil an einigen Stellen grundlegende politische Richtungswechsel herbei, etwa bei der Verkehrsverlagerung und -vermeidung oder durch die explizite Abkehr vom nachfrageorientierten Infrastrukturausbau. Aufgrund der Tragweite dieser Änderungen drängen sich folgende Fragen auf:
1. Wie gewährleistet der Bundesrat die demokratische Legitimation der verwaltungsintern erarbeiteten Grundsätze von "Mobilität und Raum 2050"? Wie wird generell sichergestellt, dass der Bund seine Kompetenzen im Rahmen von Sachplänen und Konzepten nicht überschreitet?
2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine faktische Einschränkung der freien Verkehrsmittelwahl im Rahmen des Programmteils Sachplan Verkehr gerechtfertigt ist?
3. Sieht der Bund für die normativen und behördenverbindlichen Inhalte des Programmteils Sachplan Verkehr eine unabhängige Überprüfung oder Regulierungsfolgeabschätzung vor? Falls nein: Warum nicht?
4. Wie kann garantiert werden, dass der in der Volksabstimmung klar angenommene Nationalstrassen und Agglomerationsfonds (NAF) hinsichtlich Infrastrukturfinanzierung und -ausbau nicht bereits wieder ausgehöhlt wird?
5. Warum vernachlässigt der Programmteil die Luftfahrt (insb. Landesflughäfen, Regionalflughäfen und die Bedürfnisse der General Aviation)?
Stellungnahme des Bundesrates
Mit den Sachplänen stimmt der Bund seine raumwirksamen Tätigkeiten ab und nimmt die räumliche Koordination auf Bundesebene und mit den Kantonen vor. Beim Verkehr geschieht dies im Rahmen von "Mobilität und Raum 2050" (Sachplan Verkehr, Teil Programm). Dieses strategische Planungsinstrument gibt den Rahmen für eine verkehrsträgerübergreifende, mit der Siedlungsentwicklung abgestimmte Mobilitätsentwicklung vor.
Zu den Fragen:
1. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) werden die Sachpläne aufgrund ihres strategischen Inhalts durch den Bundesrat verabschiedet. Die Kantone werden bei der Sachplanerarbeitung einbezogen. Die Sachpläne des Bundes und die kantonalen Richtpläne müssen aufeinander abgestimmt sein. Bleiben Widersprüche bestehen, so kann der betroffene Kanton vor Verabschiedung des Sachplans eine Bereinigung verlangen.Der Entwurf eines Sachplans wird den interessierten regionalen und kommunalen Stellen sowie der Bevölkerung und weiteren interessierten Kreisen zur Stellungnahme vorgelegt (Art. 19 RPV). Ein Bericht zeigt auf, ob und wie diese Eingaben in die anschliessende Überarbeitung der Sachplanvorlage eingeflossen sind oder nicht.Der Sachplan Verkehr, Teil Programm gibt den Rahmen für die Erarbeitung der künftigen Entwicklungsprogramme Nationalstrassen und Schiene sowie für die Prüfung der Agglomerationsprogramme vor. Das Parlament beschliesst die jeweiligen Finanzierungen und bestimmt damit über die konkrete Planung und Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben.
2. Der Entwurf des Sachplans Verkehr, Teil Programm schränkt die freie Mobilitätswahl nicht ein. Mit dem Ziel eines effizienten Gesamtverkehrssystems fokussiert er darauf, die Verkehrsmittel optimal zu kombinieren, effiziente Wegeketten zu gewährleisten, die natürlichen Ressourcen langfristig zu erhalten und nachhaltig zu nutzen sowie die Stärken der jeweiligen Verkehrsträger und - mittel zum Tragen zu bringen. Damit soll die Verkehrsnachfrage zeitlich und räumlich besser verteilt werden, um die Infrastrukturen und Verkehrsangebote bestmöglich auszunutzen, bevor neu gebaut wird.
3. Der Sachplan Verkehr, Teil Programm zeigt auf strategischer Ebene einen planerischen Rahmen und damit Handlungsspielräume auf. Er hat keinen rechtssetzenden Charakter. Entsprechend unterliegt er nicht der Regulierungsfolgeabschätzung. Selbstverständlich werden die Auswirkungen der Sachplanung erfasst, die sich in den nachgelagerten Planungen zeigen. Die entsprechenden Erkenntnisse fliessen bei der regelmässigen Überarbeitung der Planungsdokumente ein.
4. Der Sachplan Verkehr, Teil Programm berücksichtigt die Entscheide von Volk und Parlament und widerspricht dem Zweck des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds nicht. Er bildet den strategischen Rahmen für die Konkretisierung der einzelnen Verkehrsdossiers und Programmbotschaften zu den Bundesverkehrsinfrastrukturen, über die letztlich das Parlament bestimmt.
5. Der Sachplan Verkehr, Teil Programm äussert sich zur Mobilität von Gesellschaft und Wirtschaft insgesamt sowie zur bestmöglichen Kombination der verschiedenen Verkehrsträger, so auch zum Luftverkehr. Er setzt hierbei aus einer Gesamtverkehrsoptik das Augenmerk auf die internationale Anbindungsfunktion des Luftverkehrs sowie die Bedeutung der Landes- und Regionalflughäfen. Weiterführende Aussagen zum Luftverkehr (General Aviation etc.) und seiner Infrastruktur lassen sich im am 26.02.2020 verabschiedeten Konzeptteil des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) finden.
Antwort des Bundesrates.