20.4400 · Interpellation · 2020-12-02
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Multimodale Mobilitätsangebote, die es den Kundinnen und Kunden erlauben, öffentliche Verkehrsmittel, lokale Taxis, Anbieter von geteilter Mobilität wie Mobility, Bond, Lime oder Publibike und Fusswege einfach zu kombinieren, können die Effizienz der Mobilität in der Schweiz steigern.
Ausserdem würde die multimodale Mobilität eine bessere Nutzung der bestehenden Angebote ermöglichen. Sie könnte dazu beitragen, dass die privaten und öffentlichen Angebote besser genutzt werden, der Kostendeckungsgrad im öffentlichen Verkehr (öV) steigt, die Umweltbelastung sinkt und die verschiedenen Ärgernisse, wie zum Beispiel Staus, weniger werden.
Gemäss seiner Medienmitteilung vom 1. Juli 2020 zur Förderung der multimodalen Mobilität hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, im Sinne eines Service public eine neutrale "Nationale Dateninfrastruktur Mobilität" (NaDIM) für den Austausch von Mobilitätsdaten aufzubauen und in der Botschaft zur multimodalen Mobilität die Rechtsgrundlagen dafür zu erarbeiten.
Die Einführung einer solchen Infrastruktur wäre ein wichtiger Schritt in der Förderung der multimodalen Mobilität, würde aber keineswegs ausreichen. Die Mobilität besteht momentan aus sogenannten Silos: Jedes Transportunternehmen offeriert den Kundinnen und Kunden nur sein eigenes Angebot. So wird der Anreiz, ein anderes Verkehrsmittel zu benutzen, geschmälert. Multimodale Angebote folgen aber in der Praxis ebenfalls dem Modell des "Silodenkens". Sie werden vor allem den Personen angeboten, die bereits den öV nutzen (zum Beispiel Car-Sharing in Kombination mit dem Zug). Das entspricht jedoch nur einem kleinen Teil des Verkehrsaufkommens (etwa 15 Prozent aller Personenkilometer). Um die multimodale Mobilität wirklich weiterzuentwickeln, ist es unerlässlich, solche Angebote der grossen Mehrheit der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vorzuschlagen, die andere Verkehrsmittel nutzen.
Aus diesem Grund braucht es eine Infrastruktur, die unabhängig von allen Verkehrsträgern funktioniert. In anderen Worten würde also eine Infrastruktur, die den Datenaustausch vereinfacht, Akteuren des Individualverkehrs erlauben, ihre Kundinnen und Kunden zum Benutzen des öV anzuregen und umgekehrt. Gegenwärtig stellt jedoch die Tatsache, dass öV-Tickets nur von den öV-Unternehmen verkauft werden können, ein grosses Hindernis dar. Die öV-Unternehmen können so andere Anbieter daran hindern, innovative und attraktive Angebote auf den Markt zu bringen. Durch die neue Lösung könnten neue Kundinnen und Kunden vom öV überzeugt werden, vor allem durch spezialisierte Anbieter, die sich direkt an Automobilistinnen und Automobilisten richten würden.
Am 1. Juli 2020 hat der Bundesrat verkündet, dass die Öffnung des Ticketverkaufs im öV für branchenexterne Akteure, wie von der öV-Branche in der Vernehmlassung vorgeschlagen, von der Branche und nicht durch das Personenbeförderungsgesetz geregelt werden soll. Diese Branchenregelung muss bundesrechtskonform ausgestaltet und vom Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigt werden.
Die öV-Branche arbeitet seit bald zwei Jahren an der Ausgestaltung dieser Regelung. Im dynamischen Mobilitätsmarkt, der sich schnell entwickelt, sind jedoch schnelle Reaktionen vonseiten der involvierten Akteure unabdinglich.
1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass rasch eine Lösung für den Ticketverkauf durch Dritte ausgearbeitet werden muss, um die gegenwärtig noch fehlende Rechtssicherheit zu schaffen und in der Schweiz innovative und kundenorientierte Angebote der multimodalen Mobilität zu entwickeln?
2. Was ist der aktuelle Stand der Arbeiten der öV-Branche und was sind die nächsten Schritte und Termine?
3. Welchen Einfluss hat der Bundesrat auf die Arbeiten der öV-Branche?
4. Bis wann wird die öV-Branche eine bundesrechtskonforme Branchenregelung zur Öffnung des Ticketverkaufs für Dritte präsentieren?
5. Wie viel Zeit wird das BAV danach für die Genehmigung brauchen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, multimodale Mobilität im Interesse eines effizienteren und nachhaltigeren Verkehrssystems zu fördern. Verschiedene Verkehrsmittel sollen einfacher kombiniert werden können. Damit können die zur Verfügung stehenden Verkehrsangebote gezielter genutzt und ausgelastet werden. Der öffentliche Verkehr soll im Rahmen der multimodalen Mobilität eine wichtige Rolle spielen und einfach in multimodale Mobilitätsdienstleistungen eingebunden werden können. Multimodale Angebote erleichtern der Bevölkerung den Zugang zum öV, weil für sie dadurch die komplexen Tarifstrukturen des öV entfallen. Die Öffnung des Ticketverkaufs im öffentlichen Verkehr für branchenexterne Akteure soll, wie von der öV-Branche in der Vernehmlassung vorgeschlagen, über eine Branchenregelung erfolgen, welche bundesrechtskonform ausgestaltet sein muss.
1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass beim Zugang zum öV-Ticketverkauf für branchenexterne Akteure möglichst rasch Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen ist. Dies sowohl um geeignete Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen im öV und in der Privatwirtschaft zu schaffen, als auch um das Risiko von wettbewerbsrechtlichen Bussen für die öV-Unternehmen zu verringern. Der Bundesrat erwartet folglich, dass die Erarbeitung der Branchenregelungen zum öV-Vertrieb rasch erfolgt. Falls die öV-Branche nicht zeitgerecht zu einer Einigung gelangt bzw. die öV-Unternehmen den Mobilitätsvermittlern den Zugang zur Vertriebsinfrastruktur nicht gewähren, kann das Bundesamt für Verkehr (BAV) eine entsprechende Regelung verfügen.
2./ 4 Grundsätzlich liegt die Tarifhoheit im öffentlichen Verkehr im Rahmen des Beförderungsregals gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG) bei den Transportunternehmen. Auf den Vertrieb von Angeboten des öV und damit auch beim Zugang zur relevanten Vertriebsinfrastruktur ist jedoch das Kartellgesetz anwendbar und es besteht eine kartellrechtliche Aufsicht durch die Wettbewerbskommission (WEKO). Das bedeutet, dass der Vertrieb grundsätzlich diskriminierungsfrei auch Dritten offenstehen muss. Die konkreten Regelungen zum Zugang zum öV-Vertrieb werden von der Alliance Swiss Pass im Rahmen einer Branchenregelung definiert.
Gemäss Auskunft von Alliance Swiss Pass überarbeitet sie die bis anhin vom BAV nicht genehmigten und folglich noch nicht gültigen Regelungen zum öV-Vertrieb durch Dritte im Verlaufe des Jahres 2021. Dafür ist vorgesehen, dass Alliance Swiss Pass im ersten Quartal des Jahres 2021 mit dem Sekretariat der WEKO ein Vorgehen definiert, um die Zugangsbedingungen zum öV-Vertrieb auf ihre Kartellrechtskonformität prüfen zu lassen.
3./ 5. Das BAV als Vertretung des Bundes hat in den entsprechenden Entscheidgremien der öV-Branche lediglich einen Beobachterstatus.
Die von der öV-Branche erarbeiteten Branchenregelungen zum öV-Vertrieb müssen gemäss Art. 17 Abs. 3 PBG vom BAV genehmigt werden. Diese Genehmigung kann rasch erfolgen, sobald die Branchenregelungen bundesrechts- und damit auch kartellrechtskonform sind. Dies ist dann gegeben, wenn dem BAV eine entsprechende Beurteilung durch die WEKO vorliegt bzw. aufgezeigt werden kann, dass die Empfehlungen der WEKO umgesetzt wurden.
Antwort des Bundesrates.