20.4402 · Interpellation · 2020-12-02
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am 2. Juli 2020 führte der Bundesrat per Verordnung (SR 818.101.27) eine Einreisequarantäne per 6. Juli 2020 ein. Diese galt und gilt für "Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko.
Dazu gehörten von Beginn an namentlich Gebiete mit einer 14-Tage-Inzidenz von mehr als 60 Fällen pro 100 000 Einwohner (Art. 3 Abs. 1 lit. a). Die Schweiz wies bei Einführung einen einstelligen Wert auf.
Am 12. September 2020 aber überstieg die Schweiz ihren eigenen Schwellenwert. Ab dann gerieten Zehntausende von Personen in Einreisequarantäne, obschon sie aus einem Gebiet mit tieferer Inzidenz als die Schweiz kamen.
Dennoch dauerte es bis 1,5 Monate zum 28. Oktober 2020, dass der Bundesrat per 29. Oktober 2020 diesen Wert relativ zur Schweiz (Schweizer Inzidenz + 60) festlegte.
Dabei unterliess es der Bundesrat zudem, diese Änderung Rückwirkend anzuordnen, so dass rund 12 000 Personen bis zu 10 Tage weiterhin ohne Anlass in Quarantäne blieben.
Schliesslich war in den Medien zu lesen, dass die generelle Wirksamkeit der Einreisequarantäne äusserst tief sei, das BAG jedoch aus "politischen" Gründen daran festhalten wollte.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass eine einzig auf der Inzidenz beruhende Quarantäne für ein Gebiet mit tieferer Inzidenz als die Schweiz unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) bzw. gar willkürlich (Art. 9 BV) ist?
2. Warum legte der Bundesrat nicht schon von Anfang an einen relativen Schwellenwert fest (z.B. Schweiz + X)?
3. Warum dauerte es nach Überschreiten der Schwelle durch die Schweiz selber noch 1,5 Monate, bis der Bundesrat einen relativen Schwellenwert festlegte?
4. Warum liess der Bundesrat seinen am 28. Oktober 2020 endlich vollzogenen Systemwechsel nicht auch den bereits von der Quarantäne Betroffenen zugute kommen, sondern beliess 12 000 Personen weiterhin zu Unrecht in Quarantäne?
5. Wie schätzt der Bundesrat die Wirksamkeit und Effizienz der Einreisequarantäne im Allgemeinen ein?
6. Welche zielgerichteteren Instrumente (z.B. präzisere Indikatoren für Risikogebiete, "Test and Release" etc.) prüft der Bundesrat anstelle des heutigen Systems?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Für die Festlegung eines relativen Schwellenwerts bestand im Juli kein Anlass, da die Inzidenz der Schweiz auf einem sehr tiefen Niveau lag. Auch im europäischen Umfeld wurde es vergleichbar gehandhabt. Die epidemiologische Entwicklung wurde vom Bundesrat laufend geprüft. Als sich eine stetige Erhöhung der Infektionszahlen in der Schweiz abzeichnete und die 14-Tage-Inzidenz in der Schweiz konstant über 60 lag, hat der Bundesrat am 28. Oktober 2020 auf die veränderten Verhältnisse reagiert. Hinsichtlich der Anpassung der Quarantäneregelungen war es wichtig, die Situation und die epidemiologische Entwicklung in der Schweiz wie in den Nachbarstaaten über eine etwas längere Zeitperiode zu beobachten, um einen abschliessenden und evidenzbasierten Entscheid fällen zu können. Dabei wurden verschiedene Vorgehensvarianten geprüft, wie zum Beispiel die Erhöhung des Schwellenwertes aber auch die Abschaffung der Einreisequarantäne.
4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Schläpfer 20.5839 "Covid-19. Quarantänepflicht von Einreisenden aus rehabilitierten Regionen ohne wissenschaftliche Grundlage" aufgezeigt hat, ist für die Quarantänepflicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise massgebend. Der Bundesrat hat auch bei der Änderung der Voraussetzungen in der Verordnung aus Kohärenzgründen an diesem Prinzip festgehalten.
5. Gestützt auf Erkenntnisse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten erachtet der Bundesrat die Einreisequarantäne als eine Massnahme, um die Einführung des Coronavirus sowie dessen neuartige, potentiell gefährliche Varianten zu verzögern.
6. Der Bundesrat überprüft die erlassenen Massnahmen laufend, so auch die Reisequarantäne. An seinen Sitzungen vom 27. Januar 2021 und 17. Februar 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Regelungen der Reisequarantäne im Sinne einer Test- und Freigabe-Strategie anzupassen.
Einreisende aus Staaten oder Gebiete mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko müssen bei ihrer Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen und sich anschliessend für 10 Tage in Quarantäne begeben. Als Staaten oder Gebiete mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko zählen auch jene, in denen neuartige, potentiell gefährliche Varianten von Sars-CoV-2 auftreten. Die Quarantäne wird eigenverantwortlich aufgehoben, wenn die Person ab dem 7. Tag nach der Einreise einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführt und dieser ein negatives Resultat anzeigt. Bis zum eigentlichen Ablauf der Quarantäne muss immer eine Gesichtsmaske getragen und der Minimalabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden, ausgenommen in ihrer Wohnung oder ihrer Unterkunft. Bei Flugreisen aus Ländern, die nicht zu den Risikogebieten zählen, ist ebenfalls ein negatives PCR-Testresultat vorzuweisen.
Um ein rasches und lückenloses Contact Tracing zu gewährleisten, wurde zudem die Erfassung der Kontaktdaten ausgeweitet. Bisher wurden nur die Kontaktdaten von Personen aus Risikostaaten bei ihrer Einreise in die Schweiz erfasst. Seit 8. Februar müssen - bis auf einige Ausnahmen - alle Einreisenden ihre Kontaktdaten erfassen, falls sie per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug einreisen. Sämtliche Kontaktdaten werden neu mittels eines elektronischen Einreiseformulars erfasst.
Antwort des Bundesrates.