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20.4437 · Interpellation · 2020-12-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) stellt in ihrem neusten Fachbericht der Schweiz ein schlechtes Zeugnis aus. Der Bericht stellt anhand von juristisch aufgearbeiteten Fällen fest, dass die Rechte von geflüchteten und migrierten Minderjährigen immer wieder verletzt wird. Beispielsweise wird das Recht auf Familienleben ungenügend geschützt oder das rechtliche Gehör ungenügend gewährt. Zu oft würden migrationspolitische Interessen der Kantone und des Bundes höher gewichtet als die Interessen der Minderjährigen. Dabei ist klar, dass Migrierte und geflüchtete Kinder und Jugendliche besonderen Schutz brauchen. Die UNO- Kinderrechtskonvention verpflichtet die Staaten dazu, das Kindeswohl in allen Entscheiden zu berücksichtigen. Auch im Rahmen des Runden Tisches des UNHCR vom Dezember 2019 wiesen Kinderschutzexpert*innen darauf hin, dass die Umsetzung der Kinderrechtskonvention im schweizerischen Asylverfahren noch nicht genügend gewährleistet ist.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

1. In welchen Bereichen sieht der Bundesrat auf Grund dieses neusten Fachberichts Handlungsbedarf (zB. Unterbringung, Verfahrensabläufe, Recht auf Familienleben)?

2. Ist der Bundesrat bereit, Strukturen und Verfahren im Bereich des Ausländer- und Integrationsrechts und des Asylrechts zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, damit diese der UNO- Kinderrechtskonvention nicht mehr widersprechen?

3. Wie kann der Bundesrat für Kinder und Jugendliche, welche die Mehrheit ihrer Lebensjahre in der Schweiz verbracht haben, einen speziellen Schutz vor Ausweisung gewährleisten?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Die zuständigen Stellen des Bundes haben von dem in der Interpellation genannten Bericht Kenntnis. Die darin enthaltenen Ausführungen erfordern keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf seitens des Bundesrats. Dies aus den nachfolgenden Gründen: Was die Berücksichtigung des Kindswohls betrifft, so prüfen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Ausländer- und Asylbereich bereits heute sorgfältig und in jedem Fall die Einhaltung der bundes-, verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen. Die entsprechenden Entscheide können bei den zuständigen Gerichten angefochten werden. Seit 2017 haben Minderjährige oder ihre Rechtsvertretung nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe zudem die Möglichkeit, eine individuelle Mitteilung beim UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes einzureichen. Betreffend der Umsetzung des Partizipationsrechts des Kindes kam der Bundesrat in seinem Bericht vom 2. September 2020 in Erfüllung des Postulats 14.3382 WBKN "Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz" zum Schluss, dass das Verbesserungspotenzial nicht primär auf Gesetzesstufe auszumachen ist, sondern vor allem bei der Information und Sensibilisierung der betroffenen Kreise. Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sichert einem urteilsfähigen Kind das Recht zu, seinen Standpunkt entweder direkt oder durch seine Rechtsvertretung oder seine Eltern als Parteien im Verfahren in geeigneter Weise geltend zu machen. Im Asylbereich wird bei allen unbegleiteten Minderjährigen, die vollständig oder beschränkt urteilsfähig sind, eine Anhörung durchgeführt, um den Sachverhalt festzustellen. Begleitete Minderjährige, die das 14. Altersjahr überschritten haben, werden systematisch angehört. Begleitete Kinder unter 14 Jahren werden über ihre Rechtsvertretung oder direkt in einer altersgerechten Anhörung angehört, namentlich wenn dies zur Feststellung des Sachverhalts nötig ist. Die Mitarbeitenden des SEM werden in der kindergerechten Anhörungstechnik geschult und wissen, welche Aspekte besonders zu berücksichtigen sind. In den sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion nimmt die Rechtsvertreterin oder der Rechtsvertreter auch die Rolle der Vertrauensperson von unbegleiteten Minderjährigen ein. Die Rechtsvertretung muss dabei über die gleichen besonderen Qualifikationen verfügen wie eine Vertrauensperson. Im Ausländerbereich werden Kinder über 14 Jahren falls nötig im Verfahren betreffend Familiennachzug angehört. In der Praxis befragen die Behörden jedoch auch jüngere Kinder, namentlich wenn der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden ist. Was das Recht auf Familienleben betrifft, so erachtet der Bundesrat die dreijährige Frist für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen nach wie vor als sinnvoll und notwendig. Dies hat er auch in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 zur Motion 18.4311 "Recht auf Familienleben. Erweiterter und erleichterter Familiennachzug für Flüchtlinge" festgehalten. Die vorläufige Aufnahme ist nämlich lediglich eine Ersatzmassnahme, wenn eine Person keine Asylgründe geltend machen kann, die Wegweisung aber nicht vollzogen werden kann. Wenn eine Person die Schweiz auch nach drei Jahren noch nicht verlassen konnte, ist jedoch davon auszugehen, dass sie wahrscheinlich länger hierbleiben wird. Somit stellt sich zu diesem Zeitpunkt die Frage eines Familiennachzugs in die Schweiz. Und schliesslich ergeben sich die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug (Nachzug der Eltern zu einem in der Schweiz lebenden Kind) aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Diese lässt einen solchen Familiennachzug unter strengen Voraussetzungen zu, sofern die betreffende Person über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Dies ist beispielsweise bei einer vorläufig aufgenommenen Person nicht der Fall.

3. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Härtefallbewilligung erteilt werden. Dabei wird namentlich der familiären Situation, der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, dem Grad der Integration sowie den Möglichkeiten einer Reintegration im Herkunftsland Rechnung getragen. Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass mit der geltenden Härtefallregelung der Situation von betroffenen Personen, die einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, ausreichend Rechnung getragen wird.

Antwort des Bundesrates.