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Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um Versorgungsengpässe bei psychotherapeutischen Behandlungen zu verhindern?

20.4488 · Interpellation · 2020-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Nachfrage nach psychotherapeutischen Leistungen ist während der Corona-Krise enorm gestiegen. Die Versorgung ist an vielen Orten an die Belastungsgrenze gestossen. Das Regionaljournal Basel berichtet Anfang Dezember, dass psychiatrische Kliniken von Kindern und Jugendlichen überfüllt seien, dass es Doppelbelegungen gäbe und die Kapazität fehle, um neue Patient*innen aufzunehmen. Vielfach könnten nur noch die schweren Fälle behandelt werden. Im ambulanten Bereich gäbe es lange Wartelisten für Kinder- und Jugendliche.

Verzögern sich die Behandlungen, so nimmt der Schweregrad zu und es kann zu Chronifizierungen kommen. Das Leid der Betroffenen, die Belastung des Umfelds und auch die Behandlungskosten steigen. Um diesen Teufelskreislauf zu durchbrechen, braucht es rasch Lösungen zur Finanzierung niederschwelliger Angebote. Der Bedarf dürfte weiter steigen und auch nach Abklingen der Pandemie anhalten, weil psychische Probleme oft mit Verzögerung auftreten.

Um Versorgungsengpässe zu verhindern, braucht es rasch Massnahmen von Bund (Tarife, Limitationen, neue Modelle) und Kantonen (Versorgungsangebote).

Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1.Wie schätzt der Bundesrat aktuell die Nachfrage von ambulanten und stationären psychotherapeutischen Leistungen bei verschiedenen Bevölkerungsgruppen ein?

2.Besteht eine Übersicht pro Kanton punkto Angebot und Nachfrage und eine Einschätzung der Entwicklung der Nachfrage in den nächsten Monaten? Bestehen aktuelle Zahlen zur Entwicklung von Suiziden?

3.Ist die psychische Gesundheit ein regelmässiges Traktandum des Dialogs nationale Gesundheitspolitik, der ständigen Plattform von Bund und Kantonen?

4.Bietet der Bundesrat Hand für tarifliche Lösungen niederschwelliger Angebote, falls die Nachfrage mit den aktuellen Strukturen nicht mehr erfüllt werden kann?

5.Ist der Bundesrat im Falle eines andauernden Versorgungsengpasses bereit, während einer Übergangsphase generell auf Limitationen im Bereich Online-Interventionen bei der delegierten Psychotherapie zu verzichten, z.B. bis zur Einführung des Anordnungsmodells?

6.Ist der Bundesrat im Falle eines wachsenden Versorgungsengpasses bereit, während einer Übergangsphase auf die Aufsichtspflicht von delegiert tätigen Ärztinnen und Ärzten zu verzichten und de facto das Anordnungsmodell frühzeitig einzuführen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Genaue statistische Angaben dazu liegen zurzeit noch nicht vor. Eine Übersichtsstudie im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit vom 2.11.2020 (BAG; www.bag.admin.ch Strategie & Politik Politische Aufträge & Aktionspläne Psychische Gesundheit und psychiatrische Versorgung) deutet darauf hin, dass die Situation im ambulanten Bereich heterogen ist: In einigen Regionen bewegt sich die Inanspruchnahme im regulären Rahmen, in anderen wird seit dem Lockdown im Frühling eine Zunahme beobachtet. Bezüglich der stationären Versorgung wurden ebenfalls unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Gemäss der Studie berichten Fachpersonen von Kliniken, dass nach einem Rückgang im Lockdown die Fallzahlen wieder angestiegen seien, teilweise überdurchschnittlich. In anderen Regionen wird dieser Anstieg nicht beobachtet. Im Bereich der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass seit den Lockerungen im Frühjahr die Zahl der Notfallkonsultationen angestiegen ist und deutlich höher liegt als im Vorjahr. Eine präzise Beschreibung der Inanspruchnahme des psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgungsangebots während der Covid-19-Pandemie verschiedener Zielgruppen in den unterschiedlichen Settings und Regionen der Schweiz wird erst möglich sein, wenn die entsprechenden nationalen statistischen Registerdaten (z.B. Medizinische Statistik, Krankenhausstatistik, Strukturdaten der Arztpraxen und ambulanten Zentren) zur Auswertung zur Verfügung stehen.

2. Eine Übersicht über alle Kantone liegt nicht vor, daher ist auch eine Einschätzung der Entwicklung der Nachfrage schwierig. Diese hängt auch massgeblich vom weiteren Verlauf der Pandemie ab. Die Anzahl Suizide wird in der Todesursachenstatistik des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen. Für die Jahre 2020 und 2019 liegen noch keine kodierten Todesursachen vor. Derzeit werden die Todesursachen des Jahres 2019 kodiert.

3. Ja, die psychische Gesundheit ist regelmässig Traktandum im Dialog nationale Gesundheitspolitik.

4./5. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dient der Tarif, im Einzelfall den für eine bestimmte medizinische Leistung geschuldeten Betrag zu errechnen. Er ist also nicht dazu da, die Gesundheitsversorgung zu steuern. Dabei gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) sind verpflichtet, sich um die notwendigen Tarife zu bemühen und allfällige Anpassungen in den Tarifen und Modalitäten der Leistungsabrechnung vorzunehmen. Dem Bundesrat kommt hierbei eine subsidiäre Kompetenz zu und er kann nur Eingriffe in Tarifstrukturen vornehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 43 Abs. 5 und 5bis KVG).

In seinen Antworten auf die Interpellation 20.3729 Roth Franziska "Gleichstellung aller Patienten von psychotherapeutischen Leistungen - unabhängig von der Krankenversicherung" und die Frage 20.5832 Roth Franziska "Schlechterstellung von Patientinnen und Patienten von Psychologinnen und Psychologen gegenüber Psychiaterinnen und Psychiater" hat der Bundesrat ausgeführt, dass aufgrund der epidemiologischen Lage das BAG unter anderem Empfehlungen zur Kostenübernahme von ambulanten, fernmündlich erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen abgegeben hat. Diese gehen mit einer Erhöhung von 240 Minuten pro 6 Monate auf 360 Minuten pro 3 Monate deutlich über den aktuell tariflichen Rahmen hinaus und werden dennoch von den Krankenversicherern übernommen (www.bag.admin.ch Krankheiten Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien Aktuelle Ausbrüche und Epidemien Coronavirus Regelungen in der Krankenversicherung).

6. Die aktuell geltende Rechtslage erlaubt es nicht, die Aufsichtspflicht des delegierenden Arztes, welche ein zwingendes Element für die Kostenübernahmen zu Lasten KVG darstellt, wegfallen zu lassen. In seiner Antwort auf die Frage 20.5856 Roth Franziska "Covid-19 erhöht den Bedarf an psychologischer Psychotherapie. Wann setzt der Bundesrat das Anordnungsmodell in Kraft?" hat der Bundesrat dargelegt, dass mit einem Beschluss des Bundesrates im 1. Quartal 2021 zu rechnen ist. Der Zeitpunkt des allfälligen Inkrafttretens des Anordnungsmodells ist Teil des Beschlusses des Bundesrates und ist nach sachlichen Gründen zu bestimmen.

Antwort des Bundesrates.