20.452 · Parlamentarische Initiative · 2020-06-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sind mit folgender Zielsetzung zu ändern: Werden vom Bundesrat Massnahmen unter Artikel 185 BV getroffen, so sind diese innert Tagen von einer 2/3-Mehrheit beider Kammern der Bundesversammlung zu genehmigen. Die auf sechs Monate beschränkte Geltungsdauer soll davon unberührt bleiben. Innerhalb dieser sechs Monate soll eine einfache Mehrheit beider Kammern die notrechtlichen Massnahmen jederzeit aufheben können.
Begründung
Artikel 185 BV gibt dem Bundesrat in Notlagen nahezu unbegrenzte Notrechtsbefugnisse. So hat der Bundesrat im Rahmen der COVID-19-Krise entschieden, verschiedene Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes und der Sozialversicherungen unmittelbar auf seine Notrechtskompetenz zu erlassen.
Gemäss geltender Rechtslage ist es der Bundesrat, der im Anwendungsfall selbst entscheidet, ob und in inwiefern er von dieser Notrechtskompetenz Gebrauch machen will. Entscheidet sich die Bundesversammlung nicht dazu, über ein kompliziertes Verfahren eigene Notrechtsverordnungen zu erlassen, bleibt das bundesrätliche Notrecht während bis zu sechs Monaten in Kraft, ohne dass dieses von einer weiteren Behörde überprüft wird. Dies ist rechtsstaatlich und demokratiepolitisch problematisch.
Mit einer raschen Genehmigung durch eine 2/3-Mehrheit beider Kammern der Bundesversammlung sollen die Vertreter von Volk und Ständen in einer Beurteilung entscheiden können, ob die Massnahmen des Bundesrates angemessen sind. Dieser Entscheid soll aber keinen Einfluss haben auf die auf sechs Monate begrenze Geltungsdauer.
Zusätzlich soll die Bundesversammlung mit einfachem Mehr beider Kammern das Notrecht innerhalb der auf sechs Monate befristeten Geltungsdauer jederzeit ausser Kraft können, wenn dieses nicht mehr angemessen erscheint.