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20.503 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-18

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Gesetzesänderung soll rasch umgesetzt und gestützt auf Artikel 165 Absatz 1 BV für dringlich erklärt und auf 5 Jahre befristet werden.

Das Bundesgesetz über Epidemien (EpG) wird wie folgt geändert:

Artikel 6 Absatz 1 litera b: Streichen

Artikel 6 Absatz 2 neu

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:

a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;

b. Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken

Artikel 6 Absatz 3 neu:

Die BV kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:

a. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;

b. Impfungen bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären

Artikel 7 neu

Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann die BV für das ganze Land oder für einzelne Landesteile geeignete, notwendige und zumutbare Massnahmen anordnen.

Begründung

Artikel 6 Absatz 1: Die Kompetenz für die Feststellung, dass eine besondere Lage vorliegt, wird jetzt einer fremden Institution WHO übertragen. Es ist an den schweizerischen Behörden, eine besondere Lage festzustellen und nicht an der WHO

Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 neu

Angesichts der Schwere, Häufigkeit und Dauer der Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung durch generelle Massnahmen gebietet sich die Übertragung der Zuständigkeit an den Gesetzgeber. Damit wird überdies wirksam einer unnötigen Hektik und Betriebsamkeit, die schnell zur Gewohnheit werden kann, entgegengetreten. Durch den neu vorgeschlagenen Artikel 6 Absatz 3 EpG ändert sich auch Absatz 2 entsprechend.

Artikel 7 neu

Die mit der ausserordentlichen Lage verbundenen drastischen Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung sollen durch den Gesetzgeber, nicht durch die Regierung, vorgenommen werden. Zudem sollen die Massnahmen ausdrücklich auch geeignet und zumutbar sein, wie es Artikel 36 BV für Einschränkungen von Grundrechten vorsieht. Der aktuelle Wortlaut des Gesetzes spricht nur von notwendigen Massnahmen.

Die vorliegende Gesetzesänderung soll rasch umgesetzt und gestützt auf Artikel 165 Absatz 1 BV für dringlich erklärt und auf 5 Jahre befristet werden.

Die aktuelle Lage hat eine ungute Hektik und Betriebsamkeit geschaffen. Fast täglich muss die Bevölkerung bangen, ob sie in für einen demokratischen Rechtsstaat selbstverständlichen Freiheiten vom Bundesrat eingeschränkt wird. Dieser Zustand muss schnell behoben und Erleichterung erschaffen werden.