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21.301 · Standesinitiative · 2020-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

In Ausübung seines Initiativrechtes auf Bundesebene reicht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg folgende Standesinitiative ein:

- Artikel 14 "Reserven" des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) ist wie folgt zu ergänzen:

Absatz 3 (neu):

Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Übermässige Reserven sind zu reduzieren, bis sie maximal 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen.

- Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 "Freiwilliger Abbau von übermässigen Reserven" der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) entsprechend anzupassen.

- Im Einklang mit dieser neuen Definition einer übermässigen Reserve ist auch Artikel 31 KVAV "Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers" anzupassen und der Wert, ab dem von einer wirtschaftlichen Situation ausgegangen wird, die den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ermöglicht, von 150 auf 125 Prozent zu senken.

Begründung

Seit 2012 werden die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven, die ein Krankenversicherer zur Gewährleistung seiner Solvenz und somit zum Schutz des Solidaritätsprinzips der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bilden muss, gemäss einem neuen Ansatz bestimmt, welcher die Risiken der Krankenkassen berücksichtigt. Die Höhe der gesetzlichen Reserven entspricht folglich nicht mehr lediglich einem bestimmten Prozentsatz der Prämien, die der Versicherer von seinen Kundinnen und Kunden einnimmt. Die neue Berechnungsmethode wurde eingeführt, weil sie als präziser und restriktiver angesehen wurde als die zuvor angewandte Methode.

Die Notwendigkeit gesetzlich vorgeschriebener Reserven ist unbestritten. Eine übermässige Reservenbildung durch die Versicherer läuft jedoch einer moderaten Prämienentwicklung zuwider. Gemäss den provisorischen Daten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) waren die Reserven in der Schweiz per 1. Januar 2019 insgesamt doppelt so hoch wie vom Gesetz verlangt. Viele Krankenkassen weisen eine sehr hohe Solvenzquote (Verhältnis zwischen effektiven und gesetzlichen Reserven) auf: Von den zwölf Versicherern mit den höchsten Reserven weisen fünf eine Deckung von über 200 Prozent, sechs eine Deckung von über 150 Prozent und eine wies eine Deckung von über 125 Prozent auf.

Das KVAG selbst führt in seinem Artikel 16 das Konzept der übermässigen Reserven ein, allerdings wird dort kein konkreter Grenzwert genannt. Selbst auf Verordnungsebene fehlt ein solcher Wert, auch wenn es in Artikel 26 KVAV heisst, dass ein Versicherer seine Reserven abbauen kann, wenn diese übermässig zu werden drohen.

Ziel dieser zweiten Initiative "Für gerechte und angemessene Reserven" ist es nun eben, mit einem neuen Absatz 3 zu Artikel 14 KVAG diesen Grenzwert zu präzisieren.

Darüber hinaus würden die Versicherer bei einer Überschreitung des Grenzwertes dazu verpflichtet, Reserven an die Versicherten zurückzuerstatten, wodurch sich die übermässige Prämienlast der letzten Jahre verringern liesse. Der Wert von 150 Prozent steht in Einklang mit den Angaben des BAG im Jahr 2017, als es die Rückerstattung von Reserven eines Versicherers genehmigte.