21.3302 · Interpellation · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis des Bundesrats in den vergangenen 20 Jahren von ihren aktuellen oder ehemaligen Partner*innen getötet (inkl. versuchte Taten)?
2. Für welche Straftatbestände wurden die Täter*innen bei (versuchten) Tötungsdelikten in den letzten 20 Jahren verurteilt? Wann wurden diese (versuchten) Tötungsdelikte als Totschlag, wann als vorsätzliche Tötung und wann als Mord gewertet?
3. Welche Strafmasse wurden verhängt?
4. Sind bei Urteilen zu (versuchten) Tötungsdelikten (und spezifisch beim Strafmass) Unterschiede bezüglich Geschlecht
a. bei Opfern und
b. bei Täter*innen festzustellen?
Konkret: Gibt es einen Unterschied bei den Urteilen, wenn
a. das Opfer weiblichen oder männlichen Geschlechts bzw.
b. es sich um einen Täter oder eine Täterin handelte?
5. Sind bei den Urteilen bei (versuchten) Tötungsdelikten (und spezifisch beim Strafmass) Unterschiede bezüglich dem Geschlechtsverhältnis von Täter*in und Opfer festzustellen?
Konkret gibt es einen Unterschied in den Urteilen, je nachdem ob ein Mann ein Mann getötet hat, ein Mann eine Frau, eine Frau einen Mann oder eine Frau eine Frau?
6. Gibt es Unterschiede in der rechtlichen Bewertung von geschlechtsspezifischen Tötungsdelikten je nach Nationalität und Aufenthaltsstatus der Täter*innen (etwa bei Trennungstötungen)?
7. Welche Umstände wurden bei (versuchten) Tötungsdelikten als strafmildernd beurteilt?
8. Wird in der von BFS und EGB von 2019 bis 2024 durchgeführten Zusatzerhebung zu sämtlichen Tötungsdelikten der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auch die Strafrechtspraxis abgefragt? Wird also untersucht, nach welchen Tatbeständen die entsprechenden Täter*innen verurteilt werden?
Begründung
Seit Anfang 2021 wurden bereits acht mutmassliche Femizide in der Schweiz ausgeübt. Diese Frauen wurden mutmasslich wegen ihres Geschlechts getötet. Da stellt sich die Frage, wie Täterinnen bei Tötungsdelikten in Partnerschaften und Trennungstötungen zur Rechenschaft gezogen werden, also ob beispielsweise, ein Tötungsdelikt bei einem Eifersuchtsanfall unter Totschlag fällt; ob Eifersuchtsanfälle oder ähnliche Ausbrüche von unserer Rechtspraxis sozusagen entschuldigt werden.
Zur Erinnerung: Artikel 43 der Istanbul-Konvention fordert die Anwendung des Strafrechts auf die von der Konvention erfassten Taten unabhängig von der Beziehung zwischen Täterin und Opfer. Artikel 46(a) fordert die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Strafzumessung als erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn die Taten durch ehemalige oder aktuelle Partnerinnen verübt wurde. Die Frage ist also, hält sich die Schweiz daran oder nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Seit der Revision der polizeilichen Kriminalstatistik (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 19 Kriminalität und Strafrecht > Polizei > Häusliche Gewalt) wurden von 2009 bis 2020 146 (geschädigte) Personen registriert, die in einer aktuellen Partnerschaft getötet wurden (zusätzlich 300 geschädigte Personen von versuchten Tötungsdelikten). In einer ehemaligen Partnerschaft wurden von 2009 bis 2020 32 Personen getötet (zusätzlich 127 geschädigte Personen von versuchten Tötungsdelikten).
Für die Jahre vor der Revision der polizeilichen Kriminalstatistik von 2009 existiert eine Sonderpublikation "Tötungsdelikte in der Partnerschaft", speziell auch zur Fragestellung wie viele Frauen in der Schweiz von 2000 bis 2004 im Rahmen der häuslichen Gewalt getötet wurden (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 19 Kriminalität und Strafrecht > Polizei > Publikationen > " Tötungsdelikte: Tötungsdelikte in der Partnerschaft Polizeilich registrierte Fälle 2000-2004 "). Im Rahmen einer aktuellen oder ehemaligen Partnerschaft wurden von 2000 bis 2004 128 Personen (109 weibliche Opfer und 19 männliche Opfer) getötet.
2-7. Die aus dem Strafregister übermittelten Daten der Strafurteilsstatistik beziehen sich auf die verurteilte Person, die Straftaten nach Artikel des jeweiligen Gesetzes (vgl. Artikel 111 StGB ff. - SR 311.0) und die ausgesprochenen Urteile. Die statistischen Daten der verurteilten Personen sind nach Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, aufgeteilt nach Kantonen und der Art der Verurteilung verfügbar (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 19 Kriminalität und Strafrecht > Strafjustiz > Verurteilte Personen).
Die Strafurteilsstatistik enthält keine Daten zum Opfer des Tötungsdeliktes. Es ist somit nicht möglich zwischen Tötungsdelikten innerhalb einer (ehemaligen) Partnerschaft und den restlichen Tötungsdelikten zu unterscheiden. Es können auch keine nach Geschlecht des Opfers differenzierten Auswertungen erstellt werden.
8. Aktuell für die Schweiz erfasst die Zusatzerhebung zu sämtlichen Tötungsdelikten der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ausschliesslich Daten der Kantonspolizeien. Eine Erweiterung um Informationen zur Strafrechtspraxis ist nicht vorgesehen.
Die Schweiz kommt ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention - SR 0.311.35) auch bei der Strafzumessung nach. Alle Tatumstände, die gemäss Artikel 46 der Konvention von den Vertragsstaaten bei der Festsetzung des Strafmasses als erschwerend berücksichtigt werden können, können auch nach schweizerischem Recht vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB). Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass das Bestehen oder Vorbestehen einer besonders engen Beziehung zwischen Tatperson und Opfer - bereits die Konvention hält dies zu Recht fest - nicht in jedem Fall zu einer Straferhöhung führen soll. Es sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, die das Gericht zur Festlegung der angemessenen Bestrafung führen.
Antwort des Bundesrates.