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21.3389 · Postulat · 2021-03-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Mehrheit der angestellten Frauen wird schlechter bezahlt, befindet sich in prekäreren Arbeitsverhältnissen und erhält eine geringere Altersrente. Ihre niedrigeren Einkommen, die insbesondere mit aufgezwungener Teilzeitarbeit, der Aufgabe der Berufstätigkeit bei Mutterschaft und der direkten und indirekten Lohndiskriminierung in Zusammenhang stehen, spiegeln sich auch im System der individuellen Beiträge für die 2. Säule wider: Frauen erhalten im Durchschnitt 18 000 Franken jährlich, während es bei Männern 32 400 Franken pro Jahr sind.

Da Frauen auch den grössten Teil der Hausarbeit übernehmen, sind sie als erste vom Sozialabbau betroffen. Im Durchschnitt ist ihre Rente um einen Drittel niedriger als jene von Männern. Dies betrifft vor allem verheiratete Frauen, am meisten leiden jedoch geschiedene Rentnerinnen darunter. Rund 30 Prozent von ihnen sind deshalb auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass vor allem Frauen, die den Grossteil der Hausarbeit leisten, Halbzeitstellen haben oder manchmal sogar darauf verzichten zu arbeiten. Daher zahlen sie weniger Beiträge an die Sozialversicherungen und sind somit im Pensionsalter benachteiligt.

Der Bundesrat wird gebeten, einen Bericht vorzulegen, in dem er verschiedene Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Ungerechtigkeit zusammen mit ihren Vor- und Nachteilen aufzeigt. Es braucht sowohl für Frauen, die bereits in der Rente sind und unter dieser Ungerechtigkeit leiden, als auch zur Vermeidung dieses Problems in der Zukunft Lösungen. Der Bundesrat soll insbesondere die Möglichkeit untersuchen, die Ergänzungsleistungen zu erhöhen, die Hausarbeitsjahre für Frauen, die ihre berufliche Tätigkeit aufgeben mussten, durch die Sozialversicherungen anzuerkennen, das Angebot für die Betreuung von Kleinkindern auszubauen und eine bessere Aufteilung der Hausarbeit zwischen Frauen und Männern zu erreichen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Meinung, dass das Sozialversicherungssystem auf rechtlicher Ebene keine Ungleichbehandlung der Frauen vorsieht. Frauen geniessen sogar in einzelnen Leistungsbereichen der AHV (1. Säule) wie bei der Hinterlassenenrente oder dem tieferen Rentenalter eine privilegierte Rolle. Vielmehr sind es aber die ungleichen Löhne zwischen Mann und Frau beziehungsweise die Beschäftigungsart, einschliesslich die Teilzeitarbeit, die zu unterschiedlichen Sozialversicherungsleistungen führen. In der AHV gibt es mehrere Solidaritätsmechanismen wie das Splitting, die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und die Rentenformel, die eine Verbesserung der Leistungsansprüche für Menschen vorsehen, die weniger gearbeitet haben, weil sie sozialen Verpflichtungen wie der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen nachgegangen sind. Das Niveau der AHV-Renten von Frauen und Männern zeigt keinen Unterschied in den Leistungsansprüchen.

Im Gegensatz zu der 1. Säule ist das Rentengefälle zwischen Mann und Frau in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) signifikant. Gemäss der Studie zum Gender Pension Gap in der Schweiz (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-62620.html) (admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Grosse Differenz zwischen den Altersrenten von Frauen und Männern) ist der grosse Unterschied zu 80 Prozent auf die geringere Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen zurückzuführen. Die berufliche Vorsorge ist gemäss dem verfassungsmässigen Auftrag als Erwerbsversicherung ausgestaltet. Möchte man auch Personen ohne Erwerbseinkommen, die Familienarbeit leisten, der beruflichen Vorsorge unterstellen, wie es bei der AHV der Fall ist, bedürfte dies einer Verfassungsänderung und einer Neuregelung der Versicherung und deren Finanzierung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere der Schutz von Teilzeiterwerbstätigen verbessert werden muss. Deshalb hat er in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Reform BVG 21, 20.089) vorgeschlagen, den Koordinationsabzug zu halbieren. Damit soll sich das Vorsorgeniveau von Personen mit Teilzeitbeschäftigung, also insbesondere Frauen, die Erwerbstätigkeit und Familienarbeit kombinieren, verbessern.

Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgeben und kein Erwerbseinkommen mehr erzielen oder deren Jahreseinkommen unter die Eintrittsschwelle von 21510 Franken fällt, können im Übrigen bereits heute aufgrund von Artikel 47 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) die berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang (also aufgrund des bisher versicherten Jahreslohnes) während zwei Jahren freiwillig weiterführen. Sie müssen jedoch für die gesamten Beiträge, also auch für den Arbeitgeberanteil, aufkommen.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass neue Lösungen für eine generelle Besserstellung der Frauen im Sozialversicherungsrecht Ungleichheiten schaffen könnten, die nicht gerechtfertigt wären. Der Bundesrat erachtet es als zielführender, die Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit weiterzuentwickeln. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen bereits im Rahmen des Mantelerlasses "Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung" (AS 2020 4525) umgesetzt. Ausserdem hat der Bund verschiedene Programme zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung eingerichtet, bei denen es insbesondere darum geht, Frauen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die Legislaturplanung 2019-2023 sieht überdies vor, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen eine nationale Strategie zu erarbeiten und eine Botschaft über die Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verabschieden. In diesem Rahmen wird der Bundesrat mögliche Handlungsschwerpunkte festlegen und prüfen, mit welchen Massnahmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker gefördert werden kann.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.