21.3405 · Motion · 2021-03-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzgesetzgebung so anzupassen, dass für Versuchs- und Labortiere die gleichen Haltungsbedingungen gelten wie für Heimtiere derselben Gattung, sofern es die Versuchsanordnung zulässt.
Begründung
Das Schweizer Tierschutzgesetz wird immer wieder als bestes Tierschutzgesetz der Welt gepriesen. Davon profitieren besonders auch Heimtiere, die in Gruppen gehalten werden müssen und deren Bedürfnisse weitgehend Rechnung getragen werden muss.
Werden diese Tiere jedoch als Versuchstiere eingesetzt oder in Labors gehalten, bevor sie Teil eines Versuchs werden, treten diese Regeln ausser Kraft. Klar ist, dass für bestimmte Vesuche die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung nicht möglich ist, doch bereits für die Zeit vor dem eigentlichen Versuch sind die Haltungsbedingungen oft desaströs und die Tiere erfahren grosses Leid. Dieses wäre weitgehend vermeidbar, wenn für Labor- und Versuchstiere die gleichen Bedingungen gelten würden wie für Heimtiere derselben Gattung. Es gibt keinen Grund dafür, dass den Bedürfnissen nach sozialem Kontakt, Beschäftigung und Bewegung von Nagetieren als Heimtiere Rechnung getragen wird, diese jedoch komplett ignoriert werden, sobald das Tier für einen Versuch eingesetzt wird. Der Bundesrat wird daher ersucht, diese Gesetzgebung insofern anzupassen, dass dieser Missstand behoben wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Anforderungen an die Haltung von Versuchstieren sind in der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) geregelt. Diese Anforderungen sind in der Schweiz zwar bspw. für Mäuse und Ratten etwas weniger hoch als für Heimtiere der gleichen Art. Im Vergleich zur EU und zu Ländern wie China oder die USA, die viel forschen, sind sie allerdings strenger (beispielsweise für die Gehegeflächen).
Im Jahr 2019 wurden in rund 70 Prozent der Tierversuche in der Schweiz Mäuse verwendet, insgesamt rund 390'000. Die von der Motionärin geforderte Anpassung der Versuchstier- an die Heimtierhaltung (z.B. Bodenfläche pro Maus 0.09m2 statt 0.006m2) hätte beträchtliche wirtschaftliche Konsequenzen, welche eine Versuchstierhaltung von Mäusen in der Schweiz und damit auch Tierversuche mit Mäusen stark beeinträchtigen oder ganz verunmöglichen würden. So müsste für die grösseren Gehege entweder neuer kostspieliger Raum erschlossen oder ein Teil der Forschungsprojekte gestrichen oder ins Ausland verlagert werden. Eine solche Verlagerung ist aufgrund der oft weniger strengen Vorgaben an die Haltung nicht im Interesse des Tierschutzes.
Die Belastung der Tiere darf nur so hoch wie nötig sein und muss so gering wie möglich bleiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine tiergerechte Haltung nicht nur von der Grösse des Geheges abhängig ist, sondern auch von dessen Einrichtung (z.B. Rückzugsmöglichkeiten) sowie von der Gruppengrösse und -zusammensetzung der Tiere. So nimmt namentlich das Aggressionsverhalten mit zunehmender Gruppengrösse zu.
Die Verbesserung der Haltungsbedingungen von Versuchstieren ist auch dem Bundesrat ein Anliegen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt sich dafür ein, dass die notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen erarbeitet werden. Entsprechende Erkenntnisse sind denn auch Voraussetzung für allfällige Anpassungen mit weitreichenden Auswirkungen auf den Forschungsstandort Schweiz. Konkret hat das BLV im Frühjahr 2021 eine Studie in Auftrag gegeben, die prüfen soll, ob bzw. inwieweit die Haltung von Labormäusen unter Heimtierbedingungen möglich ist. Zwischenresultate der Studie sollen Ende 2022 und 2023 vorliegen, das Endresultat Mitte 2024. Diese Forschungsergebnisse werden die Grundlage sein, um nachhaltige und wissenschaftlich erhärtete Anpassungen für die Haltung von Versuchstieren vorzunehmen. Auch die Ergebnisse des im Februar 2021 für 5 Jahre lancierten Nationalen Forschungsprojekts (NFP) 79 "Advancing 3R - Tiere, Forschung und Gesellschaft" werden einfliessen müssen. Dieses mit 20 Mio. Franken dotierte NFP verfolgt unter anderem das Ziel, die Belastung der Versuchstiere in der Haltung wesentlich zu minimieren.
Schliesslich prüft das BLV, ob und wie einfacher umsetzbare Verbesserungen der Haltungsbedingungen, namentlich die Rückzugsmöglichkeit, kurzfristig umgesetzt und entsprechend in die geplante Revision der Tierschutzverordnung aufgenommen werden können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.