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21.3408 · Interpellation · 2021-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Europäische Union steht kurz davor, Sanktionen gegen China wegen Verletzung der Menschenrechte zu verhängen. Dies geschieht erstmals wieder seit der Niederschlagung der Proteste auf dem Tiananmen-Platz 1989. Vier Personen sowie eine Organisation in Xinjiang sollen auf die schwarze Liste gesetzt werden. Die Sanktionen umfassen Einreiseverbote sowie das Einfrieren von Vermögenswerten. Sie werden erlassen aufgrund der Aktivitäten Pekings in Xinjiang, die von den USA und einigen europäischen Ländern als Genozid an der uigurischen Bevölkerung eingestuft werden. Der Sanktionsbeschluss soll vor Ende März 2021 an einem Treffen der EU-Aussenministerinnen und -Aussenminister fallen.

Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Gedenkt der Bundesrat, vergleichbare Sanktionen gegen China zu verhängen, sobald die EU-Ministerinnen und -Minister die vorgesehenen Sanktionen beschlossen haben?

2. Wenn nicht, aus welchen Gründen? Und unter welchen Umständen wäre der Bundesrat bereit, seine Haltung zu überdenken und ebenfalls Sanktionen zu erlassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1+2: Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass die EU am 22. März 2021 Sanktionen gegenüber bestimmten Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen auf der Grundlage des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Massnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstösse ("thematische Menschenrechtssanktionen") erlassen hat. Unter den Sanktionsadressaten befinden sich neben Personen und Entitäten aus Nordkorea, Libyen, Eritrea, Südsudan und Russland auch vier natürliche Personen und eine Entität aus China im Zusammenhang mit der Situation im chinesischen Xinjiang. Die globale Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte der EU sieht vor, dass zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender und systematischer Menschenrechtsverletzungen Reise- und Finanzsanktionen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden können.

Seit ihrem Beitritt zur UNO im Jahr 2002 ist die Schweiz völkerrechtlich dazu verpflichtet, Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats mitzutragen. Im Gegensatz dazu ist die Schweiz weder rechtlich noch politisch verpflichtet, die Sanktionen der EU zu übernehmen. Die Beurteilung erfolgt von Fall zu Fall aufgrund verschiedener aussenpolitischer, aussenwirtschaftspolitischer und rechtlicher Kriterien.

Eine allfällige Übernahme der thematischen Menschenrechtssanktionen der EU im Rahmen des Embargogesetzes (EmbG, SR 946.231) wird derzeit bundesintern diskutiert. Der Bundesrat hat dazu noch keinen Beschluss gefasst.

Antwort des Bundesrates.