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21.3418 · Motion · 2021-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Genossenschaftsrechts zur Stärkung der internen Demokratie von Genossenschaftsverbänden und grossen Genossenschaften sowie zur Sicherstellung eines wirksamen Rechts auf Information für die Mitglieder dieser Genossenschaften vorzulegen.

Begründung

Genossenschaften sind wichtige Akteure in der Schweizer Wirtschaft - eine Tatsache, die oft vergessen wird, obwohl zwei Genossenschaften insgesamt über 3 000 000 Schweizer Mitglieder haben. Diese grossen Genossenschaften oder Genossenschaftsverbände sind in Wirklichkeit Konzerne, umfassen sie doch auch - direkt oder indirekt - Kapitalgesellschaften in der Schweiz oder im Ausland.

Absicht des Gesetzgebers war es, dass Genossenschaften und Genossenschaftsverbände bedeutende demokratische Grundsätze einhalten. Daher hat beispielsweise jedes Mitglied einer Genossenschaft eine Stimme in der Generalversammlung, unabhängig von seinem tatsächlichen Gewicht.

Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können jedoch die Befugnisse der Generalversammlung einer Delegiertenversammlung übertragen (Art. 892 Abs. 1 OR).

Tatsächlich ist es einem Mitglied nicht möglich, sich ein Gesamtbild über die Tätigkeiten des Konzerns zu machen und sich vor den unterschiedlichen Generalversammlungen oder Delegiertenversammlungen adäquat dazu zu äussern.

Genossenschaftsmitglieder verfügen nicht immer über die rechtlichen Mittel, um ihr Recht auf Information auszuüben und Zugang zu grundlegenden Informationen zu erhalten, obwohl dies in Artikel 857 OR garantiert ist. Diese Gesellschaftsform führt daher zu einem grossen Demokratiedefizit für die Mitglieder einer Genossenschaft.

Allerdings ist die Transparenz von Informationen für das ordnungsgemässe Funktionieren von Genossenschaften notwendig. Zudem ermöglicht sie die Einführung einer echten Unternehmenspolitik, in der sowohl die Interessen der Genossenschaft als auch jene der Genossenschaftsmitglieder berücksichtigt werden.

Ausserdem wurde das Genossenschaftsrecht seit der Verabschiedung des Obligationenrechts keiner grundlegenden Revision unterzogen. Daher muss untersucht werden, inwiefern eine Revision zur Anpassung des Rechts an die heutige wirtschaftliche Realität angezeigt ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die heutige Realität der Genossenschaften in der Schweiz sticht durch eine grosse Heterogenität hervor. Von den ruralen Genossenschaften im Landwirtschaftsbereich über die urbanen Wohnbaugenossenschaften bis hin zu den eigentlich als Konzerne ausgestalteten Grossgenossenschaften besteht ein grosses Spektrum an Interessenlagen und Erscheinungsformen. Im Genossenschaftsrecht selber gibt es Sondervorschriften für Grossgenossenschaften, Genossenschaftsverbände, Banken und Versicherungen.

In der Vergangenheit wurde das Genossenschaftsrecht immer wieder einmal auf neue Sachlagen und Bedürfnisse angepasst: Beispielsweise wurden durch das Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) die Umstrukturierungstatbestände im Genossenschaftsrecht obsolet; es wurde ein einheitliches Revisionsrecht geschaffen, das auch die Genossenschaften erfasst; die Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung gelten auch für Genossenschaften; die GAFI/OECD-Regelungen wirken sich auf das Genossenschafterverzeichnis aus; die Legaldefinition der Genossenschaft wurde per 1. Januar 2021 durch die Möglichkeit ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke ergänzt und im Rahmen der Aktienrechtsrevision wurde letztes Jahr beschlossen, dass die Gründung einer Genossenschaft künftig der öffentlichen Beurkundung bedarf.

Das Gesetz sieht in den Artikeln 856 und 857 des Obligationenrechts (OR; SR 220) überdies bereits Kontroll- und Einsichtsrechte für alle Genossenschafterinnen und Genossenschafter vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Delegiertenversammlung stattfindet.

Die Verbesserung der "Cooperative Governance", wie sie der Motionär vorschlägt, würde eine umfassende Revision des Genossenschaftsrechts erfordern, von der nicht nur Grossgenossenschaften und Genossenschaftsverbände betroffen wären. Aufgrund der ungleichen Ausgestaltung der Genossenschaften in der Schweiz dürfte es äusserst schwierig werden, die unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse in einer mehrheitsfähigen Vorlage zu vereinen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.