21.3435 · Motion · 2021-03-19
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um der Bundesversammlung zu ermöglichen, aufgrund von ausserordentlichen Umständen einzelne Mitglieder des Bundesrates im Laufe der Amtsdauer einer Bestätigungswahl zu unterziehen.
Begründung
Die im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie im Jahr 2020 vom Bundesrat deklarierte ausserordentliche Lage hat die Machtfülle gezeigt, über die er in solchen Situationen verfügt. Gleichzeitig waren National- und Ständerat ausserstande, ihre gemäss Artikel 169 der Bundesverfassung vorgesehene Oberaufsicht über den Bundesrat wahrzunehmen. Um den Auftrag gemäss Bundesverfassung zu stärken, soll die Bundesversammlung die Möglichkeit erhalten, unter zu bestimmenden Voraussetzungen einzelne Mitglieder/des Bundesrates während der laufenden Legislaturperiode einer Bestätigungswahl zu unterziehen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Artikel 175 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) werden die Mitglieder des Bundesrates vom Parlament nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt (Art. 145 und Art. 175 Abs. 3 BV). Im Falle einer Vakanz erfolgt die Wahl für die restliche Dauer der Amtsperiode.Die BV enthält einzig über den Umweg des Verfahrens zur Totalrevision der BV nach Artikel 193 BV eine Möglichkeit der ausserordentlichen Gesamterneuerung des Bundesrates: Nach Artikel 193 Absatz 3 BV werden im Fall der Zustimmung des Volks zur Durchführung einer Totalrevision beide Räte und somit anschliessend auch die Mitglieder des Bundesrates neu gewählt. Weiter folgt aus der Wahlzuständigkeit die Kompetenz des Parlaments zur Feststellung der Amtsunfähigkeit eines Mitglieds des Bundesrates infolge schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder anderer Einwirkungen, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz verhindern (Art. 140a des Parlamentsgesetzes; ParlG; SR 171.10).Darüber hinaus sieht die BV die vorzeitige Abberufung des Bundesratskollegiums oder eines Mitglieds des Bundesrates durch das Parlament nicht vor. Die Einführung eines Instruments zur Abberufung von Mitgliedern des Bundesrates bedarf daher einer Änderung der BV. Das Gleiche gilt für die Einführung einer Bestätigungswahl im Falle von ausserordentlichen Umständen, da sie einem Misstrauensvotum gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern bzw. deren Abberufung gleichkäme. Um dem Anliegen des Motionärs nachzukommen, reicht daher eine Gesetzesänderung nicht aus. Der Bundesrat müsste dem Parlament vielmehr zuerst eine Botschaft zu einer Änderung der BV unterbreiten.Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die von der BV vorgesehene feste Amtsdauer der Mitglieder des Bundesrates ein Kernelement des Schweizer Regierungssystems ist, das massgeblich zur Stabilität der Regierung beiträgt. Diese Stabilität würde aufs Spiel gesetzt, wenn einzelne Mitglieder des Bundesrates sich unter gewissen Umständen einer Bestätigungswahl durch die Bundesversammlung unterziehen müssten. Eine solche Bestätigungswahl ist systemfremd und würde zu einer erheblichen Schwächung des Kollegialprinzips führen.