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21.3481 · Interpellation · 2021-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) ist zentral für den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie verpflichtet den Arbeitgeber dazu, eine Reihe von Massnahmen zu ergreifen und die Angestellten ausreichend und angemessen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit zu informieren. Weiter müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. Schliesslich konkretisiert, die ASA-Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, wie die VUV auch verlangt. So muss jeder Betrieb ein Gesundheitsschutzsystem vorsehen und Sicherheitsbeauftragte bezeichnen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Kam die VUV in den Unternehmen bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zur Anwendung?

2. Wenn ja, wie wurde das Schutzsystem an die Situation angepasst? Wie wurden die Sicherheitsbeauftragten ausgebildet? Wie ging die Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung vonstatten?

3. Falls diese rechtlichen Mittel nicht zur Anwendung kamen: Welche Bilanz zieht der Bundesrat in Bezug auf die mangelnde Eignung dieser Mittel für eine Pandemiesituation?

4. Sieht der Bundesrat - da das Risiko gross ist, dass sich eine solche Situation wiederholt - vor, die Organisation des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksamer zu gestalten?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 823.30) basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz (UVG; SR 832.20) und hat zum Ziel, Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Sie ist ein Teil des gesamten Regelwerks, um Beschäftigte umfassend zu schützen und ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten (Arbeitssicherheit). Parallel dazu sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und seinen Verordnungen (ArGV 1-5, SR 822.111 - 822.115) zu beachten. Jene zielen auf den Gesundheitsschutz - genauer auf die physische und psychische Gesundheit - der Mitarbeitenden ab. Gemäss dieser Aufteilung fallen die Bekämpfung der Pandemie und die damit getroffenen Massnahmen unter das ArG. Die VUV ist in der Pandemiebekämpfung grundsätzlich nicht anwendbar.

Die Verteilung des Arbeitnehmerschutzes auf verschiedene Gesetze mit unterschiedlichen Durchführungsorganen hat zu einem Dualismus geführt, welcher in der Umsetzung des Vollzugs - insbesondere bei ausserordentlichen Situationen wie einem Pandemiefall - Herausforderungen mit sich bringen kann. Für den Vollzug des Gesundheitsschutzes gemäss ArG sind die kantonalen Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren in allen Betrieben zuständig. Ihnen wurde demnach auch der Vollzug der Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezüglich der Pandemie übertragen (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2021; SR 818.101.26). Aufgrund dieser besonderen Lage wurden sie ausnahmsweise beim Vollzug von Artikel 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage durch die Inspektorinnen und Inspektoren der Suva, welche sich auf die Betriebe des Baugewerbes und der Industrie konzentriert haben, unterstützt. Mit diesen Expertinnen und Experten konnte auf fachlicher Ebene ein kompetenter Vollzug der Massnahmen zur Pandemiebekämpfung sichergestellt werden.

Das Recht und die Möglichkeit der Beschäftigten zu allen Aspekten des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit angehört zu werden und Vorschläge zu unterbreiten, wurde durch die Corona-Krise nicht tangiert.

Es wurden Beschwerden von Arbeitenden, die eine Missachtung der Mitwirkungsrechte oder sonstiger Verletzungen der Covid-Schutzbestimmungen zum Inhalt hatten, dem SECO, der Oberaufsichtsbehörde über das Arbeitsgesetz und somit über die Gesundheitsschutzbestimmungen, zugetragen. Der Zuständigkeit halber wurden diese an die kantonalen Arbeitsinspektorate weitergeleitet oder an letztere verwiesen, welche gegebenenfalls vor Ort eine Kontrolle durchführten.

Aufgrund der getroffenen Rahmenbedingungen (Covid-19-Gesetz [SR 818.102] und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen) konnte eine pragmatische Lösung zur zufriedenstellenden Umsetzung der erforderlichen Schutzmassnahmen geschaffen werden. Nichtsdestotrotz haben sich aufgrund der grundlegenden Unterschiede des Dualismus, namentlich hinsichtlich Zuständigkeiten, Organisation und Finanzierung, die bekannten Nachteile gezeigt. Jene erschwerten die Handhabung der Situation erheblich.

Obwohl die Umsetzung der getroffenen Massnahmen durch den Bundesrat mehrheitlich positiv bewertet wurde, sollte die vorliegende Ausgangslage zum Anlass genommen werden, die Diskussionen über eine (teilweise) Reform des existierenden Systems wiederaufzunehmen. Ohne das Bestehen zweier Systeme (eines davon folgt der Versicherungslogik, das andere nicht) gänzlich in Frage zu stellen, soll geprüft werden, ob ein integrierter Ansatz die Handlungsfähigkeit aller betroffenen Akteure verbessern könnte, und ob die Vorteile dieses Ansatzes gegenüber dem heutigen System überwiegen. Eine mögliche Lösung wäre die Erweiterung der Zuständigkeit und Kompetenzen der EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit).

Antwort des Bundesrates.