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21.3488 · Motion · 2021-05-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, damit Sozialversicherungsträger wie namentlich Ausgleichskassen, Krankenkassen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die ausländerrechtlichen Behörden von Bund und Kantonen informieren müssen, sobald sie von sog. "Sans-Papiers" und deren illegalen Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis erhalten.

Begründung

Sog. "Sans-Papiers", die ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz illegal erwerbstätig sind, sind nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert. Der Arbeitgeber muss sie anmelden und die Beiträge abrechnen. Für sie ist der Anspruch auf Leistungen der AHV/IV/EO gewährleistet, solange sie versicherungspflichtig sind. Auch die meisten anderen Sozialversicherungen sind sog. "Sans-Papiers" gegenüber leistungspflichtig.

Sog. "Sans-Papiers" erhalten trotz - oder eben wegen - des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbsausübung beinahe sämtliche Leistungen der Sozialversicherungen. Dieser Umstand ist stossend und muss geändert werden. Ansonsten besteht für illegale Migranten kein Anreiz, dass sich um einen Aufenthaltstitel bemühen. Ausserdem werden jene Menschen benachteiligt, die sich an Recht und Gesetz halten und legal zuwandern. Zu diesem Zweck sind die Informationsweitergabe zwischen den Behörden zu verbessern und bestehende datenschutzrechtliche Hindernisse abzubauen. Insbesondere muss in Zukunft verhindert werden, dass sich die Sozialversicherungsträger hinter dem Datenschutz verstecken können, wenn sie vom illegalen Aufenthalt und der illegalen Erwerbsausübung eines sog. "Sans-Papiers" erfahren. Aus diesem Grund sollte ein Verstoss gegen die Verpflichtung, den ausländerrechtlichen Behörden von Bund und Kantonen den illegalen Aufenthalt und die illegale Erwerbsausübung eines sog. "Sans-Papiers" zu melden, sanktioniert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (18.3381) "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" hat der Bundesrat die geltenden Rechtsvorschriften zum Datenaustausch analysiert. Er hat festgehalten, dass kein systematischer Datenaustausch zwischen den Vollzugsorganen im Bereich der Sozialversicherungen und den Migrationsbehörden besteht. Dadurch wird der Datenschutz gewährleistet, und es kann vermieden werden, dass Sans-Papiers aus diesem Grund auf eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen verzichten. Wären Sans-Papiers nicht versichert, würden insbesondere die Kosten im Bereich der Gesundheit auf die Kantone und Gemeinden überwälzt, die für die Nothilfe zuständig sind. Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) sieht jedoch bereits eine Pflicht zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit zwischen den in der Motion genannten Behörden vor.

Die Migrationsbehörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zusammen. Dies gilt auch für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind. Sie teilen dem kantonalen Kontrollorgan Feststellungen mit, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die auf Schwarzarbeit hinweisen. Ausserdem informieren sich die genannten Behörden und Organisationen gegenseitig über den Fortgang der Verfahren (Art. 11 BGSA).

Die AHV-Ausgleichskassen und die IV-Stellen teilen den Migrationsbehörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet wurden und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Ausländerrecht missachtet worden ist (Art. 12 Abs. 2 BGSA).

Die übrigen Behörden (z.B. Steuerbehörden, Grenzkontrollbehörden) teilen den Migrationsbehörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen ebenfalls mit, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Ausländerrecht missachtet worden ist (Art. 12 Abs. 3 und 4 BGSA).

Der Bundesrat erachtet das heutige System als angemessen, auch wenn Interessen- und Zielkonflikte bestehen zwischen den verschiedenen Behörden, die Verfügungen betreffend Sans-Papiers erlassen oder anderweitig mit diesen Personen in Kontakt stehen. Es ermöglicht allen Behörden, ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen.

Der Bundesrat erachtet einen systematischen Datenaustausch in der Praxis als wenig wirkungsvoll, da Sans-Papiers sich aus Angst vor einer Entdeckung in der Regel nicht oder nur selten bei den Behörden anmelden. Es gibt daher keinen Grund, von den Schlussfolgerungen im oben genannten Bericht vom 21. Dezember 2020 abzuweichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.