Massnahmen gegen die illegale Migration (6/9). Kosten von illegalen Migranten (sogenannten Sans-Papiers) der Wohnsitzgemeinde auferlegen
21.3490 · Motion · 2021-05-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die entsprechenden Bestimmungen sind dahingehend anzupassen, dass künftig die Wohnsitzgemeinde sämtliche Kosten für illegale Migranten übernehmen muss, welche die Anwesenheit duldet respektive nicht verhindert.
Kann die Gemeinde nachweisen, dass die Meldung an den Kanton erfolgt ist, dieser aber nicht alles unternommen hat, um die Ausweisung zu vollziehen, so werden die Kosten dem jeweiligen Kanton belastet.
Sämtliche Beiträge des Bundes für die illegalen Migranten (auch Pauschalbeiträge) werden umgehend eingestellt.
Begründung
Je nach Schätzung und Quelle halten sich in der Schweiz bis zu hunderttausend illegale Migranten auf - verharmlosend auch "Sans-Papiers" genannt. Die Attraktivität der Schweiz für illegal anwesende Personen muss reduziert werden. Die Gemeinden und Kantone, vor allem aber die Strafbehörden sind von Gesetzes wegen zur Mithilfe zur Ermittlung und Ausschaffung von illegal Anwesenden verpflichtet (siehe insbesondere Art. 302 StPO sowie weitere Bestimmungen).
Wenn die Gemeinden sämtliche Kosten von illegal Anwesenden selbst übernehmen müssen, werden sie sich von selbst darum bemühen, möglichst keine solchen "Gäste" auf ihrem Gemeindegebiet zu dulden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie im Bericht "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" des Bundesrats vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 (18.3381) erwähnt, erhalten Sans-Papiers gemäss den massgebenden kantonalen Regelungen keine Sozialhilfeleistungen, da sie wegen ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz keine ausländerrechtliche Bewilligung besitzen. Sie haben jedoch Anspruch auf die in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehene Nothilfe, die unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährt werden muss (Art. 12 BV).
Nach Artikel 3 BV gilt bei der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein Verfassungsvorbehalt zulasten des Bundes. Demnach hat der Bund nur dann eine Regelungskompetenz, wenn dafür in der Bundesverfassung eine konkrete Einzelermächtigung besteht. Artikel 115 Satz 1 BV enthält eine Kollisionsregel, welche die interkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger festlegt, indem sie den Grundsatz der wohnörtlichen Unterstützung statuiert. Gestützt auf die in Artikel 115 Satz 2 BV enthaltene Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Ausnahmen und Zuständigkeiten wurde das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) erlassen. So werden ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vom Wohnkanton unterstützt (Art. 20 ZUG). Bedarf eine ausländische Person, die keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 ZUG).
Diese Zuständigkeitsregeln überlassen es den Kantonen, Ausführungsbestimmungen über die innerkantonalen Zuständigkeiten zu erlassen. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Prinzip der Subsidiarität (Art. 5a BV). Der Bundesrat erachtet es deshalb als nicht gerechtfertigt, in innerkantonale Angelegenheiten einzugreifen.
Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale als Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe aus, wenn rechtskräftig weggewiesene Personen vorgängig ein Asylverfahren durchlaufen haben und ihnen eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Darüber hinaus richtet der Bund keine Subventionen für Sans-Papiers aus. Die von der Motion geforderte generelle Einstellung der erwähnten Pauschalbeiträge durch den Bund ist nicht sinnvoll und würde zu einer ungewollten Lastenverschiebung auf die Kantone führen. Erfüllen die Kantone hingegen ihre Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft und liegen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, kann bereits nach geltendem Recht von einer Bundessubventionierung abgesehen werden (Art. 89b AsylG). Dies ermöglicht es dem Bund, fehlbare Kantone gezielt zu sanktionieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.