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21.3492 · Motion · 2021-05-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Um die Anwesenheit von illegalen Migranten in der Schweiz dauerhaft zu bekämpfen und wenn immer möglich dauerhaft zu unterbinden, muss der Datenaustausch zwischen Kantonen, Gemeinden, Sozialbehörden, Krankenkassen, AHV, IV und weiteren Sozialversicherungen bezogen auf diese Personen systematisiert werden.

So sind sämtliche relevanten Daten von illegalen Migranten betreffend Aufenthaltsstatus, Wohnort, Versicherungsstatus, Prämienzahlungen, Prämienvergünstigungen, Versicherungsleistungen von Krankenkassen, AHV, IV und weiteren Sozialversicherungen auszutauschen und abzugleichen.

Begründung

Je nach Schätzung und Quelle halten sich in der Schweiz bis zu hunderttausend illegale Migranten auf - verharmlosend auch "Sans-Papiers" genannt. Um die Attraktivität der Schweiz für illegale Migranten zu reduzieren, ist es wichtig, dass diese durch einen systematischen Austausch ermittelt und ausgeschafft werden.

Gemäss dem Bericht "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" des Bundesrats, in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 (18.3381), sind heute vor allem Versicherungen und Krankenkassen nicht in der Lage, den Aufenthaltsstatus von illegalen Migranten zu nennen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (18.3381) "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" hat der Bundesrat die geltenden Rechtsvorschriften zum Datenaustausch analysiert. Er hat festgehalten, dass kein systematischer Datenaustausch zwischen den Vollzugsorganen im Bereich der Sozialversicherungen und den Migrationsbehörden besteht. Dadurch wird der Datenschutz gewährleistet, und es kann vermieden werden, dass Sans-Papiers aus diesem Grund auf eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen verzichten. Wenn Sans-Papiers nicht versichert sind, würden insbesondere ihre Gesundheitskosten auf die Kantone und Gemeinden überwälzt, die für die Nothilfe zuständig sind. Einige Gesetze sehen jedoch bereits einen Datenaustausch vor.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (Art. 33 ATSG; SR 830.1) haben Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Verschiedene Gesetze sehen jedoch Abweichungen von diesem Grundsatz vor und bestimmen den Umfang der Datenbekanntgabe an Dritte. Beispiele dafür finden sich in Artikel 84a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Artikel 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder Artikel 66a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

Die Sozialversicherungsgesetze sehen ebenfalls vor, dass die Vollzugsbehörden - namentlich die AHV-Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die Arbeitsämter - im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit Daten bekanntgeben dürfen. Diese Datenbekanntgabe stützt sich auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Sie erfolgt entweder über das entsprechende Kontrollorgan, wenn die Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit stossen, oder direkt zwischen den betreffenden Behörden (Art. 11 und 12 BGSA). Die AHV-Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die Arbeitsämter müssen den Migrationsbehörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen mitteilen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet wurden und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Ausländerrecht missachtet worden ist (Art. 12 Abs. 2 BGSA).

Zwei Motionen, die einen erleichterten Datenaustausch zwischen Krankenversicherern und den Kantonen fordern, wurden vom Parlament angenommen und sind umzusetzen. Es handelt sich um die Motion Brand (18.3765) "Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern" und die Motion Hess (18.4209) "Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler".

Zudem können die verschiedenen Behörden bei ihren Kontrollen anhand des Zentralen Migrationsinformationssystems überprüfen, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält.

Der Bundesrat erachtet einen automatischen oder erweiterten Datenaustausch in der Praxis als wenig wirkungsvoll, da Sans-Papiers sich aus Angst vor einer Entdeckung in der Regel nicht bei den Behörden anmelden. Es gibt daher keinen Grund, von den Schlussfolgerungen im oben genannten Bericht vom 21. Dezember 2020 abzuweichen. Zunächst gilt es, die Ergebnisse der Umsetzung der oben genannten Motionen abzuwarten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.