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21.3599 · Motion · 2021-05-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen vorzukehren, damit die paritätischen Kommissionen der für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge verpflichtet werden, ihre Jahresberichte zu veröffentlichen. Über die Zweckbestimmung der Mittel im Fondskapital und über deren Verwendung ist Rechenschaft abzulegen.

Die Aufsichtsbehörde über die paritätischen Kommissionen, das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), kann die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.

Eine Minderheit der Kommission (Rytz Regula, Badran Jacqueline, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit seinen Weisungen über Beiträge vom November 2014 und seinem Aufsichtskonzept hat das SECO seine Aufsicht über die paritätischen Kommissionen (PK) von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ab dem Jahr 2015 verstärkt und intensiviert. Durch verbindliche Vorgaben an die PK zur Gliederung der Jahresrechnungen und über die Verwendung von Beiträgen durch die am GAV beteiligten Verbände wurde die Transparenz deutlich erhöht. Die Transparenz über die Verwendung der Mittel der PK ist gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde gewährleistet. Die Jahresrechnungen der PK können heute zudem gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3) beim SECO jederzeit von allen Interessierten eingesehen werden. Die PK von allgemeinverbindlichen GAV verzeichnen heute Einnahmen von insgesamt circa 230 Millionen Franken. Diejenigen PK, welche mehr als die Hälfte dieser Einnahmen generieren und damit die Beiträge von über der Hälfte aller einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwalten, machen ihre Jahresrechnungen bereits heute freiwillig öffentlich. Die PK haben meist die Rechtsform eines Vereins, es handelt sich um private Organe. Für private Betriebe und Vereine besteht heute keine Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresrechnungen. Eine Publikationspflicht besteht nur für Aktiengesellschaften, deren Beteiligungspapiere an der Börse kotiert werden. Die Schaffung einer Pflicht für PK, ihre Jahresrechnungen zu veröffentlichen, würde somit zu einer Andersbehandlung führen. In den PK vertreten sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Diese bestimmen gemeinsam über die Mittelverwendung und können sich gegenseitig kontrollieren. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Transparenz über die finanziellen Mittel der PK als gewährleistet und sieht keinen Handlungsbedarf auf Gesetzebene.

Das SECO als Aufsichtsbehörde über die Kassen der paritätischen Kommissionen hat bereits heute die Möglichkeit, Experten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung mit der Finanzprüfung zu beauftragen und macht davon Gebrauch. Insbesondere steht der interne Revisionsdienst des SECO unterstützend zur Verfügung und nimmt diese Aufgabe auch wahr. Zudem hat die Eidgenössische Finanzkontrolle angekündigt, im Jahr 2022 eine Prüfung im Zusammenhang mit den finanziellen Mitteln paritätischer Kommissionen zu machen. Dieses Anliegen der Motion ist damit bereits erfüllt.

Der Bundesrat teilt hinsichtlich der Transparenz und der Kontrolle die Ziele der Motion. Angesichts der obigen Erläuterungen sieht der Bundesrat allerdings keinen Handlungsbedarf auf Gesetzesebene und beantragt daher die Ablehnung der Motion.

Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen: Der Bundesrat (WBF) wird beauftragt zu prüfen, ob die PK der für allgemeinverbindlich erklärten GAV im Rahmen der Bundesbeschlüsse zur AllgemeinverbindIicherklärung von GAV zur Veröffentlichung ihrer Jahresberichte verpflichtet werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.