21.3637 · Motion · 2021-06-03
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Regulierungsentwurf vorzulegen, in dem eine Höchstgebühr pro Transaktion mit Debit- oder Kreditkarte festgelegt wird.
Begründung
Wie kürzlich in der Sendung "A bon entendeur"* berichtete wurde, haben neue Gebühren bei der Zahlung mit Debitkarten bei vielen Unternehmerinnen und Unternehmern Empörung ausgelöst. Dies zu Recht, denn gewisse Zahlungsdienstleister haben die fixe Gebühr durch eine Gebühr in Form eines Prozentsatzes des Transaktionsbetrags ersetzt, die bis zu 1 Prozent betragen kann (Visa).
Dieses System der Gebührenerhebung kommt schlicht einer Kürzung der Marge von KMU gleich, ohne jegliche Begründung und zu einer Zeit, in der Kartentransaktionen bevorzugt werden. Es gibt heute jedoch keine Mittel, um diese Praktiken einzuschränken, die bereits vorher insbesondere bei gewissen Kreditkartenanbietern etabliert waren. Im Bundesgesetz über den Konsumkredit ist zwar ein Höchstzinssatz festgelegt, aber dieser gilt nur für Kreditkarten (und nicht für Debitkarten). Zudem handelt es sich dabei um einen Jahreszins, der übrigens relativ hoch ist. Bei Kreditkarten gibt es keine Obergrenze pro Transaktion, und bei Debitkarten gibt es gar keine Begrenzung, obwohl der Debitmarkt von Natur aus für den Dienstleister weniger riskant ist als der Kreditmarkt.
Diese Motion hat zum Ziel, Konsumentinnen und Konsumenten und KMU vor Praktiken zu schützen, die nicht einzig den Gesetzen des Marktes überlassen werden können. Die Zahlungsdienstleister sind grosse Unternehmen, wenige an der Zahl und vor allem bieten sie eine Dienstleistung an, auf welche Händler schwierig verzichten können (beziehungsweise gar nicht in Zeiten der Pandemie...). Eine solche Regelung gibt es, wie in der Interpellation 21.3570 betont wird, ausserdem bereits in einer EU-Verordnung (Verordnung 2015/751, Art. 3 Abs. 1).
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Zahlungsprozesse sind mit Kosten verbunden, die für die Kundschaft in den meisten Fällen nicht sichtbar sind. Neben den verschiedenen Gebühren für Kartentransaktionen und digitalen Zahlungsmöglichkeiten, fallen auch bei Bargeldtransaktionen Kosten an. Das Vorliegen allfälliger Wettbewerbsbeschränkungen zwischen privaten Unternehmen ist grundsätzlich eine Frage der bestehenden Wettbewerbsgesetzgebung und somit des Kartell- (KG; SR 251) und Preisüberwachungsgesetzes (PüG; SR 942.20). Die beiden zuständigen Behörden zur Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen sind die Wettbewerbskommission (WEKO) und die Preisüberwachung (PUE). Gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen beobachten diese beiden Institutionen fortwährend die Wettbewerbsverhältnisse und greifen ein, sobald der wirksame Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Die WEKO und die PUE haben sich dem vorliegenden Thema bereits angenommen und ihre Schritte koordiniert. Während das WEKO-Sekretariat eine Marktbeobachtung eröffnet hat, verhandelte die PUE mit den betroffenen Unternehmen und erreichte eine Senkung der Gebühren für Kleinstbeträge (vgl. Medienmitteilung vom 23. März 2021). Zudem konnte die PUE sehr rasch das Problem der hohen Händlerkommissionen bei hohen Kaufbeträgen lösen und eine einvernehmliche Regelung mit der SIX Payment Services zur Deckelung der Händlerkommissionen bei CHF 2.00 für die Debit Mastercard und CHF 3.50 für die Visa Debit abschliessen (vgl. Einvernehmliche Regelung vom 27. Mai 2021).
Im Markt für Zahlkarten muss zwischen den verschiedenen Gebühren differenziert werden. Die angesprochene Regelung im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) bezieht sich auf den Höchstzinssatz gemäss Art. 14 KKG. Dieser legt den maximal zulässigen Zinssatz auf Konsumkredite fest, womit auch Kreditkarten mit Kreditoption erfasst werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b KKG). Bei Debitkarten wird der Kundin bzw. dem Kunden keine Kreditoption eingeräumt. Folglich fallen Debitkartentransaktionen nicht unter das KKG.
In der angesprochenen Verordnung der Europäischen Union (EU) wird ein Maximalbetrag für das sogenannte Interbankenentgelt festgelegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1). Es handelt sich dabei nicht um die Händlerkommission (sog. Händlerentgelt, bzw. die effektiv vom Händler bezahlte Gebühr für Kartentransaktionen). Interbankenentgelte sind kartensysteminterne Entschädigungen vom zahlungsabwickelnden Finanzinstitut des Händlers (Acquirer) an das kartenausstellende Institut (Emittent), die nur existieren, wenn es sich dabei um zwei verschiedene Unternehmen handelt. Das Interbankenentgelt bildet nur einen relativ kleinen Teil der Händlerkommission. In der Vergangenheit hat die WEKO mittels ihrer bestehenden Instrumente verschiedentlich erreicht, die Höhe des Interbankentgeltes im Markt für Zahlkarten zu limitieren. Beispielsweise wurde in der Schweiz, anders als in der EU, im meistverwendeten Debitkartensystem Maestro, keine solche Gebühr eingeführt (RPW 2006/4 S.601-621, "Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG").
Bei der Markteinführung von VPay im Jahr 2009 wurde dem Debitkartensystem von Visa in einer Vorabklärung des WEKO-Sekretariats ein durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens CHF 0.20 pro Transaktion zugestanden, insbesondere solange der Marktanteil der teilnehmenden Unternehmen unter 15 Prozent liegt (RPW 2009/2 S.122-142, "Vorabklärung; Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY"). Diese Regelung wurde bezüglich des neuen Debitkartensystems von MasterCard, Debit MasterCard, bei dessen Einführung 2012 ebenfalls angewendet (RPW 2012/4 S.764-813, "Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee"). Für VPay und Visa Debit wurde das höchstens erlaubte durchschnittliche Interbankenentgelt im Jahr 2017 von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt (vgl. Ergänzung vom 16. August 2017 des Schlussberichts des Sekretariats der WEKO vom 27. April 2009 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend 22-0365: DMIF für das Debitkartensystem Visa V Pay wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG). Aufgrund des Fehlens eines Interbankenentgeltes für Maestro-Zahlungen sowie der Festsetzung eines Höchstbetrages für Interbankenentgelte neuer Zahlungsprodukte durch die WEKO, wäre eine Regelung in Anlehnung an das entsprechende EU-Regime redundant. In Sachen Händlerkommissionen, deren Ausgestaltung auch in der EU nicht gesetzlich geregelt ist, hat das Sekretariat der WEKO bereits ein Verfahren eröffnet, um den Sachverhalt näher abzuklären.
Da die vorliegende Thematik bereits von den Schweizer Wettbewerbsbehörden an die Hand genommen wurde, sieht der Bundesrat keinen regulatorischen Handlungsbedarf. Zudem besteht bei den Händlern die wettbewerbsfördernde Möglichkeit von Preisnachlässen für alternative Zahlungsmittel.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.