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Welche demokratiepolitischen Kollateralschäden produziert der einseitige Abbruch der Insta-Verhandlungen durch den Bundesrat gegenüber der EU im Inland?

21.3727 · Interpellation · 2021-06-16

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

1. Wie gross schätzt der Bundesrat den demokratiepolitischen Schaden mit dem einseitigen Abbruch der InstA-Verhandlung gegenüber seiner eigenen Stimmbevölkerung ein? Warum traut er der Schweizer Bevölkerung nicht mehr zu, diesen europapolitischen Sonderweg weitergehen zu wollen? Wo sieht der Bundesrat nach seinem eigenständigen Einläuten des Endes des bilateralen Wegs den Platz der Schweiz innerhalb Europas? Bei mehr oder weniger europäischer Integration? Wie bewertet der Bundesrat die verschiedenen europapolitischen Szenarien aus demokratiepolitischer Sicht?

2. Worauf stützt der Bundesrat seine wiederholte Aussage, das InstA wäre in einer Volksabstimmung nicht mehrheitsfähig gewesen?

3. Inwiefern kann der Bundesrat Parlament und Kantone in Zukunft noch von seinen aussenpolitischen Plänen überzeugen, wenn er sie in Bezug auf den Verhandlungsabbruch des InstA übergangen hat und auf die zweite Frage 21.7592 in der Fragestunde vom 14. Juni "Weshalb hat der Bundesrat die Konsultationsantworten der beiden aussenpolitischen Kommissionen und der Kantone ignoriert?" schlicht keine Antwort gibt?

4. Gewichtet der Bundesrat die von Wattenwyl-Gespräche höher als die zuständigen parlamentarischen Kommissionen und die Konferenz der Kantonsregierungen? Setzt der Bundesrat parteipolitische Interessen über die Landesinteressen?

5. Kann der Bundesrat mit den einseitigen Anpassungsplänen ans EU-Recht in seinem Verständnis die Souveränität der Schweiz wahren? Was konkret ändert sich an der bisherigen Angleichung des Schweizer Rechts an das EU-Recht unter der Politik des "autonomen Nachvollzugs" und der "EU-Kompatibilität" des Schweizer Rechts?

6. Wurde der bundesrätliche Entscheid, die Schweizer Bevölkerung bei einer der wichtigsten Weichenstellungen dieses Jahrzehnts, nämlich die Stimmbevölkerung in diesem europapolitischen Entscheid aussen vor zu lassen, von der Covid-19-Krise mitgeprägt, in der er dank dem Epidemien-Gesetz eine grosse Machtfülle erhalten hat?

7. Warum gestaltet der Bundesrat die Beziehungen zu unserer wichtigsten und wert-verwandten Partnerin EU ohne Not so schwierig?

Stellungnahme des Bundesrates

1/3/4/6. Gemäss Artikel 184 der Bundesverfassung (SR 101; BV) besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung. In diesem Zusammenhang liegt es insbesondere in seiner Zuständigkeit, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen oder auch zu entscheiden, von einer solchen Unterzeichnung abzusehen (Art. 184 Abs. 2 BV). Artikel 166 Absatz 1 BV räumt der Bundesversammlung das Recht ein, sich an der Gestaltung der Aussenpolitik zu beteiligen. Artikel 55 Absatz 1 BV tut dasselbe für die Kantone, indem er ihnen die Mitwirkung an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide ermöglicht, die ihre Zuständigkeiten oder wesentlichen Interessen betreffen. Für die Bundesversammlung wird diese Mitwirkung durch Artikel 152 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10; ParlG) und für die Kantone durch Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (SR 138.1; BGMK) geregelt und konkretisiert. Der Bundesrat hat die aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung und die Kantone zu seiner Absicht, das institutionelle Abkommen nicht zu unterzeichnen, konsultiert und deren Stellungnahmen im Rahmen seiner Gesamtevaluation des Verhandlungsergebnisses berücksichtigt. Er hat in seinem Bericht vom 26. Mai 2021 betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ausführlich dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für den Abschluss des institutionellen Abkommens für ihn nicht erfüllt waren. Für eine Volksabstimmung hätte der Bundesrat das institutionelle Abkommen unterzeichnen und der Bundesversammlung entsprechend deren verfassungsmässigen Kompetenzen zur Genehmigung vorlegen müssen. Nach Parlamentsrecht muss der Bundesrat in einem solchen Fall der Bundesversammlung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses mit einem konkreten Antrag vorlegen. Trotz des Nichtabschlusses des institutionellen Abkommens will der Bundesrat den bewährten bilateralen Weg mit der EU weiterführen.

2. Der Entscheid des Bundesrates vom 26. Mai 2021, die Verhandlungen über das institutionelle Abkommen zu beenden, ist das Ergebnis einer Interessenabwägung (siehe auch den oben erwähnten Bericht vom 26. Mai 2021). Die umfassenden Konsultationen in der Schweiz zum Abkommensentwurf im Jahr 2019 haben gezeigt, dass in drei Bereichen Klärungen zwingend notwendig waren. Nur ein insgesamt ausgewogenes Verhandlungsergebnis hätte eine ausreichende innenpolitische Unterstützung sicherstellen können. Da die am 11. November 2020 beschlossenen Ziele bezüglich der Klärungen in den Nachverhandlungen mit der EU klar verfehlt wurden, kam der Bundesrat zum Schluss, dass die wesentlichen Interessen der Schweiz im Abkommensentwurf nicht ausreichend berücksichtigt waren und somit die Voraussetzungen für die Unterzeichnung des Abkommens nicht gegeben waren.

5. Die erwähnten Ansätze ergänzen sich. Der seit Jahrzehnten systematisch praktizierte "autonome Nachvollzug" hat zum Ziel, im Falle von neuen oder geänderten Rechtsvorschriften in der Schweiz oder in der EU unbegründete rechtliche Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU, die sich namentlich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz auswirken könnten, soweit möglich zu vermeiden. Im Rahmen der am 26. Mai 2021 beschlossenen autonomen Analyse des nationalen Rechts mit Blick auf die Stabilisierung der bilateralen Beziehungen will der Bundesrat vor allem in den Bereichen der sektoriellen Binnenmarktabkommen prüfen, wo es heute Differenzen zwischen dem EU-Recht und der schweizerischen Rechtsordnung gibt und wo eine rechtliche Angleichung angebracht wäre. Bei beiden Ansätzen wird jede allfällige Anpassung des Schweizer Rechts gründlich daraufhin geprüft, ob sie im Interesse der Schweiz liegt. Und die ordnungsgemässen nationalen Rechtsetzungsverfahren werden eingehalten.

7. Die Position der Schweiz in den Verhandlungen über das institutionelle Abkommen war das Ergebnis breiter interner Konsultationen, im Rahmen derer die Interessen der betroffenen wirtschaftlichen und politischen Akteure berücksichtigt wurden. Der Entscheid des Bundesrates, das institutionelle Abkommen nicht abzuschliessen, war das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Schweiz engagiert sich weiterhin für die Fortsetzung der engen Beziehungen zur EU, die auf mehr als 100 Abkommen beruhen. Selbstverständlich hängt die Zukunft unserer bilateralen Beziehungen auch von der Reaktion unserer europäischen Partner ab. Da die Beziehungen für beide Seiten vorteilhaft sind, dürfte keine der beiden Seiten Interesse an einer Verschlechterung derselben haben.

Antwort des Bundesrates.

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