Tausende Berechtigte verzichten auf Sozialhilfe aus Angst, ihr Aufenthaltsstatus werde zurückgestuft oder ihre Chancen auf Einbürgerung würden verschlechtert
21.3731 · Postulat · 2021-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, in Absprache mit den Kantonen und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzuschätzen, wie viele Berechtigte auf Sozialhilfe verzichten aus Angst, ihr Aufenthaltsstatus werde zurückgestuft oder ihre Chancen auf Einbürgerung verschlechtert.
Begründung
Am 1. Januar 2018 trat das neue Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0; BüG) in Kraft. Gestützt darauf verpflichtet Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (SR 141.01; BüV) Einbürgerungswillige, Sozialhilfe vollständig zurückzuzahlen, die in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens bezogen wird - selbst wenn sich das Verfahren über viele Jahre hinzieht. Bern, Aargau und Graubünden halten früheren Sozialhilfebezug einer einbürgerungswilligen Person gar zehn Jahre als Einbürgerungshindernis vor. Zahlreiche von Armut Betroffene verzichten deshalb lieber auf Sozialhilfe, als ihre Einbürgerungschancen zu gefährden.
Am 1. Januar 2019 trat das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20; AIG) in Kraft. Es sieht in Artikel 62 und 63 vor, dass der Bezug von Sozialhilfe auch das Aufenthaltsrecht prekarisiert. Es droht die Rückstufung der C-Niederlassungs- auf eine B-Aufenthaltsbewilligung oder gar den Widerruf samt Wegweisung an. Kantone mit liberaler Praxis werden durch ein ausländerrechtliches Zustimmungsverfahren diszipliniert (Art. 3 lit. g ZV-EJPD, SR 142.201.1). Die mit dem Zustimmungsvorbehalt verbundene Unsicherheit bezüglich des Aufenthalts ist gemäss Jusletter "nicht mit der gesetzlichen Grundlage der Rückstufung vereinbar und folglich wohl nicht rechtmässig". Auch Prof. Uhlmann kommt in einem Rechtsgutachten zum Schluss, es "überschreitet der Bund seine verfassungsmässigen Kompetenzen (...), wenn er die Sozialhilfe für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz unterbindet."
Die SKOS weist in einem Analysepapier von Anfang 2021 darauf hin, dass das Ausländerrecht damit verhindert, dass alle Personen, die Anrecht auf existenzsichernde Leistungen der Sozialhilfe haben, diese tatsächlich beziehen. "Der Nichtbezug von Sozialhilfe wird dann ein Problem, wenn Personen deshalb wirtschaftlich und gesellschaftlich dauerhaft ausgegrenzt werden." 2019 bezogen rund 100 000 Personen mit einer B- und C-Bewilligung Sozialhilfe. Eine Abschätzung des quantitativen Umfanges dieses Problems ist dringend.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt die Absicht, eine Übersicht über die Anzahl von Personen zu gewinnen, die auf ihren Anspruch auf Sozialhilfe verzichten aus der Befürchtung, damit ihre ausländerrechtliche Bewilligung oder die Möglichkeit einer Einbürgerung zu verlieren. Seit ein paar Jahren ist ein Rückgang des Bezugs von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer festzustellen. Zum heutigen Zeitpunkt ist jedoch nicht bekannt, ob dieser Rückgang in erster Linie auf eine vermehrte Ablösung von der Sozialhilfe durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder auf einen Verzicht auf die Sozialhilfe zurückzuführen ist. Zur Untersuchung dieser Frage haben die SODK, SKOS und der Städteverband, mit Unterstützung der Eidg. Migrationskommission (EKM), dem SRK und der Schweiz. Gemeinnützigen Gesellschaft bereits eine Studie in Auftrag gegeben. Sie soll Aufschluss über die Personengruppen geben, die keine Sozialhilfe beantragen, obwohl ihnen eine solche zustehen würde. Die Studie soll bis Ende 2021 vorliegen. Derzeit besteht somit keine Notwendigkeit für zusätzliche Abklärungen durch die Bundesbehörden.
Für die Gutheissung eines Einbürgerungsgesuches müssen u.a. bestimmte Integrationskriterien erfüllt werden. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich auch durch die Teilnahme am Wirtschaftsleben und durch die finanzielle Unabhängigkeit. Dabei muss jedoch der Situation von Personen angemessen Rechnung getragen werden, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können (Art. 11 und 12 Bürgerrechtsgesetz (BüG); SR 141.0). Dazu gehören z.B. die Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 9 Bst. c Bürgerrechtsverordnung (BüV); SR 141.01).
Auch bei ausländerrechtlichen Massnahmen wie dem Widerruf oder der Rückstufung muss im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Massnahmen beachtet werden (Art. 96 Ausländergesetz (AIG); SR 142.20). Fallbezogen zu prüfen sind insbesondere die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit, die Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht sowie die drohenden Nachteile für die betroffene Person und ihre Familie.
Die Befürchtungen, durch Bezug von Sozialhilfe die ausländerrechtliche Bewilligung zu verlieren, hat sich offenbar durch die Pandemie und ihre sozioökonomischen Folgen akzentuiert. Das Staatssekretariat für Migration hat in seinen Weisungen vom 7. Juni 2021 die kantonalen Behörden aufgefordert, ihren Ermessensspielraum bei der Verlängerung von Fristen sowie bei der materiellen Beurteilung von Gesuchen und Widerrufen zugunsten der Ausländerinnen und Ausländer angemessen auszuschöpfen. Ein durch COVID-19 verursachter Sozialhilfebezug soll nicht zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen.
Die vorliegende Thematik ist auch Gegenstand der Beratungen zur parlamentarischen Initiative "Armut ist kein Verbrechen" (20.451).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.